Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
162 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
14.02.14, 13:00
Aktualisiert
14.02.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
CDU Fraktion im Rat der
Eifelgemeinde Nettersheim
An
den Bürgermeister
der Eifelgemeinde Nettersheim
Herrn Wilfried Pracht
Guido Kurth - Fraktionsvorsitzender
Auf der Greuß 2
53947 Nettersheim
02440 / 492
gu.kurth@web.de
Nettersheim, den 10. Februar 2014
Sehr geehrter Herr Pracht,
wie in der Gemeinderatssitzung am 17.12.2013 angeregt, möchte die CDU Fraktion hiermit ihren
Beitrag zur Beratung des Landesentwicklungsplans am 18.02.2014 mitteilen.
Punkt 2-1: Räumliche Struktur des Landes – Ziel Zentralörtliche Gliederung
Der Einstufung in Ober,- Mittel,- und Grundzentren ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch
ist zu berücksichtigen, dass im ländlichen Raum die Entfernung zwischen diesen Zentren für
den Bürger von hoher Bedeutung ist. Die Zentren müssen für alle erreichbar bleiben.
Beschlussempfehlung:
Der LEP muss hier den quantitativen Rückbau besser definieren. In allen Gemeinden muss
ein Grundzentrum erhalten werden.
Punkt 2-2: Räumliche Struktur des Landes – Grundsatz Daseinsvorsorge
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sollen so abgebaut werden, dass eine zumutbare
Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel besteht.
Beschlussempfehlung:
Der Abbau dieser Einrichtungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken und der
unbestimmte Rechtsbegriff „zumutbare Erreichbarkeit“ ist durch einen bestimmten
Rechtsbegriff zu ersetzen.
Punkt 2-3: Räumliche Struktur des Landes – Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Die Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum wird unter Beachtung relevanter
1
Festlegungen des LEP Aufgabe der Regionalplanung.
Eine derartige Beschneidung der Planungshoheit der Gemeinden widerspricht der
Landesverfassung zum konstitutionellen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und ist
in der Geschichte des Landes wohl einmalig.
Beschlussempfehlung:
Dieses Ziel ist ersatzlos zu streichen.
Punkt 3-1: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung – Ziel 32 Kulturlandschaften
Sofern entsprechende Potentiale gegeben sind, muss beispielsweise auch die Errichtung von
Windenergieanlagen, die Gewinnung von Rohstoffen oder die Umnutzung nicht mehr
benötigter Gebäude oder Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung integriert
werden. Es ist Aufgabe weiterer Planungen, dies so zu ordnen, dass dabei der Charakter der
Kulturlandschaft grundsätzlich erhalten bleibt.
Bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumansprüchen, müssen Kulturlandschaftliche
Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Hier besteht die Gefahr dass aus
wirtschaftlichen Interessen Kulturlandschaften zerstört werden.
Beschlussempfehlung:
Das im Entwurf beschriebene Ziel 32 bedarf der Konkretisierung.
Punkt 4: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
In diesem Kapitel werden nur pauschale Aussagen getroffen. Hier fehlen uns konkrete
Maßnahmen, wie zum Beispiel die regionale Vermarktung zu stärken.
Beschlussempfehlung:
Förderprogramme für regionale Produkte entwickeln.
Punkt 5-1: Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit – Regionale Konzepte in
der Regionalplanung
Interkommunale Zusammenarbeit wird in der Gemeinde bereits sehr erfolgreich praktiziert. Die
Planungshoheit für diese Zusammenarbeit muss weiterhin bei den Kommunen in
Eigenverantwortlichkeit bleiben. Eine Steuerung von übergeordneten Stellen wäre ein Eingriff
in die kommunale Selbstverwaltung und wird von uns nicht akzeptiert.
Punkt 6.1-6: Siedlungsraum – Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Dieses Ziel ist im Grundsatz zu befürworten, jedoch muss hier die Gemeinde die Planungsund Entscheidungshoheit behalten, da nur sie über die notwendigen Ortskenntnisse verfügt.
2
Beschlussempfehlung:
Die Planungs- und Entscheidungshoheit der Gemeinde muss im LEP festgeschrieben
werden.
Punkt 6.1-8: Siedlungsraum – Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Die Kriterien eines Siedlungsmonitorings sind noch nicht geklärt und werden z. Zt. noch
erarbeitet. Daher ist alles noch sehr vage. Fest steht aber, dass es völliger Unsinn ist, das
ehemals genutzte bauliche Flächen dann als Brache angesehen werden, wenn sie länger als 2
Jahre nicht genutzt werden.
