Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
105 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
14.03.14, 11:01
Aktualisiert
14.03.14, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1101 /IX.L.
Z.1
Datum: 10.03.2014
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
18.03.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 3, Tondorf, Auf
dem Rübkamp;
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 10 Nr. 166 (tlw.)
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 3, Tondorf, bezüglich
a) der Errichtung eines Sattel- bzw. Walmdaches mit einer Dachneigung von
18° bzw. 23° sowie
b) der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um rd. 1,30 m
für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 10 Nr. 166 (tlw.) stattzugeben und zum
Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Begründung:
In der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am
29.11.2013 wurde das Bauvorhaben auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 10 Nr. 166
(tlw.) vorgestellt. Das Grundstück befindet sich im rechtsverbindlich erlassenen
Bebauungsplan T 3, Tondorf, Auf dem Rübkamp/Brückweg/An der Held. Das Gebäude sieht eine Dachgestaltung mit Sattel- und Walmdach und einer Dachneigung von 18° bzw. 23° vor. Insbesondere die Frontlänge des Gebäudes mit Garage entlang der Straße „Auf dem Rübkamp“, die sich auf rd. 23,0 m erstreckt
und in einer Flucht verlaufen soll, aber auch die Dachgestaltung sollte nach Beschlussempfehlung im Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
nochmals mit den Bauherren besprochen werden.
Dieses Gespräch hat zwischenzeitlich stattgefunden. Als Ergebnis ist festzuhalten,
dass
a)
die geplante Neigung des Sattel- bzw. Walmdaches von 18° bzw. 23° unverändert bestehen bleiben soll. Vor dem Hintergrund des komplexen Baukörpers, der in T-Form errichtet werden soll, lässt eine geringere Dachnei-
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gung diesen nicht so wuchtig erscheinen.
b)
Die geplante Doppelgarage wird um 0,80 m zurückversetzt und darüber
hinaus mit zwei Garagentoren ausgestattet.
c)
Das Hauptgebäude wird mit einer Eingangsüberdachung versehen, die ca.
1,30 m vorgebaut wird. Darüber hinaus wird es farblich von Doppelgarage
und Nebengebäude abgesetzt, die einen helleren Farbton erhalten werden.
Durch die Gebäudeanordnung und farbliche Gestaltung wird die zunächst
starre Hausfront aufgelockert. Durch die Eingangsüberdachung wird der
Baukörper in den rückwärtigen Bereich um rd. 1,30 m verschoben. Dadurch
wird die vordere Baugrenze eingehalten, die rückwärtige Baugrenze jedoch
auf einer Breite von 9,30 m um 1,30 m überschritten.
d)
Die Fenstergestaltung wird teilweise in hochrechteckiger Form erfolgen.
Unter dieser Maßgabe beantragen die Bauherren nunmehr, ihrem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 3, Tondorf, Auf dem
Rübkamp, bezüglich der Dachneigung und der Überbauung der rückwärtigen
Baugrenze stattzugeben.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aufgrund des zuvor beschriebenen Gesprächsergebnisses mit den Bauherren ist
eine Abweichung städtebaulich vertretbar, so dass dem Antrag auf Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 3 nunmehr zugestimmt werden sollte.
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Die veränderte Gebäudegestaltung ist aus den beigefügten Planskizzen ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister