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Beschlussvorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
396 kB
Datum
29.02.2012
Erstellt
16.02.12, 06:24
Aktualisiert
16.02.12, 06:24

Inhalt der Datei

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Amtes für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erftstadt Synopse Bisherige Fassung Neue Fassung Begründung (Änderungen und Ergänzungen in Fettschrift; durchgestrichener Text wird aus den Richtlinien entfernt) 1. Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) 1.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 1.2.1 Einmalige Bekleidungsbeihilfen Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden Bedarf abdeckt, können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden: - bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger - bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger Heimunterbringung bis zu 400,00 € Heimunterbringung bis zu 410,00 € Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Heimunterbringung in 2 Teilbeträgen (für Heimunterbringung in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen. Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der laufenden Bekleidungspauschale als abgegollaufenden Bekleidungspauschale als abgegolten. Anpassung an die Empfehlung der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ vom 25.11.2010 2 ten. - Schwangerschaft bis zu 205,00 € - Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht) bis zu 205,00 € ... - Schwangerschaft bis zu 200,00 € - Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht) bis zu 200,00 € ... Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach den von der „Entgeltkommission Jugendhilfe“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog. Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach den von der „Landeskommission Ju- redaktionelle Änderung gendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog. 1.2.2 1.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Kommunion/Konfirmation dto. dto. Einmalige Beihilfe anlässlich der Kommunion/Konfirmation Wird die Kommunion/Konfirmation durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei eine einmalige Beihilfe bewilligt. Wird die Kommunion/Konfirmation durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei eine einmalige Beihilfe bewilligt. Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach dem von der „Entgeltkommission Jugendhilfe“ festgelegten Satz (z. Zt. 205,00 €), bei Einrich- Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach dem von der „„Landeskommission Jugend- redaktionelle Änderung hilfe NRW“ festgelegten Satz (z. Zt. 225,00 €), Anpassung an die Empfehlung der „der „Lan- 3 tungen in anderen Bundesländern nach den dort bei Einrichtungen in anderen Bundesländern deskommission Jugendhilfe NRW“ vom geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts fest- nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist 25.11.2010 gelegt, so gelten die Sätze für NRW analog. dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog. … 1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 154,- € gewährt werden. … 1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 150,- € gewährt werden. … Anlässlich der Einführung des Euro wurden mehrere Beträge in diesen Richtlinien auf Einer-Beträge aufgerundet. Der Übersichtlichkeit halber ist es an der Zeit, eine Rundung auf Zehner-Beträge vorzunehmen. (derartige Änderungen werden ab hier nur noch mit „Euro“ begründet) Anpassung an die Empfehlung der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ vom Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine 25.11.2010 Diese Art der Beihilfe war bisher in den RichtBeihilfe bis zu 100.- € gewährt. linien nicht geregelt. ... 1.2.9 Einmalige Beihilfe bei Ersteinschulung … 2. Hilfen für Kinder, Jugendliche 2. und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) 4 2.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes 2.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes 2.1.1 Vollzeitpflege ... Bei Vollzeitpflege durch Großeltern können die Vollzeitpflegesätze im Einzelfall angemessen gekürzt werden, wenn die Pflegeperson unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts dem Pflegekind Unterhalt gewähren kann. … 2.1.1 Vollzeitpflege ... ███████████████████████████ Dieser Fall ist mittlerweile gesetzlich geregelt ███████████████████████████ (nahezu gleicher Wortlaut in § 39 Absatz 4 ███████████████████████████ Satz 4 SGB VIII). ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ █████ ... 2.1.2 Erziehungsstellen Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Vollzeitpflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII, in denen Familien, Ehepaare und (im Ausnahmefall) Einzelpersonen besonders verhaltensauffällige Pflegekinder zur intensiven pädagogischen Betreuung aufnehmen. Eine der Betreuungspersonen verfügt in der Regel über eine sozialpädagogische oder entsprechende Ausbildung mit anerkanntem Abschluss. Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder nach Alter gestaffelten Satz für materielle Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinien) erhält die Pflegestelle einen Ersatz der Kosten der Erziehung entsprechend den Empfehlungen des Landesju- 2.1.2 Erziehungsstellen Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Vollzeitpflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII, in denen Familien, Ehepaare und (im Ausnahmefall) Einzelpersonen besonders verhaltensauffällige Pflegekinder zur intensiven pädagogischen Betreuung aufnehmen. Eine der Betreuungspersonen verfügt in der Regel über eine sozialpädagogische oder entsprechende Ausbildung mit anerkanntem Abschluss. Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder nach Alter gestaffelten Satz für materielle 5 gendamtes Rheinland für finanzielle Leistungen an Erziehungsstellen (z. Zt. 680,40 € mtl.). Zudem wird der vom Landesjugendamt empfohlene Alterssicherungsbeitrag (= 50% des Mindestbeitrags der gesetzlichen Alterssicherung; z. Zt. 50% von 79,60 € = 39,80 €) gezahlt. 2.