Dieser Ansatz geht an der Lebenswirklichkeit im ländlichen Raum vorbei.
Sollten diese Flächen auf den Bedarf angerechnet werden, droht ein erhebliches
Konfliktpotenzial im Hinblick auf dann erfolgende Nachfolgenutzungen.
Probleme mit den Nachbarn
Unzureichende Grundstücksgrößen
Hohe Abbruchkosten
Besicherungsprobleme im Rahmen der Finanzierung durch die Geldwirtschaft
(Altlasten)
Sanierungshaftung des Nacheigentümers
Reserveflächenvorhaltung des Eigentümers
Beschlussempfehlung:
Es muss feststehen, dass nicht zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang
ausgenommen bleiben und nicht auf den Bedarf angerechnet werden. Hier müssen die
Kommunen das alleinige Planungs- und Gestaltungsrecht behalten.
Punkt 6.1-10: Siedlungsraum – Ziel Flächentausch
Dieses Ziel ist für den kommunalen Frieden extrem schädlich und zeugt von der Unkenntnis
lokaler Gegebenheiten der kommunalen Strukturen einer Flächengemeinde mit mehreren
Ortsteilen. Dieser Punkt führt zu Kontroversen zwischen zwei oder mehreren Ortsteilen, da
zur Schaffung bzw. Erweiterung einer Siedlungsfläche in einem Ortsteil bereits bestehende
Siedlungsflächen in anderen Ortsteilen der gleichen Gemeinde zurückgenommen werden
müssten.
Ebenso werden durch die Umwandlung von Reserveflächen weitere Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen lediglich auf die Innenentwicklung beschränkt. Dies hat zur
Folge, dass Varianten für eine zukunftsweisende Entwicklung genommen werden.
Beschlussempfehlung:
Dieses Ziel ist ersatzlos zu streichen.
Punkt 6.1-11: Siedlungsraum – Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Es werden folgende Voraussetzungen für eine Erweiterung von Siedlungsraum genannt:
Nachweis des Bedarfs von zusätzlichen Bauflächen
Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
3
Kein Vorhandensein von geeigneten Flächen für die Innenentwicklung
Keine Möglichkeit des Flächentauschs
In keinster Weise ist klar, wie die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind.
Offensichtlich erschweren diese oben genannten Voraussetzungen eine weitere positive und
zügige weitere Entwicklung der Gemeinden bzw. macht diese quasi unmöglich. Hier soll ein
Bedarf nachgewiesen werden, der sich nur durch hohen bürokratischen Aufwand
problematisch realisieren ließe.
Beschlussempfehlung:
Dieses Ziel ist ersatzlos zu streichen.
Punkt 6.2-3: Siedlungsraum – Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Der Entwurf zum neuen LEP sieht vor, dass ein wesentliches Anwachsen allgemeiner
Siedlungsbereiche ohne zentralörtliche, bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile von
weniger als 2.000 Einwohnern zu vermeiden ist.
Dies bedeutet für die Gemeinde Nettersheim, dass lediglich für den Ort Nettersheim
aufgrund seiner Zentralortfunktion ein Wachstum möglich sein wird, während für die
anderen Ortsteile, die sämtlich unter der 2.000 Einwohner-Grenze liegen, ein Wachstum
ausgeschlossen ist.
Beschlussempfehlung:
Die 2.000- Einwohner-Grenze ist zurück zu nehmen und durch eine sinnvolle VorortPlanung im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinden zu ersetzen.
Punkt 6.2-5: Siedlungsraum – Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr
erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Steuernde Rücknahme von Siedlungsflächen
Hier sollen die Gemeinden verpflichtet werden, im Rahmen von Änderungs- und
Aufstellungsverfahren nicht benötigte Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder
zurückzunehmen. Dies soll auch für noch nicht realisierte Bebauungspläne gelten. Diese
sollen dahingehend überprüft werden, ob sie entschädigungslos zurückgenommen werden
können.
Dies steht einer Enteignung der Eigentümer dieser Grundstücke gleich, da hier der Wert
dieser Grundstücke extrem sinken wird.
Eine derartige Beschneidung der Planungshoheit der Gemeinden widerspricht der
Landesverfassung zum konstitutionellen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und ist in
der Geschichte des Landes wohl einmalig.
