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Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 )

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
210 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
18.03.14, 13:00
Aktualisiert
18.03.14, 13:00

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1053 /IX.L. Z.3 Datum: 17.03.2014 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.03.2014 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 01.04.2014 Gemeinderat Sitzungstag: 08.04.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, A. bezüglich des Genehmigungsantrages der Firma Mathias Schäfer Windkraftanlagen 1. eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 zuzulassen. 2. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ bezüglich der teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt, jedoch unter der Bedingung, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird. 3. Zum Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt unter den nachfolgenden Bedingungen: a) Eine Nachtkennzeichnung (Befeuerung) ist nicht zulässig. b) Zwischen der Gemeinde Nettersheim und dem Antragsteller wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem verbindlich festgelegt ist, dass die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden, geschlossen. 3 In diesen Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament tangiert sind, zu Lasten des Antragstellers zu sichern sind. c) Mit dem Antragsteller ist ein Erschließungsvertrag bezüglich der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 96 abgeschlossen. B. Bezüglich der Bauvoranfrage des Dipl.-Ing. Markus Jansen auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 48 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Begründung: Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossen, a. die Teilbeschlüsse des Gemeinderates vom 08.10.2013 Nr. 3 und 4 zunächst aufzuheben, b. im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ für die teilweise Errichtung je eines Fundamentes außerhalb der überbaubaren Flächen der Grundstücke Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 die von überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer zu beteiligen, c. bis zur abschließenden Entscheidung die in diesem Zusammenhang stehende 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in den derzeitigen Planungsstand zu versetzen. Auf dieser Grundlage erfolgte mit Schreiben vom 23.12.2013 eine Beteiligung der von der überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer sowie darüber hinaus der Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, die ebenfalls durch die angrenzende Richtfunkstrecke der Bundeswehr betroffen sein könnte. 4 Es wurden folgende Stellungnahmen abgegeben, über die die nachfolgende Abwägung vorgenommen und ein Beschluss wie folgt gefasst werden sollte: Der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 48 erhebt Bedenken gegen den Befreiungsantrag wie folgt: „Im Rahmen der Einsichtnahme der Unterlagen des vorgenannten Antrages (beim Kreis Euskirchen) konnte ich in den Unterlagen keinen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Gemeinde Nettersheim finden. Ein solcher Befreiungsantrag wäre aber rechtlich erforderlich, um eine Verschiebung des Fundamentes außerhalb der Bauzone zu gestatten. Das in den Unterlagen vorhandene Schreiben vom 03.07.2013 mit dem Betreff „Antrag auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre der Gemeinde Nettersheim vom 05.07.2011“ ist eben kein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes. Hiermit melde ich vorsorglich meine Bedenken gegen eine Genehmigung zur Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes der Gemeinde Nettersheim an, da ein solcher Antrag nicht vorliegt und meine Rechte dadurch verletzt wurden. Vorsorglich muss ich nun auch Schadenersatz anmelden. Ich möchte Sie bitten, diese Bedenken zu prüfen. Falls ich den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes übersehen haben sollte, bitte ich um Zusendung des Antrages und um eine angemessene Zeit, diesen zu prüfen. Denn falls ein solcher Antrag vorliegen sollte, gehe ich davon aus, dass dieser unbegründet ist und nicht genehmigungsfähig ist.“ Der Bedenkenträger wurde auf das Schreiben vom 23.12.2013 zur Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer hingewiesen, der daraufhin in einem weiteren Schreiben ausführt: „…Meine Bedenken gegen die Befreiung erhalte ich in vollem Umfang aufrecht. Dem Befreiungsantrag fehlen die formalen und juristischen Voraussetzungen, die Anträge sind formal falsch, unvollständig und die Begründung basiert auf Unwahrheiten. Allein aus diesen Gründen dürfen die Befreiungsanträge nicht genehmigt werden. Die betroffenen Bürger und Grundstückseigentümer sind rechtzeitig und vollständig über eine mögliche Befreiung zu informieren. Auch dies ist nachweislich nicht erfolgt. Erstens wurde ich von der geplanten Befreiung erst nach eigener Anfrage informiert, zweitens sind die Fristen, die gesetzt wurden unangemessen kurz. Und drittens wurden Informationen bewusst von der Gemeindeverwaltung vorenthalten. Mir liegt bis heute nicht der vollständige Antrag auf Befreiung vor. Ebenso fehlt die Begründung des Gemeinderates, warum diesem Antrag stattgegeben werden soll. Ohne diese vollständigen Unterlagen ist es für mich als Grundstückseigentümer bzw. meinem Rechtsvertreter… unmöglich, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Daher fordere ich Sie mit Frist bis zum 21. März 2014 auf meinem Rechtsvertretern… die vorgenannten Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen, hilfsweise sei auf die Pflichten der Gemeinde aus dem Umweltinformationsgesetz hingewiesen. …Ich muss hier kritisieren, dass Sie diesem Auskunftsgesuch bis heute nicht nachgekommen sind. Stattdessen wollen Sie die Befreiung durchpeitschen. Es ist sehr bedenklich, dass hier einerseits bewusst Informationen zurückgehalten werden und gleichzeitig die Befreiung durchgepeitscht werden soll – und diese gegen den Willen der Grundstückseigentümer der Gemeinde Nettersheim, denn ein solcher bin ich. Eine Befreiung von den Planungsgrundsätzen zu genehmigen, die allein den wirtschaftlichen Interessen eines Investors dient und die Rechte und Möglichkeiten anderen betrof- 5 fenen Grundstückseigentümer der Gemeinde beschneidet kann nicht ausgewogen und rechtens sein. Wichtig und entscheidend ist die nicht zu widerlegende Tatsache, dass die Windvorrangzone auch ohne Befreiung von den Festsetzungen mit Windenergieanlagen bebaut werden kann! Im Falle einer juristischen Auseinandersetzung kann dies durch einen Sachverständigengutachten ohne weiteres neutral belegt werden. Außerdem hat die Gemeindeverwaltung Nettersheim sich bei der Ausweisung der Vorrangzone und des B-Planes sicherlich umfangreiche Gedanken zur Machbarkeit gemacht. Warum diese eigenen Grundsätze der Planungen nun nicht mehr gelten sollen, diese Begründung ist die Gemeinde Nettersheim bisher schuldig geblieben. Diese Gründe sind im vorliegenden Fall jedoch entscheidungsrelevant. Durch die Vorenthaltung dieser Gründe zur Abänderung der eigenen Planungsgrundsätze sehe ich einen gravierenden Rechtsverstoß. Die Begründung der Gemeindeverwaltung Nettersheim zum Abrücken der eigenen Planungsgrundsätze würde einer juristischen Überprüfung nicht standhalten können, da es keinen einzigen plausiblen und zulässigen Grund gibt, von den Planungsgrundsätzen abzurücken. In diesem Zusammenhang würde sich zwangsläufig im Rahmen eines Rechtsstreites die Frage ergeben, welche Verträge/Absprachen es zwischen dem Investor und der Gemeinde Nettersheim gibt, ob Entgelte vereinbart sind und für welche Gegenleistung. Dass der Investor nicht bereit ist, mit den benachbarten Grundstückseigentümern Gespräche zu einer einvernehmlichen Planung zu führen, darf und kann formal und juristisch sauber nicht dazu führen, dass die Planungsgrundsätze zu Lasten und zum Nachteil der Grundstückseigentümer geändert werden. Die schriftlich vorgetragene Behauptung des Investors zur Begründung der Befreiung, die anderen Grundstückseigentümer würden sich penetrant gegen eine einvernehmliche Planung wehren ist schlicht gesagt erfunden und gelogen! Der Investor hat mich persönlich bis zum heutigen Tage noch nicht mal kontaktiert! Im Gegensatz dazu, habe ich den Investor angeschrieben und ihm ein Gespräch angeboten, dieses Schreiben ließ der Investor unbeantwortet. Eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen ist auf Grund des nachweislich falschen Vortrages des Investors zur Begründung der Befreiung (!) nicht rechtens. Eine Befreiung darf nicht wissentlich auf der Grundlage von Unwahrheiten erfolgen, genau dies würde die Gemeinde Nettersheim im vorliegenden Fall aber machen. Als Grundstückseigentümer würde ich durch die o. g. Befreiung massiv in meinen Rechten benachteiligt. Wenn die Gemeinde Nettersheim trotz der vorgenannten formalen und juristischen Mängel dennoch eine Befreiung gewährt – ohne diese juristisch begründen zu können – mach sie sich grob schadensersatzpflichtig. Meine Schadensersatzansprüche seien hiermit nochmals angemeldet. Ich kritisiere ausdrücklich, dass dem Schreiben meines Rechtsanwaltes… die erbetenen Auskünfte bis heute verweigert wird. Um eine angemessene Stellungnahme zum g. Vorhaben verfassen zu können, benötigt mein Rechtsanwalt die angefragten Auskünfte, die Sie ihm bitte bis zum 21.03.2014 vollständig zur Verfügung stellen. Danach wird mein Rechtsanwalt Stellung zu Ihrer geplanten Befreiung nehmen können. Es sei hier an die Mitwirkungspflicht der Gemeinde und an die Pflichten gemäß Umweltinformationsgesetz hingewiesen. Ich beantrage hiermit, dieses Schreiben dem Gemeinderat vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.02.2014 führt ergänzend der Rechtsbeistand des Bedenkenträgers aus: …Nach wie vor ist, und zwar trotz Ihres Schreibens vom 23.12.2013 völlig unklar, warum die begehrten Befreiungen erforderlich sein sollen. Windkraftanlagen können in dem zur Verfügung stehenden Bereich ohne weiteres auch ohne derartige Befreiungen errichtet werden. Die Krux ist nur, dass sich dann der Antragsteller mit anderen Grundstückseigentümern, beispielsweise mit meinem Mandanten, arrangieren muss. Dies ist aber nun einmal so und kann planungsrechtlich nicht einfach durch beliebige Erteilungen von Befreiungen umgangen werden. Es bleibt mithin bei meiner Forderung, mir bzw. meinem Mandanten im Einzelnen die Hintergründe des zugrunde liegenden Antrages, insbesonde- 6 re auf Befreiung, ggf. durch Akteneinsicht darzulegen. Insbesondere Ihr Schreiben vom 13.02.2014 unmittelbar an meinen Mandanten lässt das erforderliche Verständnis für die gebotene Transparenz einer öffentlichen Verwaltung des 21. Jahrhunderts vermissen. Der Rechtsbeistand des Antragstellers für die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ führt mit Schreiben vom 21.02.2014 aus: „…Der Antrag meines Mandanten auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dient dazu, die von ihm geplante Windenergieanlage auf dem Baugrundstück so platzieren zu können, dass benachbarte Grundstücke nicht, insbesondere auch nicht für die gesetzlich notwendige Abstandsfläche in Anspruch genommen werden müssen. Aufgrund der Bauhöhe der WEA, bei der sich mein Mandant ausdrücklich an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten will und dementsprechend sogar das Fundament der Anlage 50 cm tiefer errichten lassen wird als es unter normalen Umständen geschähe, muss der Turm der WEA so weit an den Rand der bebaubaren Fläche heranrücken, dass das Fundament die Baugrenze um bis zu 6,2 m überschreitet. Dies dient nur dem Zweck, die Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu vermeiden. Eine Verletzung der Rechte der Eigentümer dieser benachbarten Grundstücke ist demnach auf diese Weise also gerade ausgeschlossen. Eine Zulässigkeit von Vorhaben der Eigentümer von Nachbarflächen ist daher nach den üblichen Maßstäben zu beurteilen. Nach meiner Kenntnis hat lediglich ein betroffener Grundstückseigentümer, Einwendungen gegen den Antrag meines Mandanten erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass er selbst eine WEA auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück errichten möchte. Insoweit ist festzustellen, dass der von meinem Mandanten bereits im Jahr 2011 gestellte Genehmgungsanrtag nahezu entscheidungsreif ist. Bei dem von Herrn… gestellten Antrag handelt es sich nach diesseitiger Kenntnis um eine bloße Bauvoranfrage, der nicht einmal die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren und die zudem zeitlich deutlich nachrangig gestellt wurde. Das Bauvorhaben des Herrn … hat daher Rücksicht auf den vorrangigen Genehmigungsantrag meines Mandanten zu nehmen, nicht etwa umgekehrt. Unabhängig davon bitte ich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan mit seinen aktuellen Festsetzungen so nicht umsetzbar ist. Sofern das Fundament vollständig innerhalb der Baugrenze liegt, können die erforderlichen Abstandsflächen nicht vollständig auf dem eigenen Grundstück meines Mandanten liegen, wie § 6 BauO NRW dies verlangt. Dies hat offenbar auch die Gemeinde Nettersheim erkannt und deshalb das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet, das die Baugrenzen wohl entsprechend verschieben soll. Der Antrag meines Mandanten entspricht also gerade den beabsichtigten Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes. Daraus folgt zunächst, dass das Vorhaben meines Mandanten die mit dem Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes verfolgten Planungen nicht gefährdet, so dass die zur Sicherung des Änderungsverfahrens verhängte Veränderungssperre insoweit nicht erforderlich ist. Die sollte im Rahmen der ebenfalls beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BauGB berücksichtigt werden. