Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
62 kB
Datum
15.09.2011
Erstellt
13.05.11, 06:21
Aktualisiert
24.01.12, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Hausordnung über die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt
1.
Allgemeines
Die eingewiesenen Personen haben untereinander alle nur mögliche
Rücksicht zu nehmen.
2.
Schutz vor Lärm
Nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr
sind Tätigkeiten zulässig, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind. Als
solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern, das
Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen
Gegenständen, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und
Schreddern.
An Sonn- und Feiertagen sind Betätigungen dieser Art gänzlich verboten.
Musikgeräte und andere Geräte, die der Schallwiedergabe dienen sind ganztägig nur
in einer solchen Lautstärke zu betreiben, dass niemand durch die hiervon
ausgehenden Geräusche mehr als nur geringfügig belästigt wird.
3.
Behandlung der Unterkunft und des Inventars
3.1
Die als Obdachlosenunterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den
eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
Das Rechts- und Ordnungsamt kann Besuche im Interesse der Mitbewohner
einschränken oder untersagen.
Die Benutzer/innen der Obdachlosenunterkunft sind verpflichtet, die ihnen
zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu
behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung
bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei
Beginn übernommen worden sind.
Eine regelmäßige Säuberung der Unterkunft und der gemeinschaftlich
genutzten Flächen und Räume ist gem. Hygieneplan vorzunehmen.
3.2
Die Obdachlosenunterkünfte müssen stets zugängig sein. Die Beauftragten
der Stadt Erftstadt haben das Recht, sie jederzeit zu betreten und zu
besichtigen; von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr jedoch nur bei Gefahr im Verzug
oder im Fall grober Verstöße gegen Anordnungen der Beauftragten der Stadt
Erftstadt.
3.3
Mit
Rücksicht
auf
die
besondere
Zweckbestimmung
der
Obdachlosenunterkunft, die Gesamtheit der Hausbewohner und im Interesse
einer
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
der
Grundstücke
und
Obdachlosenunterkünfte, haben die Benutzer/innen folgendes zu beachten:
Die Benutzer/innen dürfen Dritte nicht entgeltlich oder unentgeltlich
aufnehmen. Auch eine Aufnahme von kurzfristiger Dauer (Besuch) ist nicht
a)
b)
c)
d)
e)
gestattet.
Die Obdachlosenunterkunft darf nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
Ein Kraftfahrzeug (auch Moped oder Mofa) darf im Haus oder auf dem
Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze nicht
abgestellt werden. Gleiches gilt für Fahrräder.
Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen an
den Räumlichkeiten und dessen Zubehör dürfen nicht vorgenommen werden.
Eine Antenne/Satellitenanlage darf nicht angebracht oder verstellt werden.
3.4
Die Benutzer/innen sind verpflichtet, den Eigenbetrieb Immobilien
unverzüglich von Schäden bzw. wesentlichen Mängeln am Äußeren oder
Inneren der ihnen zugewiesenen Unterkünfte und über die Erforderlichkeit von
Vorkehrungen zum Schutz der Obdachlosenunterkunft oder des Grundstücks
gegen Gefahr zu unterrichten.
Die Benutzer/innen haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der
ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn
technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die
überlassenen Räume unzureichend gepflegt, geheizt oder gegen Frost
geschützt werden. Insoweit haften die Benutzer/innen auch für das
Verschulden von Dritten.
3.5
Es muss stets für eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten auch in der
Küche und im Bad Sorge getragen werden.
3.6
Bei Frost sind die Toilettenbecken, Spülkästen, Badeöfen, Abflussrohre und
Wasserleitungen vor dem Einfrieren zu schützen.
Völliges Abstellen der Heizkörper bei Zentralheizung auch bei
vorübergehender Nichtbenutzung während des Winters ist zu unterlassen.
4.
Schlüssel
Die Haus- und Wohnungsschlüssel dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden. Niemand darf sich Schlüssel anfertigen lassen. Schlösser dürfen
nicht ausgetauscht werden.
Alle ausgehändigten Haus- und Wohnungsschlüssel sind dem Rechts- und
Ordnungsamt beim Auszug abzugeben. Die Benutzer/innen haften für alle
Schäden, die der Verwaltung oder einem Nutzungsnachfolger aus der
Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
5.
Gemeinsam benutzte Räume und Flächen
6.
Es ist untersagt, anderen als den zugewiesenen Wohnraum zu nutzen.
Es ist unzulässig, auf Treppen, Fluren, Gängen, im Garten/Hof, Keller, auf
dem Dachboden oder in sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauch
bestimmten Räumen und Flächen Hausrat oder sonstige Gegenstände
abzustellen.
Die eingewiesenen Personen haben gemeinschaftlich genutzte Flächen in
einem ordentlichen Zustand zu halten.
Die Bewohner/innen haben neben den ordnungsrechtlichen Verpflichtungen
zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege auch die
rechtzeitige Beseitigung von Schnee und Eis im Hof und auf den Zugängen
zum Haus zu übernehmen.
Das Betreten und Begehen des Daches ist verboten.
Holzspalten, Brennstofflagerung / Heizen von Öfen und Herden
Spalten von Holz und Zerkleinern von Koks dürfen nur im Hof oder an dem
dazu bestimmten Ort geschehen. Brennstoffe dürfen nur in den hierfür
bestimmten Räumen gelagert werden.
Schwamm- und holzwurmverdächtiges Holz darf nicht eingelagert werden.
Öfen und Herde dürfen nur mit geeignetem Brennstoff geheizt werden.
Reparaturen, die durch falsche Behandlung einer Anlage entstehen, fallen in
vollem Umfang den eingewiesenen Personen zur Last.
Völliges Abstellen der Heizkörper bei Zentralheizung auch bei
vorübergehender Nichtbenutzung während des Winters ist zu unterlassen.
7.
Waschen und Trocknen der Wäsche
Das Reinigen und Trocknen der Wäsche darf nur in den hierfür bestimmten
Räumen erfolgen. Soweit ein Wäsche- und Trockenraum vorhanden ist, kann
dieser von den eingewiesenen Personen unter Einhaltung einer durch die
Stadt Erftstadt vorgegebenen Benutzungsanweisung in Anspruch genommen
werden.
8.
Elektrische Anlagen
Veränderungen an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Heizungen
dürfen von den eingewiesenen Personen in keiner Weise vorgenommen
werden.
Reparaturen oder Veränderungen regelt der Eigenbetrieb Immobilien.
9.
Brand- und Explosionsgefahr
Alle eingewiesenen Personen müssen sorgfältig auf jede Brandgefahr achten.
Die Bewohner/innen sind für jeden Brandschaden, der durch sie entsteht,
haftbar.
Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie
Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohstücke, Textilien,
Brennstoffe usw. in den Keller- und Bodenräumen nicht vorhanden sein.
Größere Gegenstände müssen in den Unterkünften so aufgestellt werden,
dass die Räume in allen Teilen übersichtlich und zugänglich bleiben; kleinere
Gegenstände, Kleider, Wäsche usw. dürfen nur in geschlossenen Schränken
bzw. Kästen oder Truhen aufbewahrt werden.
Das Verwahren von Treibstoffen wie Benzin usw. ist ebenso wie das
Einstellen von Mopeds, Motorrollern und Motorrädern innerhalb der
Wohngebäude strengstens untersagt.
10.
Müll
Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden.
11.
Tierhaltung
Tierhaltung jeglicher Art ist in den Unterkünften nicht gestattet.
12.
Weisungen
Weisungen und Anordnungen der Beauftragten der Stadt Erftstadt sind
unverzüglich Folge zu leisten.
(Dr. Rips)
Bürgermeister