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Beschlussvorlage ( Bauantrag auf Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen hier: geänderte Erschließung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
87 kB
Datum
29.01.2015
Erstellt
20.01.15, 18:06
Aktualisiert
20.01.15, 18:06
Beschlussvorlage (
Bauantrag auf Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen
hier: geänderte Erschließung) Beschlussvorlage (
Bauantrag auf Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen
hier: geänderte Erschließung) Beschlussvorlage (
Bauantrag auf Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen
hier: geänderte Erschließung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 14.01.2015 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-12/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauantrag auf Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen hier: geänderte Erschließung Sachdarstellung: Zu dem oben näher bezeichneten Bauvorhaben hatte der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten in seiner Sitzung am 05.12.2013 das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt (Vorlage VL-168/2013). Das gemeindliche Einvernehmen wurde dem Kreis Düren am 10.12.2013 mitgeteilt. Das Grundstück (Gemarkung Geich-Obergeich, Flur 4, Flurstück 186) ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt im Außenbereich in Sinne des § 35 BauGB an der Bundesstraße B 264. Das Vorhaben ist in dem beigefügten Plan dargestellt. Da das Vorhaben an die Bundesstraße grenzt und die verkehrsmäßige Erschließung auch über diese erfolgen sollte, hat der Kreis Düren im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens den Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständiger Straßenbaulastträger beteiligt und um straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gebeten. Der Landesbetrieb teilte daraufhin mit, dass die wegerechtliche Erschließung ausschließlich über die rückwärtige Gemeindestraße „Kreuzstraße“ und den Wirtschaftsweg zu erfolgen hat; Zufahrten und Zugänge zur Bundesstraße werden nicht mehr zugelassen. Um eine Erschließung über den Wirtschaftsweg zu ermöglichen, ist zur Sicherung der Erschließung zwingend die Eintragung einer Baulast auf den Wirtschaftsweg erforderlich, da das Grundstück so nicht mehr an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt und die Drucksache VL-12/2015 Seite - 2 - verkehrliche Erschließung nur über eine Baulasteintragung erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 BauO NRW). Bei dem Wirtschaftsweg handelt es sich um einen ca. 300 m langen mit Schotter befestigten Weg im Eigentum der Gemeinde Langerwehe. Aufgrund der geänderten Erschließungssituation wurde die Gemeinde erneut um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebeten. Auf dem Grundstück soll ein Kleingewerbe für PKW-Reparaturen sowie An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen durchgeführt werden. Dies beinhaltet zum einen, dass der Kundenverkehr den Wirtschaftsweg nutzen würde, es muss aber auch davon ausgegangen werden, das der An- und Abtransport der zur Reparatur stehenden PKW´s (auch unter Zuhilfenahme von Abschlepp-LKW) über den Wirtschaftsweg erfolgen wird. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Anzahl der Fahrstrecken über den Wirtschaftweg auf ein Minimum von 5 Stück pro Tag beschränkt wird. Inwiefern diese Angabe realistisch ist, kann aktuell nicht beurteilt werden. Eine Baulast wirkt auf Dauer durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis und geht auch auf Rechtsnachfolger über. Sie kann auch unter Auflagen erteilt werden, z. B., dass die Wege durch den Begünstigten der Baulast zu pflegen sind. Auf eine Baulast kann nur verzichtet werden, wenn kein öffentliches Interesse hieran besteht. Die Entscheidung hierüber trifft die Bauaufsichtsbehörde. Anzumerken ist, dass die Zustimmung zur Eintragung einer Baulast weiterhin wirkt, auch wenn sich der Betrieb vergrößern sollte oder der Umfang der Nutzung der Wirtschaftswege über das ursprünglich angedachte Maß hinausgeht. Selbst bei der Auflage, dass der Wirtschaftsweg durch den Begünstigten der Baulast zu pflegen und reparieren ist, würde die Durchsetzung einer solchen Verpflichtung immer der Gemeinde obliegen. Eine falsche Einschätzung über die Konsequenzen einer Baulast würde nicht unmittelbar zu deren Untergang führen. Ergänzend wird hierzu mitgeteilt, dass das dort errichtete Wohnhaus (Bundesstr. 14 a) welches an den Wirtschaftsweg grenzt sehr wohl selbigen als Zufahrt nutzen dürfte, da es sich hierbei um ein sog. „Altenteilhaus“ handelt, welches im Außenbereich privilegiert ist und als solches keiner Baulast für die Nutzung des Wirtschaftsweges bedarf. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass bei Versagung des Einvernehmens, das Bauvorhaben wegen der fehlenden Erschließung nicht durchführbar ist. Das Gewerbe dürfte dort also nicht ausgeführt werden. Sollte der Erschließungsbaulast zugestimmt werden, sollte vorab zwingend eine Vereinbarung mit dem Antragsteller bezüglich der Pflege und Unterhaltung abgeschlossen werden. Allerdings, wie oben aufgeführt, würde die Durchsetzung einer solchen Vereinbarung der Gemeinde obliegen. Finanzielle Auswirkungen: keine Drucksache VL-12/2015 Seite - 3 - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass der Eintragung einer Baulast zur Nutzung des Wirtschaftsweges nicht zugestimmt wird. Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu dem Antrag auf Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäude in Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW´s und Miniaturmodellen mit einer Erschließung über den Wirtschaftsweg wird nicht erteilt. Der Bürgermeister (Göbbels)