Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
01.12.14, 18:07
Aktualisiert
01.12.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 17.11.2014
Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung,
Liegenschaftsverwaltung
Az.:
034-10
Vorlagennummer: VL-178/2014
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung )
für das Haushaltsjahr 2 0 1 5
Sachdarstellung:
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Regel innerhalb einer Haushaltssatzung.
Von dieser Regel muss abgewichen werden, wenn die Heranziehung zu Grundsteuern
und zur Gewerbesteuer nicht auf der Grundlage einer rechtsbeständigen Haushaltssatzung erfolgen kann, weil deren Genehmigung zu spät erfolgen wird - oder gegebenenfalls
nicht gewährleistet ist.
Der Gemeinde wie auch deren Einwohnern und Abgabepflichtigen ist jedoch daran
gelegen, dass die Heranziehung zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer auf der
Grundlage rechtsbeständiger Satzungen durchgeführt wird, und zwar möglichst zu Beginn
des betreffenden Haushaltsjahres.
Der Hebesatz der Grundsteuer A ist seit dem Jahr 2000 unverändert; der Hebesatz der
Gewerbesteuer wurde letztmalig im Jahre 2003 angehoben, der für die Grundsteuer B
letztmalig im Jahre 2013.
Der Entwurf einer Hebesatz-Satzung 2015 ist als A n l a g e beigefügt:
Finanzielle Auswirkungen:
-.-
Drucksache VL-178/2014
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde beschließt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) für das Haushaltsjahr 2015 mit gleich
bleibender Festsetzung der Hebesätze wie in 2014, und zwar für die
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Der Bürgermeister
(Göbbels)
240 v.H.,
413 v.H.,
413 v.H.