Beschlussempfehlung:
Dieser Grundsatz des Entwurfs ist ersatzlos zu streichen.
Anmerkung:
Generell ist bei einer Durchsetzung des vorliegenden Entwurfs zum neuen LEP eine
Verfassungsklage dringend geboten.
4
Punkt 7.1-2: Freiraum – Grundsatz Freiraumschutz
Unter Punkt 7.1-2 ist der bemerkenswerte Satz formuliert: „Dabei schließt der Freiraum
auch Siedlungen mit weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie bauliche
Anlagen und bestimmte Infrastruktureinrichtungen mit ein….“.
Diese Grundsatzformulierung ist nicht hinnehmbar.
Beschlussempfehlung:
Der formulierte Grundsatz muss dringend überarbeitet werden.
Punkt 7.1-4: Freiraum – Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
„Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden
werden“.
Beschlussempfehlung:
Der Weiterbau der A1 ist im LEP zu formulieren.
Punkt 7.1-5: Freiraum – Grundsatz Bodenschutz
Unter dem Grundsatz Bodenschutz wird u.a. postuliert: „….müssen auch geschädigten
Böden wieder geeignete Funktionen zugewiesen werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als auch im Freiraum Altlastenflächen saniert und Brachflächen wieder angemessenen
Nutzungen zugeführt werden…..“
An dieser Stelle wird, wie überhaupt im LEP – Entwurf – nichts zur Kostentragung erklärt.
Es ist auf Kostenneutralität für die Kommunen hinzuwirken.
Beschlussempfehlung:
Die Kosten der Sanierung und Rückführung müssen vom Land getragen werden.
Punkt 7.2: Freiraum - Natur und Landschaft
Zu diesem Punkt sind in erster Linie Biotopverbund und Naturschutzgebiete aufgeführt
sowie der Grundsatz der Vermeidung von Beeinträchtigungen.
Allenfalls naturverträgliche Erholungs- Sport- und Freizeitnutzungen sollen ermöglicht
werden. U. E ist dies für die Gemeinde Nettersheim nichts Neues.
Bei einem angesprochenen völligen Nutzungsverzicht von Wald ist eine 100 %-ige.
Entschädigung zu fordern.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Gemeinde eine umweltverträgliche Nutzung der
Ressource Wald favorisiert und wir dies auch in Zukunft unterstützen werden.
5
Beschlussempfehlung:
Die Entscheidungshoheit der Besitzer von Wald und Grünflächen ist hier zu respektieren.
Bei einem Nutzungsverzicht ist in vollem Umfang zu entschädigen.
Punkt 7.3 Freiraum - Wald und Forstwirtschaft
Das Ziel soll grundsätzlich die Walderhaltung sein. Großes Thema ist natürlich die neue
Möglichkeit, Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen zu errichten,
allerdings nur dann, wenn „wesentliche Funktionen“ des Waldes nicht “erheblich“
beeinträchtigt werden (7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme). Bereits um diesen unbestimmten
Rechtsbegriff gibt es Auseinandersetzungen, die sicherlich einer Klärung bedürfen.
Beschlussempfehlung:
Siehe Stellungnahme des Städte und Gemeindebundes.
Punkt 7.4 Freiraum - Wasser:
Zum Thema Wasser werden überwiegend Selbstverständlichkeiten formuliert. Die evtl.
Rücknahme von Flächennutzungsplänen bezeichneten Bauflächen, muss für die Kommunen
und Bürger kostenneutral erfolgen.
Auch
die
Rückführung von
Gewässern
in
einen
naturnahen
Zustand
(Wasserrahmenrichtlinie) kann finanziell ebenso wenig zu Lasten der Kommunen gehen,
wie etwa die Rückgewinnung von Retentionsraum.
Die Idee, Windenergieanlagen in Überschwemmungsbereichen zuzulassen, dürfte in der
Eifel nicht zielführend sein.
Beschlussempfehlung:
Der finanzielle Ausgleich muss im LEP klar geregelt werden.
Punkt 7.4-4 Freiraum – Wasser – Ziel Talsperrenstandorte
Im LEP sind Talsperren zur Energiespeicherung beschrieben. Zu den Standorten oder der
Anzahl werden keine Daten veröffentlicht.
Beschlussempfehlung
Hier muss der der LEP diesbezüglich konkretisiert werden.
