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Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) für das Haushaltsjahr 2 0 1 5)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
01.12.14, 18:07
Aktualisiert
01.12.14, 18:07
Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung )
für das Haushaltsjahr   2 0 1 5) Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung )
für das Haushaltsjahr   2 0 1 5)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 17.11.2014 Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung Az.: 034-10 Vorlagennummer: VL-178/2014 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) für das Haushaltsjahr 2 0 1 5 Sachdarstellung: Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Regel innerhalb einer Haushaltssatzung. Von dieser Regel muss abgewichen werden, wenn die Heranziehung zu Grundsteuern und zur Gewerbesteuer nicht auf der Grundlage einer rechtsbeständigen Haushaltssatzung erfolgen kann, weil deren Genehmigung zu spät erfolgen wird - oder gegebenenfalls nicht gewährleistet ist. Der Gemeinde wie auch deren Einwohnern und Abgabepflichtigen ist jedoch daran gelegen, dass die Heranziehung zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer auf der Grundlage rechtsbeständiger Satzungen durchgeführt wird, und zwar möglichst zu Beginn des betreffenden Haushaltsjahres. Der Hebesatz der Grundsteuer A ist seit dem Jahr 2000 unverändert; der Hebesatz der Gewerbesteuer wurde letztmalig im Jahre 2003 angehoben, der für die Grundsteuer B letztmalig im Jahre 2013. Der Entwurf einer Hebesatz-Satzung 2015 ist als A n l a g e beigefügt: Finanzielle Auswirkungen: -.- Drucksache VL-178/2014 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde beschließt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) für das Haushaltsjahr 2015 mit gleich bleibender Festsetzung der Hebesätze wie in 2014, und zwar für die Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Der Bürgermeister (Göbbels) 240 v.H., 413 v.H., 413 v.H.