Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
14 kB
Datum
24.02.2011
Erstellt
14.02.11, 19:00
Aktualisiert
03.03.11, 19:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 191/2011
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2009-2014)
HSG: 60
Sachbearbeiter: Bettina Schmidt
vom 10.02.2011
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
24.02.2011
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich G 32, 8. Änderung – OT
Nörvenich – gem. § 31 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Mit Datum vom 27.01.2011 stellt Herr Björn Olfs, Gewerbepark 42, 52388 Nörvenich, einen
Bauantrag zum Umbau / Modernisierung des Einfamilienwohnhauses sowie Errichtung eines
Anbaus auf dem Grundstück in der Gemarkung Nörvenich, Flur 16, Flurstück 266, gelegen
Bahnhofstraße 40.
Da der geplante Anbau nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, beantragt Herr
Björn Olfs die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich G 32, 8.
Änderung - OT Nörvenich - bezüglich der Abweichung von der gemäß Bebauungsplan
vorgeschriebenen zwingenden Zweigeschossigkeit der Bebauung auf eine eingeschossige
Bebauung.
Die Kreisverwaltung Düren legt diesen Bauantrag hier mit Datum vom 31.01.2011, eingegangen
am 02.02.2011, mit der Bitte um Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB
für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich G 32, 8. Änderung Ortsteil Nörvenich – nach § 31 BauGB hinsichtlich der Geschossigkeit vor.
/
Der Lageplan, ein Auszug aus dem Bebauungsplan sowie ein Übersichtsplan über die in der
Umgebung realisierten eingeschossigen Anbauten sind der Vorlage beigefügt.
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 31 (2) BauGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Darüber
hinaus ist die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich G 32, 8.
Änderung - OT Nörvenich - unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich
beschließt, dem Antrag des Herrn Björn Olfs, Gewerbepark 42, 52388 Nörvenich, vom
27.01.2011 auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich G 32,
8. Änderung – OT Nörvenich - im Hinblick auf die Geschossigkeit für das Grundstück in
der Gemarkung Nörvenich, Flur 16, Flurstück 266, gelegen Bahnhofstraße 40, zu
entsprechen.
Der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich G 32,
8. Änderung – OT Nörvenich - im Hinblick auf die Geschossigkeit wird zugestimmt.
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB wird erteilt.