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Beschlussvorlage (Beratungsbeitrag der CDU-Fraktion)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
162 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
14.02.14, 13:00
Aktualisiert
14.02.14, 13:00

Inhalt der Datei

CDU Fraktion im Rat der Eifelgemeinde Nettersheim An den Bürgermeister der Eifelgemeinde Nettersheim Herrn Wilfried Pracht Guido Kurth - Fraktionsvorsitzender Auf der Greuß 2 53947 Nettersheim 02440 / 492 gu.kurth@web.de Nettersheim, den 10. Februar 2014 Sehr geehrter Herr Pracht, wie in der Gemeinderatssitzung am 17.12.2013 angeregt, möchte die CDU Fraktion hiermit ihren Beitrag zur Beratung des Landesentwicklungsplans am 18.02.2014 mitteilen. Punkt 2-1: Räumliche Struktur des Landes – Ziel Zentralörtliche Gliederung Der Einstufung in Ober,- Mittel,- und Grundzentren ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass im ländlichen Raum die Entfernung zwischen diesen Zentren für den Bürger von hoher Bedeutung ist. Die Zentren müssen für alle erreichbar bleiben. Beschlussempfehlung: Der LEP muss hier den quantitativen Rückbau besser definieren. In allen Gemeinden muss ein Grundzentrum erhalten werden. Punkt 2-2: Räumliche Struktur des Landes – Grundsatz Daseinsvorsorge Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sollen so abgebaut werden, dass eine zumutbare Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel besteht. Beschlussempfehlung: Der Abbau dieser Einrichtungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken und der unbestimmte Rechtsbegriff „zumutbare Erreichbarkeit“ ist durch einen bestimmten Rechtsbegriff zu ersetzen. Punkt 2-3: Räumliche Struktur des Landes – Ziel Siedlungsraum und Freiraum Die Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum wird unter Beachtung relevanter 1 Festlegungen des LEP Aufgabe der Regionalplanung. Eine derartige Beschneidung der Planungshoheit der Gemeinden widerspricht der Landesverfassung zum konstitutionellen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und ist in der Geschichte des Landes wohl einmalig. Beschlussempfehlung: Dieses Ziel ist ersatzlos zu streichen. Punkt 3-1: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung – Ziel 32 Kulturlandschaften Sofern entsprechende Potentiale gegeben sind, muss beispielsweise auch die Errichtung von Windenergieanlagen, die Gewinnung von Rohstoffen oder die Umnutzung nicht mehr benötigter Gebäude oder Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung integriert werden. Es ist Aufgabe weiterer Planungen, dies so zu ordnen, dass dabei der Charakter der Kulturlandschaft grundsätzlich erhalten bleibt. Bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumansprüchen, müssen Kulturlandschaftliche Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Hier besteht die Gefahr dass aus wirtschaftlichen Interessen Kulturlandschaften zerstört werden. Beschlussempfehlung: Das im Entwurf beschriebene Ziel 32 bedarf der Konkretisierung. Punkt 4: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel In diesem Kapitel werden nur pauschale Aussagen getroffen. Hier fehlen uns konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel die regionale Vermarktung zu stärken. Beschlussempfehlung: Förderprogramme für regionale Produkte entwickeln. Punkt 5-1: Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit – Regionale Konzepte in der Regionalplanung Interkommunale Zusammenarbeit wird in der Gemeinde bereits sehr erfolgreich praktiziert. Die Planungshoheit für diese Zusammenarbeit muss weiterhin bei den Kommunen in Eigenverantwortlichkeit bleiben. Eine Steuerung von übergeordneten Stellen wäre ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und wird von uns nicht akzeptiert. Punkt 6.1-6: Siedlungsraum – Ziel Vorrang der Innenentwicklung Dieses Ziel ist im Grundsatz zu befürworten, jedoch muss hier die Gemeinde die Planungsund Entscheidungshoheit behalten, da nur sie über die notwendigen Ortskenntnisse verfügt. 