Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
7,2 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
13.03.15, 18:06
Aktualisiert
13.03.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsamt
Langerwehe, 19.01.2015
verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2015
Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di
Die Gewerkschaft ver.di bezieht sich in ihrer Ablehnung der Festsetzung der
verkaufsoffenen Sonntage für das Gemeindegebiet Langerwehe im Jahr 2015 auf ein
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (BvR 2857/07 und BvR
2858/07).
Hiernach seien an die Festsetzung von Ausnahmen von der gesetzlichen Sonn- und
Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen.
Die festzusetzenden verkaufsoffenen Sonntage am 19.04., 05.07. und 29.11.2015
basieren auf kulturell begründeten Veranstaltungen im Gemeindegebiet, die seit
mehreren Jahrzehnten gleichermaßen durchgeführt werden.
Zwar bestehen wirtschaftliche Interessen der Händler und „alltägliche
Einlaufsinteressen der Kunden“ an den verkaufsoffenen Sonntagen, weitaus
höherrangiger ist jedoch das kulturelle Interesse daran.
Weiterhin bemängelt die Gewerkschaft ver.di, dass der Anhörung keine
Erläuterungen der genauen Anlässe und entsprechender Gegebenheiten beigefügt
waren und der Anlassbezug nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll.
Gem. § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) sind u.a. die zuständigen Gewerkschaften vor
Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. Diese Anhörung ist entsprechend den
Regelungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (VwVfG NRW) erfolgt. Eine Abstimmung mit der Gewerkschaft über den
genauen Anlassbezug sowie über durch die Veranstaltung ausgelöste
Besucherströme ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Abschließend ist festzustellen, dass die Festsetzung der o.g. verkaufsoffenen
Sonntage, auch entgegen der Ablehnung seitens der Gewerkschaft ver.di, im
Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung durchgeführt werden sollte. Die
vorgetragenen Einwände reichen nicht aus, um dieser im Wege zu stehen.
gez. Rösler