Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
116 kB
Datum
15.09.2011
Erstellt
13.05.11, 06:21
Aktualisiert
24.01.12, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Hygieneplan
gemäß
§ 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
für die Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose der Stadt Erftstadt
1. Individualhygiene der untergebrachten Personen / Hygiene in den Zimmern
1.1 Die Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte obliegt dem Liegenschaftsamt
sowie dem Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Erftstadt.
Die Mitarbeiter/innen des Rechts- und Ordnungsamtes sind befugt, alle Räume
der Obdachlosenunterkünfte zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben –
insbesondere zu Kontrollzwecken – zu betreten.
1.2 Jede in einer Obdachlosenunterkunft der Stadt Erftstadt untergebrachte Person
ist zur Sauberkeit und zur persönlichen Hygiene verpflichtet.
1.3 Die Unterkünfte für Obdachlose sind sauber zu halten. Dies bezüglich wird auf
den anliegenden Desinfektions- und Reinigungsplan verwiesen.
2. Hygiene in Gemeinschaftsräumen und Fluren
2.1 Lufthygiene:
Mehrmals täglich ist in allen Räumen der Obdachlosenunterkunft ein Stoß- bzw.
Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über ca. 5 Minuten
vorzunehmen.
Lüftungsanlagen sind mindestens einmal jährlich einer Sichtkontrolle und ggf.
einer Reinigung zu unterziehen.
2.2 Reinigung der Fußböden und Einrichtungsgegenstände:
Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen. Einmal jährlich ist eine
Grundreinigung
der
Teppichböden
(mittels
shampoonieren
oder
Sprühextraktionsverfahren) vorzunehmen.
Hartfußböden sind regelmäßig zu fegen und feucht zu reinigen.
Einrichtungsgegenstände sind regelmäßig und erforderlichenfalls mit heißem
Wasser unter Verwendung eines geeigneten Haushaltsreinigers zu säubern.
2.3 Textilpflege:
Bettwäsche ist mindestens einmal im Monat zu wechseln. Decken, Bezüge,
Gardinen sind regelmäßig bei höchstzulässiger Temperatur zu waschen.
Das Waschen und Trocknen der Wäsche ist nur in dafür vorgesehenen Geräten
und Einrichtungen gestattet. Innerhalb der Schlaf- und Aufenthaltsräume ist das
Wäschetrocknen verboten.
2.4 Abfallentsorgung:
Abfall ist in Behältern mit Deckeln zu sammeln und regelmäßig zu entsorgen.
Die Behälter sind bei Bedarf mit heißem Wasser unter Verwendung eines
geeigneten Haushaltsreinigers zu säubern.
3. Hygiene im Sanitärbereich
3.1 Ausstattung:
Jede in die Obdachlosenunterkunft eingewiesene Person ist verpflichtet, für
eigene Handtücher und Körperpflegemittel selbst zu sorgen.
3.2 Reinigung:
Die Sanitärräume sind täglich einmal feucht durchzuwischen. Die Toiletten,
Duschen und Waschbecken sind nach jedem Gebrauch sofort mit Lappen und
Bürste zu reinigen. Hierbei sind desinfizierende Sanitärreiniger zu verwenden.
4. Küchenhygiene
4.1 Mahlzeiten dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Küchenbereich zubereitet
werden. Lebensmitteln dürfen nur an den dafür vorgesehenen Orten gelagert
werden.
4.2 Die Küchenzeilen und deren Einrichtungen sind von den Benutzer/innen nach
Gebrauch sofort unter Verwendung heißen Wassers und eines fettlösenden
Haushaltsreinigers zu säubern. Die Böden der Küchenbereiche sind mindestens
einmal täglich auszufegen und bei Bedarf mit heißem Wasser unter Verwendung
eines Haushaltsreinigers feucht durchzuwischen.
5.
Trinkwasserhygiene
Einmal jährlich ist eine Vorsorgeuntersuchung auf Legionellen entsprechend der
aktuellen Trinkwasserverordnung und des DVGW-Arbeitblattes W 552
durchzuführen.
Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig zu entfernen.
6.
6.1
Erste Hilfe
Versorgung von Bagatellwunden:
Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser
(Trinkwasser) zu reinigen. Der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und
desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
6.2 Behandlung kontaminierter Flächen:
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von
Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränktem Einmaltuch
zu reinigen und die betroffenen Flächen anschließend nochmals umfassend zu
desinfizieren.
6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens:
Regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen.
Insbesondere ist das Ablaufdatum des bereitgestellten Desinfektionsmittels zu
überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen. Verbrauchte Materialien
sind umgehend zu ersetzen.
6.4 Notrufnummern:
Polizei:
110
Feuerwehr:
112
Notarzt:
112
Giftinformationszentrum Bonn: 0228 19240
7.
Meldepflicht:
Bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten nach IfSG ist die Stadt Erftstadt
verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren.
8.
Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
Vor bzw. unverzüglich nach Aufnahme hat eine in eine Gemeinschaftsunterkunft
für Obdachlose eingewiesene Person ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus
dem hervorgeht, dass kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ansteckenden
Lungentuberkulose bei ihr vorhanden ist.
Rips
(Bürgermeister)