2 Beschlussempfehlung: Die Planungs- und Entscheidungshoheit der Gemeinde muss im LEP festgeschrieben werden. Punkt 6.1-8: Siedlungsraum – Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Die Kriterien eines Siedlungsmonitorings sind noch nicht geklärt und werden z. Zt. noch erarbeitet. Daher ist alles noch sehr vage. Fest steht aber, dass es völliger Unsinn ist, das ehemals genutzte bauliche Flächen dann als Brache angesehen werden, wenn sie länger als 2 Jahre nicht genutzt werden. Dieser Ansatz geht an der Lebenswirklichkeit im ländlichen Raum vorbei. Sollten diese Flächen auf den Bedarf angerechnet werden, droht ein erhebliches Konfliktpotenzial im Hinblick auf dann erfolgende Nachfolgenutzungen. Probleme mit den Nachbarn Unzureichende Grundstücksgrößen Hohe Abbruchkosten Besicherungsprobleme im Rahmen der Finanzierung durch die Geldwirtschaft (Altlasten) Sanierungshaftung des Nacheigentümers Reserveflächenvorhaltung des Eigentümers Beschlussempfehlung: Es muss feststehen, dass nicht zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen bleiben und nicht auf den Bedarf angerechnet werden. Hier müssen die Kommunen das alleinige Planungs- und Gestaltungsrecht behalten. Punkt 6.1-10: Siedlungsraum – Ziel Flächentausch Dieses Ziel ist für den kommunalen Frieden extrem schädlich und zeugt von der Unkenntnis lokaler Gegebenheiten der kommunalen Strukturen einer Flächengemeinde mit mehreren Ortsteilen. Dieser Punkt führt zu Kontroversen zwischen zwei oder mehreren Ortsteilen, da zur Schaffung bzw. Erweiterung einer Siedlungsfläche in einem Ortsteil bereits bestehende Siedlungsflächen in anderen Ortsteilen der gleichen Gemeinde zurückgenommen werden müssten. Ebenso werden durch die Umwandlung von Reserveflächen weitere Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen lediglich auf die Innenentwicklung beschränkt. Dies hat zur Folge, dass Varianten für eine zukunftsweisende Entwicklung genommen werden. Beschlussempfehlung: Dieses Ziel ist ersatzlos zu streichen. Punkt 6.1-11: Siedlungsraum – Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Es werden folgende Voraussetzungen für eine Erweiterung von Siedlungsraum genannt: Nachweis des Bedarfs von zusätzlichen Bauflächen Rücknahme von Siedlungsflächenreserven 3 Kein Vorhandensein von geeigneten Flächen für die Innenentwicklung Keine Möglichkeit des Flächentauschs In keinster Weise ist klar, wie die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind. Offensichtlich erschweren diese oben genannten Voraussetzungen eine weitere positive und zügige weitere Entwicklung der Gemeinden bzw. macht diese quasi unmöglich. Hier soll ein Bedarf nachgewiesen werden, der sich nur durch hohen bürokratischen Aufwand problematisch realisieren ließe. Beschlussempfehlung: Dieses Ziel ist ersatzlos zu streichen. Punkt 6.2-3: Siedlungsraum – Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Der Entwurf zum neuen LEP sieht vor, dass ein wesentliches Anwachsen allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtliche, bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile von weniger als 2.000 Einwohnern zu vermeiden ist. Dies bedeutet für die Gemeinde Nettersheim, dass lediglich für den Ort Nettersheim aufgrund seiner Zentralortfunktion ein Wachstum möglich sein wird, während für die anderen Ortsteile, die sämtlich unter der 2.000 Einwohner-Grenze liegen, ein Wachstum ausgeschlossen ist. Beschlussempfehlung: Die 2.000- Einwohner-Grenze ist zurück zu nehmen und durch eine sinnvolle VorortPlanung im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinden zu ersetzen. Punkt 6.2-5: Siedlungsraum – Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Steuernde Rücknahme von Siedlungsflächen Hier sollen die Gemeinden verpflichtet werden, im Rahmen von Änderungs- und Aufstellungsverfahren nicht benötigte Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder zurückzunehmen. Dies soll auch für noch nicht realisierte Bebauungspläne