Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
87 kB
Datum
29.01.2015
Erstellt
20.01.15, 18:06
Aktualisiert
20.01.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 14.01.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-12/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauantrag auf Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen
hier: geänderte Erschließung
Sachdarstellung:
Zu dem oben näher bezeichneten Bauvorhaben hatte der Ausschuss für Bau- und
Planungsangelegenheiten in seiner Sitzung am 05.12.2013 das Einvernehmen nach
§ 36 BauGB erteilt (Vorlage VL-168/2013). Das gemeindliche Einvernehmen wurde dem
Kreis Düren am 10.12.2013 mitgeteilt.
Das Grundstück (Gemarkung Geich-Obergeich, Flur 4, Flurstück 186) ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe als Fläche für die Landwirtschaft
ausgewiesen und liegt im Außenbereich in Sinne des § 35 BauGB an der Bundesstraße
B 264. Das Vorhaben ist in dem beigefügten Plan dargestellt.
Da das Vorhaben an die Bundesstraße grenzt und die verkehrsmäßige Erschließung auch
über diese erfolgen sollte, hat der Kreis Düren im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens den Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständiger Straßenbaulastträger beteiligt
und um straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gebeten.
Der Landesbetrieb teilte daraufhin mit, dass die wegerechtliche Erschließung ausschließlich über die rückwärtige Gemeindestraße „Kreuzstraße“ und den Wirtschaftsweg zu
erfolgen hat; Zufahrten und Zugänge zur Bundesstraße werden nicht mehr zugelassen.
Um eine Erschließung über den Wirtschaftsweg zu ermöglichen, ist zur Sicherung der
Erschließung zwingend die Eintragung einer Baulast auf den Wirtschaftsweg erforderlich,
da das Grundstück so nicht mehr an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt und die
Drucksache VL-12/2015
Seite - 2 -
verkehrliche Erschließung nur über eine Baulasteintragung erfolgen kann (§ 4 Abs. 1
BauO NRW).
Bei dem Wirtschaftsweg handelt es sich um einen ca. 300 m langen mit Schotter
befestigten Weg im Eigentum der Gemeinde Langerwehe.
Aufgrund der geänderten Erschließungssituation wurde die Gemeinde erneut um Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens gebeten.
Auf dem Grundstück soll ein Kleingewerbe für PKW-Reparaturen sowie An- und Verkauf
von PKW´s und Miniaturmodellen durchgeführt werden. Dies beinhaltet zum einen, dass
der Kundenverkehr den Wirtschaftsweg nutzen würde, es muss aber auch davon
ausgegangen werden, das der An- und Abtransport der zur Reparatur stehenden PKW´s
(auch unter Zuhilfenahme von Abschlepp-LKW) über den Wirtschaftsweg erfolgen wird.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Anzahl der Fahrstrecken über den
Wirtschaftweg auf ein Minimum von 5 Stück pro Tag beschränkt wird. Inwiefern diese
Angabe realistisch ist, kann aktuell nicht beurteilt werden.
Eine Baulast wirkt auf Dauer durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis und geht auch
auf Rechtsnachfolger über. Sie kann auch unter Auflagen erteilt werden, z. B., dass die
Wege durch den Begünstigten der Baulast zu pflegen sind. Auf eine Baulast kann nur
verzichtet werden, wenn kein öffentliches Interesse hieran besteht. Die Entscheidung
hierüber trifft die Bauaufsichtsbehörde. Anzumerken ist, dass die Zustimmung zur
Eintragung einer Baulast weiterhin wirkt, auch wenn sich der Betrieb vergrößern sollte
oder der Umfang der Nutzung der Wirtschaftswege über das ursprünglich angedachte
Maß hinausgeht. Selbst bei der Auflage, dass der Wirtschaftsweg durch den Begünstigten
der Baulast zu pflegen und reparieren ist, würde die Durchsetzung einer solchen
Verpflichtung immer der Gemeinde obliegen. Eine falsche Einschätzung über die
Konsequenzen einer Baulast würde nicht unmittelbar zu deren Untergang führen.
Ergänzend wird hierzu mitgeteilt, dass das dort errichtete Wohnhaus (Bundesstr. 14 a)
welches an den Wirtschaftsweg grenzt sehr wohl selbigen als Zufahrt nutzen dürfte, da es
sich hierbei um ein sog. „Altenteilhaus“ handelt, welches im Außenbereich privilegiert ist
und als solches keiner Baulast für die Nutzung des Wirtschaftsweges bedarf.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass bei Versagung des Einvernehmens, das
Bauvorhaben wegen der fehlenden Erschließung nicht durchführbar ist. Das Gewerbe
dürfte dort also nicht ausgeführt werden.
Sollte der Erschließungsbaulast zugestimmt werden, sollte vorab zwingend eine
Vereinbarung mit dem Antragsteller bezüglich der Pflege und Unterhaltung abgeschlossen
werden. Allerdings, wie oben aufgeführt, würde die Durchsetzung einer solchen
Vereinbarung der Gemeinde obliegen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Drucksache VL-12/2015
Seite - 3 -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass der Eintragung
einer Baulast zur Nutzung des Wirtschaftsweges nicht zugestimmt wird.
Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu dem Antrag auf Nutzungsänderung eines
landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf
von PKW´s und Miniaturmodellen mit einer Erschließung über den Wirtschaftsweg wird
nicht erteilt.
Der Bürgermeister
(Göbbels)