Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
13.03.15, 18:06
Aktualisiert
13.03.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 21.01.2015
Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro /
Soziale Angelegenheiten
Az.:
Rö
Vorlagennummer: VL-20/2015
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener
Sonntage im Jahr 2015
Sachdarstellung:
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, maximal vier verkaufsoffene Sonntage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben.
An diesen verkaufsoffenen Sonntagen dürfen die Verkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet für die Dauer von fünf Stunden geöffnet bleiben.
In Absprache mit der IV Pro Langerwehe sollen, wie in den vergangenen Jahren, an
folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage, jeweils im Zeitraum von 12.00 bis 17.00
Uhr festgesetzt werden:
19.04.2015 – Frühlingsfest im Gewerbegebiet
05.07.2015 - Sommerfest
29.11.2015 – Töpfermarkt
Damit nicht nur die an diesen Veranstaltungen beteiligten Einzelhändler hiervon
profitieren, soll sich die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage auf das gesamte
Gemeindegebiet beziehen.
Laut § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die
Handwerkskammer zu hören.
Diese Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 22.12.2014. Adressaten dieser Anhörung
waren:
Drucksache VL-20/2015
Seite - 2 -
- Gewerkschaft ver.di
- Handwerkskammer Aachen
- Industrie- und Handelskammer Aachen
- die evangelische Kirchengemeinde Inden-Langerwehe
- das katholische Pfarramt St. Martin in Langerwehe
Lediglich seitens der Gewerkschaft ver.di wurde eine negative Stellungnahme hierzu
abgegeben. Diese, sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu, liegt der Anlage bei.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den Erlass der o.g. ordnungsbehördlichen Verordnung in der
beratenen Entwurfsfassung.
Der Bürgermeister