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB ohne jene Einschränkung vor. Ungeachtet des Umstandes, dass die Befreiungstatbestände nach dem Gesetzeswortlaut lediglich alternativ erfüllt sein müssen, liegen sie im vorliegenden Fall sogar kumulativ vor. Eine Befreiung ist sowohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), da die Nutzung des Baufensters zum bauleitplanerisch vorgesehenen Zweck der Nutzung der Windenergie anderenfalls nicht möglich wäre. Auch ist die Abweichung städtebaulich vertretbar (Nr. 2), weil der Bebauungsplan in Bezug auf dieses Baufenster nur so seinen Zweck erfüllen kann, zumal die Abweichung minimal ist. Auch führt die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte (Nr. 3), da bei Aufstellung des Bebauungsplanes gewiss nicht die Absicht bestand, die Ausnutzung des Baufensters über Jahre hinweg zu verzögern, wie die notwendigen Abstandsflächen bei Einhaltung der Baugrenzen nicht eingehalten werden können. Darüber hinaus ist die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öf- 7 fentlichen Belangen vereinbar. Die Befreiung dient, wie bereits erwähnt, gerade den nachbarlichen Interessen, wie auf diese Weise die Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks durch Abstandsflächen vermieden werden soll. Es liegen demnach die Voraussetzungen sowohl einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes als auch einer Ausnahme von der Veränderungssperre vor, so dass wir Sie ebenso höflich wie dringend ersuchen möchten, auf eine entsprechende Beschlussfassung der zuständigen Gremien der Gemeinde Nettersheim hinzuwirken. Soweit Herr …demgegenüber angebliche Schadensersatzansprüche für den Fall der Erteilung von Befreiung und Ausnahme behauptet, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Die Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan dürfte ausschließlich öffentlichen Belangen dienen, ist insoweit also nicht drittschützend. Mit der Erteilung der Befreiung wird eine Inanspruchnahme des Grundstücks von Herrn… gerade vermieden. Insofern ist nicht erkenn bar, inwieweit die Erteilung einer Befreiung einen Schadensersatzanspruch des Herrn Jansen gegen die Gemeinde Nettersheim begründen sollte. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 As. 2 BauGB als auch über die Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauGB von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde getroffen wird. Dabei darf das Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeb enden Gründen versagt werden. (§ 36 Abs. 2 S. 2 BauGB). Im vorliegenden Fall käme eine Versagung des Einvernehmens demnach nur aus den Gründen des § 31 BauGB in Betracht. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich, da sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, wie dargelegt, erfüllt sind. Nach diesseitiger Auffassung wäre die Versagung des Einvernehmens daher rechtswidrig, so dass d3er Kreis als Genehmigungsbehörde über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden hätte. Ich darf jedoch meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die Ausschuss- und Ratsmitglieder der Gemeinde Nettersheim erkennen, dass das Vorhaben meines Mandanten dem Planungswillen der Gemeinde gerade entspricht und die Einwendungen des Herrn … dagegen jeglicher Grundlage entbehren…“ Zu diesen Schreiben sollte die nachfolgende Stellungnahme abgegeben werden: Die von den überbaubaren Grundstücksflächen betroffenen Grundstückseigentümer wurden mit Schreiben vom 23.12.2013 über das Bauvorhaben sowie den Hintergrund des Befreiungsantrages informiert. Dass der Bedenkenträger die Anträge bei der Akteneinsicht nicht wahrgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar, da er auf Details in seiner zweiten Stellungnahme eingeht. Die Gemeinde entscheidet über Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes durch Beschlussfassung im Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss. Eine Beteiligung von benachbarten, betroffenen Grundstückseigentümern zu einem Befreiungsantrag erfolgt durch den Kreis Euskirchen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Im vorliegenden Falle sah dieser jedoch keine Betroffenheit von Grundstückseigentümern, so dass dieser von einer Be- 8 teiligung absehen wollte. Da jedoch Bedenken im Vorfeld der Entscheidung erkennbar waren, wurde die Beteiligung evtl. Betroffener durch die Gemeinde vorgenommen. Die Aussage, dass Fristen unangemessen kurz angesetzt wurden, ist zurückzuweisen, da dem Bedenkenträger letztendlich zwei Monate zur Abgabe seiner Stellungnahme zur Verfügung standen. Eine weitere Fristverlängerung wurde dem Bedenkenträger nicht mehr gewährt, da seine ausführliche Stellungnahme bereits vorliegt. Die Ausführungen des Bedenkenträgers, dass die Windvorrangzone auch ohne Befreiung von den Festsetzungen mit Windenergieanlagen bebaut werden kann, sind unbestritten. Dennoch muss dem entgegengehalten werden, dass lediglich Teile des Fundamentes, die ohnehin unter der Erdoberfläche verschwinden werden, die Grenze der überbaubaren Fläche überschreiten. Der Turm der Windenergieanlage selbst wird im „Baufenster“ verbleiben. Ziel zur Verwirklichung der ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszone in den Gemarkungsbereichen Engelgau/Frohngau ist eine städtebaulich geordnete Entwicklung bei der Errichtung von Windenergieanlagen, deren Anlagenhöhe eine möglichst geringe Anzahl von Anlagen vorsieht. Inwieweit der Investor im Vorfeld seines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages benachbarte Grundstückseigentümer beteiligt hat, entzieht sich der Kenntnis der Gemeinde Nettersheim und ist insofern spekulativ. Der Bedenkenträger signalisiert der Gemeinde Nettersheim seit längerem, auf seinem eigenen Grundstück eine Windenergieanlage errichten zu wollen. Mit Schreiben vom 29.01.2014 wird sie seitens der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen darüber informiert, dass dieser nunmehr eine Bauvoranfrage auf Errichtung einer Kleinwindenergieanlage mit einer Turmhöhe von 24 m, einer Nennleistung von 6,5 kW und einem Rotordurchmesser von 5,3 m auf seinem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 48 innerhalb der überbaubaren Fläche errichten möchte. Gleichzeitig wird die Gemeinde Nettersheim um Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen gebeten. Einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre hat der Bedenkenträger nicht gestellt. 9 Hier bleibt festzustellen, dass dieser Antrag viel später als der nunmehr zur Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ eingegangen ist. Festzustellen ist darüber hinaus, dass der immissionsschutzrechtliche Antrag bereits seit Mitte letzten Jahres vollständig bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen vorliegt. Es wird vorgeschlagen die nachfolgenden Beschlüsse für die Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 zu fassen: A. Bezüglich des Genehmigungsantrages der Firma Mathias Schäfer Windkraftanlagen 1. eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 wird zuzulassen. 2. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ bezüglich der teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt, jedoch unter der Bedingung, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird. 3. Zum Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt unter den nachfolgenden Bedingungen: a) Eine Nachtkennzeichnung (Befeuerung) ist nicht zulässig. 10 b) Zwischen der Gemeinde Nettersheim und dem Antragsteller wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem verbindlich festgelegt ist, dass die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden, geschlossen. In diesen Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament tangiert sind, zu Lasten des Antragstellers zu sichern sind. c) Mit dem Antragsteller ist ein Erschließungsvertrag bezüglich der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 96 abgeschlossen. B. Bezüglich der Bauvoranfrage des Dipl.-Ing. Markus Jansen auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 48 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Diese Vorlage wurde in Abstimmung mit dem Rechtsbeistand der Gemeinde Nettersheim erstellt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister