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Antrag (Entwurf eines Hygieneplans gem. Infektionsschutzgesetz für die Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
116 kB
Datum
15.09.2011
Erstellt
13.05.11, 06:21
Aktualisiert
24.01.12, 06:27
Antrag (Entwurf eines Hygieneplans gem. Infektionsschutzgesetz für die Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose der Stadt Erftstadt) Antrag (Entwurf eines Hygieneplans gem. Infektionsschutzgesetz für die Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose der Stadt Erftstadt) Antrag (Entwurf eines Hygieneplans gem. Infektionsschutzgesetz für die Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose der Stadt Erftstadt 1. Individualhygiene der untergebrachten Personen / Hygiene in den Zimmern 1.1 Die Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte obliegt dem Liegenschaftsamt sowie dem Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Erftstadt. Die Mitarbeiter/innen des Rechts- und Ordnungsamtes sind befugt, alle Räume der Obdachlosenunterkünfte zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben – insbesondere zu Kontrollzwecken – zu betreten. 1.2 Jede in einer Obdachlosenunterkunft der Stadt Erftstadt untergebrachte Person ist zur Sauberkeit und zur persönlichen Hygiene verpflichtet. 1.3 Die Unterkünfte für Obdachlose sind sauber zu halten. Dies bezüglich wird auf den anliegenden Desinfektions- und Reinigungsplan verwiesen. 2. Hygiene in Gemeinschaftsräumen und Fluren 2.1 Lufthygiene: Mehrmals täglich ist in allen Räumen der Obdachlosenunterkunft ein Stoß- bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über ca. 5 Minuten vorzunehmen. Lüftungsanlagen sind mindestens einmal jährlich einer Sichtkontrolle und ggf. einer Reinigung zu unterziehen. 2.2 Reinigung der Fußböden und Einrichtungsgegenstände: Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen. Einmal jährlich ist eine Grundreinigung der Teppichböden (mittels shampoonieren oder Sprühextraktionsverfahren) vorzunehmen. Hartfußböden sind regelmäßig zu fegen und feucht zu reinigen. Einrichtungsgegenstände sind regelmäßig und erforderlichenfalls mit heißem Wasser unter Verwendung eines geeigneten Haushaltsreinigers zu säubern. 2.3 Textilpflege: Bettwäsche ist mindestens einmal im Monat zu wechseln. Decken, Bezüge, Gardinen sind regelmäßig bei höchstzulässiger Temperatur zu waschen. Das Waschen und Trocknen der Wäsche ist nur in dafür vorgesehenen Geräten und Einrichtungen gestattet. Innerhalb der Schlaf- und Aufenthaltsräume ist das Wäschetrocknen verboten. 2.4 Abfallentsorgung: Abfall ist in Behältern mit Deckeln zu sammeln und regelmäßig zu entsorgen. Die Behälter sind bei Bedarf mit heißem Wasser unter Verwendung eines geeigneten Haushaltsreinigers zu säubern. 3. Hygiene im Sanitärbereich 3.1 Ausstattung: Jede in die Obdachlosenunterkunft eingewiesene Person ist verpflichtet, für eigene Handtücher und Körperpflegemittel selbst zu sorgen. 3.2 Reinigung: Die Sanitärräume sind täglich einmal feucht durchzuwischen. Die Toiletten, Duschen und Waschbecken sind nach jedem Gebrauch sofort mit Lappen und Bürste zu reinigen. Hierbei sind desinfizierende Sanitärreiniger zu verwenden. 4. Küchenhygiene 4.1 Mahlzeiten dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Küchenbereich zubereitet werden. Lebensmitteln dürfen nur an den dafür vorgesehenen Orten gelagert werden. 4.2 Die Küchenzeilen und deren Einrichtungen sind von den Benutzer/innen nach Gebrauch sofort unter Verwendung heißen Wassers und eines fettlösenden Haushaltsreinigers zu säubern. Die Böden der Küchenbereiche sind mindestens einmal täglich auszufegen und bei Bedarf mit heißem Wasser unter Verwendung eines Haushaltsreinigers feucht durchzuwischen. 5. Trinkwasserhygiene Einmal jährlich ist eine Vorsorgeuntersuchung auf Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung und des DVGW-Arbeitblattes W 552 durchzuführen. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig zu entfernen. 6. 6.1 Erste Hilfe Versorgung von Bagatellwunden: Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu reinigen. Der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände. 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen: Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränktem Einmaltuch zu reinigen und die betroffenen Flächen anschließend nochmals umfassend zu desinfizieren. 6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens: Regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des bereitgestellten Desinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen. Verbrauchte Materialien sind umgehend zu ersetzen. 6.4 Notrufnummern: Polizei: 110 Feuerwehr: 112 Notarzt: 112 Giftinformationszentrum Bonn: 0228 19240 7. Meldepflicht: Bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten nach IfSG ist die Stadt Erftstadt verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. 8. Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Vor bzw. unverzüglich nach Aufnahme hat eine in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose eingewiesene Person ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ansteckenden Lungentuberkulose bei ihr vorhanden ist. Rips (Bürgermeister)