6
Punkt 8.1-4: Verkehr und technische Infrastruktur – Grundsatz Transeuropäisches
Verkehrsnetz
Im Transeuropäischen Verkehrsnetz wird die Transitstrecke (Spanien über Lyon Genua
Basel) beschrieben, dies entspricht in keinster Weise der Realität. Die A1 bis Blankenheim
und im Anschluss die L 115 sowie die B 51 nehmen zur Zeit einen großen Teil des
Fernverkehrs auf .
Hier möchten wir darauf hinweisen, dass zur Entlastung der untergeordneten Straßen der
Lückenschluss der A 1 im LEP aufgenommen werden muss.
Beschlussempfehlung:
Der Lückenschluß der A 1 ist im LEP zu berücksichtigen
Zur Erschließung der Städteregion Rhein- Ruhr werden Zielsetzungen genannt. Für den
ländlichen werden keine Maßnahmen beschrieben.
Der Ausbau des Bahnnetzes (8.1-11 Ziel Schienennetz) wird für uns ohne Bedeutung sein.
Die in Inanspruchnahme des Freiraums zum Ausbau des Straßennetzes soll beschränkt
werden.
Die Landesregierung geht davon aus, dass Aufgrund des demografischen Wandels, im
ländlichen Raum, in Zukunft keine Bewegungen mehr stattfinden.
Beschlussempfehlung
Der Ausbau der Verkehrswege muss bedarfsorientiert weiter planbar sein und nicht nur im
Rhein –Ruhrgebiet berücksichtigt werden.
Punkt 9.1-3: Rohstoffversorgung – Lagerstättensicherungen – Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Es wird entsprechend dem Stand der Technik beschrieben, möglicht große Abbautiefen
festzusetzen, und die bestehenden Abgrabungsflächen der Braunkohle sollen auf weitere
Rohstoff-Vorräte untersucht werden.
Folge dieser Praxis ist ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels. Es drohen größere
Flächen auszutrocknen. Diese Flächen gehen der Landwirtschaft verloren.
Durch das Abpumpen des Wassers werden die Fließgewässer belastet.
Beschlussempfehlung:
Die von uns beschriebenen Einflüsse muss man im LEP berücksichtigen, damit hier nicht
nur theoretisch der Freiraum berücksichtigt wird.
Punkt 9.2-1: Rohstoffversorgung – Nichtenergetische Rohstoffe – Ziel Räumliche
Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
7
Hier wird der Begriff oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
verwendet. Welche Bemessung wird hier zu Grunde gelegt (1m; 50m, 100m) ?
Beschlussempfehlung:
Im LEP sollten klare und eindeutige Festlegungen definiert werden.
Punkt 9.2-2: Rohstoffversorgung – Nichtenergetische Rohstoffe –
Ziel Versorgungszeiträume
Der Abbauzeitraum von Lockergestein und Festgestein wird ohne Bezug auf die Quantität
beschränkt. Gegensätzliche Aussagen findet man hierzu unter 9.2.5 (Ziel Fortschreibung)
Beschlussempfehlung:
Eine Abbaugenehmigung muss sowohl Zeitraum wie auch die Quantität berücksichtigen.
Die Planungshoheit für den Abbau ist weiterhin bei den Gemeinden festzuschreiben.
Punkt 10.2-2: Energieversorgung – Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien –
Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Unter der Überschrift „Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien“ setzt die
Landesregierung u. a. auf die Windenergie. Hier sind im Planungsgebiet Köln 14.500 ha
vorgesehen. Für uns stellt sich hier die Frage: Welche Flächen hier zur Verfügung stehen?
Die Abstandsflächen für unter Naturschutz stehende Tierarten werden immer großzügiger
bemessen. In unserer Kommune sind alle Möglichkeiten schon einmal geprüft worden.
Aufgrund der neuen Richtlinien werden zur Zeit die Freiflächen nochmals überprüft.
Beschlussempfehlung:
Die Fläche für die Windenergie kann nicht pauschal bestimmt werden, auch hier muss die
Gemeinde die Planungshoheit weiterhin ohne Einschränkungen behalten.
Anmerkung:
Im Entwurf des Landesentwicklungsplan werden keine Angaben zur Vermarktung der
elektr. Energie festgeschrieben. Der Bürger zahlt den subventionierten Ökostrom über die
EEG Umlage, der dann weit unter dem Erzeugerpreis veräußert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Guido Kurth
8