gelten. Diese sollen dahingehend überprüft werden, ob sie entschädigungslos zurückgenommen werden können. Dies steht einer Enteignung der Eigentümer dieser Grundstücke gleich, da hier der Wert dieser Grundstücke extrem sinken wird. Eine derartige Beschneidung der Planungshoheit der Gemeinden widerspricht der Landesverfassung zum konstitutionellen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und ist in der Geschichte des Landes wohl einmalig. Beschlussempfehlung: Dieser Grundsatz des Entwurfs ist ersatzlos zu streichen. Anmerkung: Generell ist bei einer Durchsetzung des vorliegenden Entwurfs zum neuen LEP eine Verfassungsklage dringend geboten. 4 Punkt 7.1-2: Freiraum – Grundsatz Freiraumschutz Unter Punkt 7.1-2 ist der bemerkenswerte Satz formuliert: „Dabei schließt der Freiraum auch Siedlungen mit weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie bauliche Anlagen und bestimmte Infrastruktureinrichtungen mit ein….“. Diese Grundsatzformulierung ist nicht hinnehmbar. Beschlussempfehlung: Der formulierte Grundsatz muss dringend überarbeitet werden. Punkt 7.1-4: Freiraum – Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume „Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden“. Beschlussempfehlung: Der Weiterbau der A1 ist im LEP zu formulieren. Punkt 7.1-5: Freiraum – Grundsatz Bodenschutz Unter dem Grundsatz Bodenschutz wird u.a. postuliert: „….müssen auch geschädigten Böden wieder geeignete Funktionen zugewiesen werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als auch im Freiraum Altlastenflächen saniert und Brachflächen wieder angemessenen Nutzungen zugeführt werden…..“ An dieser Stelle wird, wie überhaupt im LEP – Entwurf – nichts zur Kostentragung erklärt. Es ist auf Kostenneutralität für die Kommunen hinzuwirken. Beschlussempfehlung: Die Kosten der Sanierung und Rückführung müssen vom Land getragen werden. Punkt 7.2: Freiraum - Natur und Landschaft Zu diesem Punkt sind in erster Linie Biotopverbund und Naturschutzgebiete aufgeführt sowie der Grundsatz der Vermeidung von Beeinträchtigungen. Allenfalls naturverträgliche Erholungs- Sport- und Freizeitnutzungen sollen ermöglicht werden. U. E ist dies für die Gemeinde Nettersheim nichts Neues. Bei einem angesprochenen völligen Nutzungsverzicht von Wald ist eine 100 %-ige. Entschädigung zu fordern. Weiterhin ist anzumerken, dass die Gemeinde eine umweltverträgliche Nutzung der Ressource Wald favorisiert und wir dies auch in Zukunft unterstützen werden. 5 Beschlussempfehlung: Die Entscheidungshoheit der Besitzer von Wald und Grünflächen ist hier zu respektieren. Bei einem Nutzungsverzicht ist in vollem Umfang zu entschädigen. Punkt 7.3 Freiraum - Wald und Forstwirtschaft Das Ziel soll grundsätzlich die Walderhaltung sein. Großes Thema ist natürlich die neue Möglichkeit, Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen zu errichten, allerdings nur dann, wenn „wesentliche Funktionen“ des Waldes nicht “erheblich“ beeinträchtigt werden (7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme). Bereits um diesen unbestimmten Rechtsbegriff gibt es Auseinandersetzungen, die sicherlich einer Klärung bedürfen. Beschlussempfehlung: Siehe Stellungnahme des Städte und Gemeindebundes. Punkt 7.4 Freiraum - Wasser: Zum Thema Wasser werden überwiegend Selbstverständlichkeiten formuliert. Die evtl. Rücknahme von Flächennutzungsplänen bezeichneten Bauflächen, muss für die Kommunen und Bürger kostenneutral erfolgen. Auch die Rückführung von Gewässern in einen naturnahen Zustand (Wasserrahmenrichtlinie) kann finanziell ebenso wenig zu Lasten der Kommunen gehen, wie etwa die Rückgewinnung von Retentionsraum. Die Idee, Windenergieanlagen in Überschwemmungsbereichen zuzulassen, dürfte in der Eifel nicht zielführend sein. Beschlussempfehlung: Der finanzielle Ausgleich muss im LEP klar geregelt werden. Punkt 7.4-4 Freiraum – Wasser – Ziel Talsperrenstandorte Im LEP sind Talsperren zur Energiespeicherung beschrieben. Zu den Standorten oder der Anzahl werden keine Daten veröffentlicht. Beschlussempfehlung Hier muss der der LEP diesbezüglich konkretisiert werden. 