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Beschlussvorlage (Stellungnahme zur Einlassung ver.di)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
7,2 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
13.03.15, 18:06
Aktualisiert
13.03.15, 18:06
Beschlussvorlage (Stellungnahme zur Einlassung ver.di)

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Inhalt der Datei

Ordnungsamt Langerwehe, 19.01.2015 verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2015 Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di Die Gewerkschaft ver.di bezieht sich in ihrer Ablehnung der Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage für das Gemeindegebiet Langerwehe im Jahr 2015 auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (BvR 2857/07 und BvR 2858/07). Hiernach seien an die Festsetzung von Ausnahmen von der gesetzlichen Sonn- und Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen. Die festzusetzenden verkaufsoffenen Sonntage am 19.04., 05.07. und 29.11.2015 basieren auf kulturell begründeten Veranstaltungen im Gemeindegebiet, die seit mehreren Jahrzehnten gleichermaßen durchgeführt werden. Zwar bestehen wirtschaftliche Interessen der Händler und „alltägliche Einlaufsinteressen der Kunden“ an den verkaufsoffenen Sonntagen, weitaus höherrangiger ist jedoch das kulturelle Interesse daran. Weiterhin bemängelt die Gewerkschaft ver.di, dass der Anhörung keine Erläuterungen der genauen Anlässe und entsprechender Gegebenheiten beigefügt waren und der Anlassbezug nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll. Gem. § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) sind u.a. die zuständigen Gewerkschaften vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. Diese Anhörung ist entsprechend den Regelungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (VwVfG NRW) erfolgt. Eine Abstimmung mit der Gewerkschaft über den genauen Anlassbezug sowie über durch die Veranstaltung ausgelöste Besucherströme ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Abschließend ist festzustellen, dass die Festsetzung der o.g. verkaufsoffenen Sonntage, auch entgegen der Ablehnung seitens der Gewerkschaft ver.di, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung durchgeführt werden sollte. Die vorgetragenen Einwände reichen nicht aus, um dieser im Wege zu stehen. gez. Rösler