Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
01.12.14, 18:07
Aktualisiert
01.12.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
S a t z u n g
vom __________2014
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
( Hebesatz-Satzung )
der Gemeinde Langerwehe für das Haushaltsjahr 2 0 1 5
Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666 ), des ' 25 des Grundsteuergesetzes (
GrStG ) vom 07. August 1973 ( BGBl. I S. 965 ) und des ' 16 des Gewerbesteuergesetzes (
GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner
Sitzung am __________ 2014 folgende Satzung beschlossen:
"' 1
Der Hebesatz für die Grundsteuer A ( land- und forstwirtschaftliche Betriebe ) wird für das
Haushaltsjahr 2015 festgesetzt auf
240 vH.
' 2
Der Hebesatz für die Grundsteuer B ( Grundstücke ) wird für das Haushaltsjahr 2015
festgesetzt auf
413 vH.
' 3
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzt auf
413 vH.
' 4
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft."
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Langerwehe, den ___________ 2014
Der Bürgermeister
(Göbbels)