6 Punkt 8.1-4: Verkehr und technische Infrastruktur – Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz Im Transeuropäischen Verkehrsnetz wird die Transitstrecke (Spanien über Lyon Genua Basel) beschrieben, dies entspricht in keinster Weise der Realität. Die A1 bis Blankenheim und im Anschluss die L 115 sowie die B 51 nehmen zur Zeit einen großen Teil des Fernverkehrs auf . Hier möchten wir darauf hinweisen, dass zur Entlastung der untergeordneten Straßen der Lückenschluss der A 1 im LEP aufgenommen werden muss. Beschlussempfehlung: Der Lückenschluß der A 1 ist im LEP zu berücksichtigen Zur Erschließung der Städteregion Rhein- Ruhr werden Zielsetzungen genannt. Für den ländlichen werden keine Maßnahmen beschrieben. Der Ausbau des Bahnnetzes (8.1-11 Ziel Schienennetz) wird für uns ohne Bedeutung sein. Die in Inanspruchnahme des Freiraums zum Ausbau des Straßennetzes soll beschränkt werden. Die Landesregierung geht davon aus, dass Aufgrund des demografischen Wandels, im ländlichen Raum, in Zukunft keine Bewegungen mehr stattfinden. Beschlussempfehlung Der Ausbau der Verkehrswege muss bedarfsorientiert weiter planbar sein und nicht nur im Rhein –Ruhrgebiet berücksichtigt werden. Punkt 9.1-3: Rohstoffversorgung – Lagerstättensicherungen – Grundsatz Flächensparende Gewinnung Es wird entsprechend dem Stand der Technik beschrieben, möglicht große Abbautiefen festzusetzen, und die bestehenden Abgrabungsflächen der Braunkohle sollen auf weitere Rohstoff-Vorräte untersucht werden. Folge dieser Praxis ist ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels. Es drohen größere Flächen auszutrocknen. Diese Flächen gehen der Landwirtschaft verloren. Durch das Abpumpen des Wassers werden die Fließgewässer belastet. Beschlussempfehlung: Die von uns beschriebenen Einflüsse muss man im LEP berücksichtigen, damit hier nicht nur theoretisch der Freiraum berücksichtigt wird. Punkt 9.2-1: Rohstoffversorgung – Nichtenergetische Rohstoffe – Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe 7 Hier wird der Begriff oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe verwendet. Welche Bemessung wird hier zu Grunde gelegt (1m; 50m, 100m) ? Beschlussempfehlung: Im LEP sollten klare und eindeutige Festlegungen definiert werden. Punkt 9.2-2: Rohstoffversorgung – Nichtenergetische Rohstoffe – Ziel Versorgungszeiträume Der Abbauzeitraum von Lockergestein und Festgestein wird ohne Bezug auf die Quantität beschränkt. Gegensätzliche Aussagen findet man hierzu unter 9.2.5 (Ziel Fortschreibung) Beschlussempfehlung: Eine Abbaugenehmigung muss sowohl Zeitraum wie auch die Quantität berücksichtigen. Die Planungshoheit für den Abbau ist weiterhin bei den Gemeinden festzuschreiben. Punkt 10.2-2: Energieversorgung – Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien – Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Unter der Überschrift „Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien“ setzt die Landesregierung u. a. auf die Windenergie. Hier sind im Planungsgebiet Köln 14.500 ha vorgesehen. Für uns stellt sich hier die Frage: Welche Flächen hier zur Verfügung stehen? Die Abstandsflächen für unter Naturschutz stehende Tierarten werden immer großzügiger bemessen. In unserer Kommune sind alle Möglichkeiten schon einmal geprüft worden. Aufgrund der neuen Richtlinien werden zur Zeit die Freiflächen nochmals überprüft. Beschlussempfehlung: Die Fläche für die Windenergie kann nicht pauschal bestimmt werden, auch hier muss die Gemeinde die Planungshoheit weiterhin ohne Einschränkungen behalten. Anmerkung: Im Entwurf des Landesentwicklungsplan werden keine Angaben zur Vermarktung der elektr. Energie festgeschrieben. Der Bürger zahlt den subventionierten Ökostrom über die EEG Umlage, der dann weit unter dem Erzeugerpreis veräußert wird. Mit freundlichen Grüßen Guido Kurth 8