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Antrag (Entwurf einer Hausordnung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
62 kB
Datum
15.09.2011
Erstellt
13.05.11, 06:21
Aktualisiert
24.01.12, 06:27
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Inhalt der Datei

Hausordnung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt 1. Allgemeines Die eingewiesenen Personen haben untereinander alle nur mögliche Rücksicht zu nehmen. 2. Schutz vor Lärm Nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr sind Tätigkeiten zulässig, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern, das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und Schreddern. An Sonn- und Feiertagen sind Betätigungen dieser Art gänzlich verboten. Musikgeräte und andere Geräte, die der Schallwiedergabe dienen sind ganztägig nur in einer solchen Lautstärke zu betreiben, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Geräusche mehr als nur geringfügig belästigt wird. 3. Behandlung der Unterkunft und des Inventars 3.1 Die als Obdachlosenunterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Rechts- und Ordnungsamt kann Besuche im Interesse der Mitbewohner einschränken oder untersagen. Die Benutzer/innen der Obdachlosenunterkunft sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Eine regelmäßige Säuberung der Unterkunft und der gemeinschaftlich genutzten Flächen und Räume ist gem. Hygieneplan vorzunehmen. 3.2 Die Obdachlosenunterkünfte müssen stets zugängig sein. Die Beauftragten der Stadt Erftstadt haben das Recht, sie jederzeit zu betreten und zu besichtigen; von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr jedoch nur bei Gefahr im Verzug oder im Fall grober Verstöße gegen Anordnungen der Beauftragten der Stadt Erftstadt. 3.3 Mit Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkunft, die Gesamtheit der Hausbewohner und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke und Obdachlosenunterkünfte, haben die Benutzer/innen folgendes zu beachten: Die Benutzer/innen dürfen Dritte nicht entgeltlich oder unentgeltlich aufnehmen. Auch eine Aufnahme von kurzfristiger Dauer (Besuch) ist nicht a) b) c) d) e) gestattet. Die Obdachlosenunterkunft darf nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein Kraftfahrzeug (auch Moped oder Mofa) darf im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze nicht abgestellt werden. Gleiches gilt für Fahrräder. Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen an den Räumlichkeiten und dessen Zubehör dürfen nicht vorgenommen werden. Eine Antenne/Satellitenanlage darf nicht angebracht oder verstellt werden. 3.4 Die Benutzer/innen sind verpflichtet, den Eigenbetrieb Immobilien unverzüglich von Schäden bzw. wesentlichen Mängeln am Äußeren oder Inneren der ihnen zugewiesenen Unterkünfte und über die Erforderlichkeit von Vorkehrungen zum Schutz der Obdachlosenunterkunft oder des Grundstücks gegen Gefahr zu unterrichten. Die Benutzer/innen haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume unzureichend gepflegt, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Insoweit haften die Benutzer/innen auch für das Verschulden von Dritten. 3.5 Es muss stets für eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten auch in der Küche und im Bad Sorge getragen werden. 3.6 Bei Frost sind die Toilettenbecken, Spülkästen, Badeöfen, Abflussrohre und Wasserleitungen vor dem Einfrieren zu schützen. Völliges Abstellen der Heizkörper bei Zentralheizung auch bei vorübergehender Nichtbenutzung während des Winters ist zu unterlassen. 4. Schlüssel Die Haus- und Wohnungsschlüssel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Niemand darf sich Schlüssel anfertigen lassen. Schlösser dürfen nicht ausgetauscht werden. Alle ausgehändigten Haus- und Wohnungsschlüssel sind dem Rechts- und Ordnungsamt beim Auszug abzugeben. Die Benutzer/innen haften für alle Schäden, die der Verwaltung oder einem Nutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. 5. Gemeinsam benutzte Räume und Flächen 6. Es ist untersagt, anderen als den zugewiesenen Wohnraum zu nutzen. Es ist unzulässig, auf Treppen, Fluren, Gängen, im Garten/Hof, Keller, auf dem Dachboden oder in sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen und Flächen Hausrat oder sonstige Gegenstände abzustellen. Die eingewiesenen Personen haben gemeinschaftlich genutzte Flächen in einem ordentlichen Zustand zu halten. Die Bewohner/innen haben neben den ordnungsrechtlichen Verpflichtungen zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege auch die rechtzeitige Beseitigung von Schnee und Eis im Hof und auf den Zugängen zum Haus zu übernehmen. Das Betreten und Begehen des Daches ist verboten. Holzspalten, Brennstofflagerung / Heizen von Öfen und Herden Spalten von Holz und Zerkleinern von Koks dürfen nur im Hof oder an dem dazu bestimmten Ort geschehen. Brennstoffe dürfen nur in den hierfür bestimmten Räumen gelagert werden. Schwamm- und holzwurmverdächtiges Holz darf nicht eingelagert werden. Öfen und Herde dürfen nur mit geeignetem Brennstoff geheizt werden. Reparaturen, die durch falsche Behandlung einer Anlage entstehen, fallen in vollem Umfang den eingewiesenen Personen zur Last. Völliges Abstellen der Heizkörper bei Zentralheizung auch bei vorübergehender Nichtbenutzung während des Winters ist zu unterlassen. 7. Waschen und Trocknen der Wäsche Das Reinigen und Trocknen der Wäsche darf nur in den hierfür bestimmten Räumen erfolgen. Soweit ein Wäsche- und Trockenraum vorhanden ist, kann dieser von den eingewiesenen Personen unter Einhaltung einer durch die Stadt Erftstadt vorgegebenen Benutzungsanweisung in Anspruch genommen werden. 8. Elektrische Anlagen Veränderungen an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Heizungen dürfen von den eingewiesenen Personen in keiner Weise vorgenommen werden. Reparaturen oder Veränderungen regelt der Eigenbetrieb Immobilien. 9. Brand- und Explosionsgefahr Alle eingewiesenen Personen müssen sorgfältig auf jede Brandgefahr achten. Die Bewohner/innen sind für jeden Brandschaden, der durch sie entsteht, haftbar. Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohstücke, Textilien, Brennstoffe usw. in den Keller- und Bodenräumen nicht vorhanden sein. Größere Gegenstände müssen in den Unterkünften so aufgestellt werden, dass die Räume in allen Teilen übersichtlich und zugänglich bleiben; kleinere Gegenstände, Kleider, Wäsche usw. dürfen nur in geschlossenen Schränken bzw. Kästen oder Truhen aufbewahrt werden. Das Verwahren von Treibstoffen wie Benzin usw. ist ebenso wie das Einstellen von Mopeds, Motorrollern und Motorrädern innerhalb der Wohngebäude strengstens untersagt. 10. Müll Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden. 11. Tierhaltung Tierhaltung jeglicher Art ist in den Unterkünften nicht gestattet. 12. Weisungen Weisungen und Anordnungen der Beauftragten der Stadt Erftstadt sind unverzüglich Folge zu leisten. (Dr. Rips) Bürgermeister