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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Markierung des Fahrradweges entlang der Peter-May-Straße von Liblar in Richtung Kierdorf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
88 kB
Datum
09.02.2012
Erstellt
26.01.12, 15:35
Aktualisiert
26.01.12, 15:35
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Markierung des Fahrradweges entlang der Peter-May-Straße von Liblar in Richtung Kierdorf) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Markierung des Fahrradweges entlang der Peter-May-Straße von Liblar in Richtung Kierdorf)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 1/2012 Az.:66 19-3137 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 02.01.2012 Amtsleiter BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Datum Freigabe -100- Termin 09.02.2012 Bemerkungen vorberatend Anregung bzgl. Markierung des Fahrradweges entlang der Peter-May-Straße von Liblar in Richtung Kierdorf Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 19.01.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Im Antrag wird auf die eingeschränkte Benutzung des „Geh-und Radweges“ entlang der PeterMay-Straße (L 163) im Abschnitt zwischen Gruhlstraße und „In den Vierwinden“ eingegangen. Auf den in dem Text eingefügten Fotos des Antrages sind in Höhe des Kiosks Fahrzeuge zu erkennen, die widerrechtlich auf dem Geh- und Radweg bzw. auf der Fahrbahn im absoluten Halteverbot parken. Außerdem wird in dem Antrag erläutert, dass in Höhe der Bäckerei Fahrzeuge so auf dem Gehweg parken, dass sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Um dem Problem des „wilden Parkens“ entgegenzuwirken, sollte das Ordnungsamt an diesen markanten Stellen regelmäßige Kontrollen durchführen. Eine Markierung des „Radweges“ entlang der Peter-May-Straße in dem o.g. genannten Abschnitt ist nur bedingt möglich da dieser u.a. nur ab Höhe Gruhlstraße in südliche Fahrtrichtung straßenverkehrsrechtlich als gemeinsamer Geh-und Radweg (Zeichen 240) ausgewiesen wurde. In Höhe des Kiosks wurde er in nördliche Fahrtrichtung als Gehweg mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ gekennzeichnet, so dass hier keine Benutzungspflicht für den Radfahrer gilt. Der Radfahrer kann hier frei entscheiden, ob der die Gehweganlage mit benutzt oder er auf der Fahrbahn fährt. Markierungen durch entsprechende Fahrradsymbole, Leitlinien oder auch eine Roteinfärbung würden der angeordneten Ausschilderung widersprechen. (Dr. Rips) -2-