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 2.2.1 Besonders entwicklungsbeeinträchtigte Pflegekinder Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinien) erhält die Pflegestelle einen Ersatz der Kosten der Erziehung entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland für finanzielle Leistungen an Erziehungsstellen (z. Zt. 696,15 € mtl.). Zudem wird der vom Landesjugendamt empfohlene Alterssicherungsbeitrag (= 50% des Mindestbeitrags der gesetzlichen Alterssicherung; z. Zt. 50% von 78,40 € = 39,20 €) gezahlt. redaktionelle Änderung dto. 2.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.). Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand Rechnung getragen wird. Der Leiter des Jugendamtes kann im Einzelfall ein bis zu 154,- € höheres Pflegegeld bewilligen. ... 2.2.2 Kindergeld/Kinderfreibetrag Wird das Pflegekind im Rahmen des Familienlastenausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Pflegeeltern 2.2.1 Besonders entwicklungsbeeinträchtigte Pflegekinder Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.). Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand Rechnung getragen wird. Der Leiter des Jugendamtes kann im Einzelfall ein bis zu 150,- € höheres Pflegegeld bewilligen. ... Euro Diese Regelung hat sich als nicht mehr praxisrelevant heraus gestellt (bereits seit mehr als 15 ███████████████████████████ Jahren kein Fall mehr). 6 berücksichtigt (in den meisten Fällen durch Zahlung des Kindergeldes, ansonsten durch Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer), so wird das Pflegegeld nach Maßgabe des § 39 (6) SGB VIII um 50 bzw. 25 % des Erstkindergeldes gekürzt. Um Pflegeeltern, bei denen sich ein Pflegekind befindet, für das kein Anspruch nach § 31 EStG besteht (z. B. wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung oder weil ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird), wirtschaftlich nicht schlechter zu stellen, wird ein Zuschuss zum Pflegegeld in Höhe des theoretisch für das Pflegekind zustehenden Kindergeldes abzüglich der Anrechnung nach § 39 (6) SGB VIII gewährt. Das gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen der Familienlastenausgleich wegen eigener Einkünfte und Bezüge des Pflegekindes nicht zusteht (§ 63 Absatz 4, Sätze 2-5 EStG). ██████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ████████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ Pflegeeltern, die ein Pflegekind in Wochen███████████████████████████ pflege betreuen, sind von dieser Regelung nicht █betroffen, da in diesen Fällen weiterhin ein El- ███████████████████████████ ternteil kindergeldberechtigt ist. ███████████████████████████ ███████████2.2.3 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung ███████████████████████████ von Bekleidung und der notwendigen ███████████████████████████ Erstausstattung an Mobiliar, u. ä. ███████████████████████████ ███████████████████████████ 7 Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden: - bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die Pflegefamilie bis zu 410,00 € Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Aufnahme in 2 Teilbeträgen (für Sommerund Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit dem Pflegegeld als abgegolten. - Schwangerschaft bis zu 205,00 € - Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht) bis zu 205,00 € ... Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich nach den von der „Entgeltkommission Jugendhilfe“ festgelegten Sätzen für in Einrichtungen im Land NRW untergebrachte HE (siehe Ziffer 1.2.1 dieser Richtlinien). ███████████████████████████ ████████████████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ██████████████████ 2.2.4 2.2.3 Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, Kommunion/Konfirmation Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder eine einmalige Beihilfe in Höhe von 103,- €, anlässlich der Kommunion in Höhe von 154,- € und für die Konfirmation in Höhe von 179,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei und unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendun- Anpassung an die Empfehlung der „der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ vom 25.11.2010 dto. ███████████████████████████ ███████████████████████████ dto. ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ redaktionelle Änderung █████████████████████████████ ███████ Einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung und der notwendigen Erstausstattung an Mobiliar, u. ä. Ergänzend zu dem mit dem monatlichen PfleEuro gegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden: - bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die Pflegefamilie bis zu 400,00 € 8 gen. ... 2.2.6 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt ein Zuschuss in Höhe von 52,- € je Urlaubswoche, maximal jedoch 156,- € pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender Reiseunterlagen und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten. 2.2.7 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 154,- € gewährt werden. Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Aufnahme in 2 Teilbeträgen (für Sommerund Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit dem Pflegegeld als abgegolten. - Schwangerschaft bis zu 200,00 € - Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht) bis zu 200,00 € ... Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich nach den von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen für in Einrichtungen im Land NRW untergebrachte HE (siehe Ziffer 1.2.1 dieser Richtlinien). 2.2.4 Euro Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, redaktionelle Änderung Kommunion/Konfirmation Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder eine einmalige Beihilfe in Höhe von 100,- €, anlässlich der Kommunion in Höhe von 150,- € und für die Konfirmation in Höhe von 180,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei und unabhängig von den tatsächlich entstandenen AufwendunEuro gen. ... 2.2.11 Einmalige Beihilfe für Lernmittelbedarf Eine Beschränkung dieser Form der Beihilfe nur auf Urlaubsreisen der Pflegekinder zusammen mit ihren Pflegeeltern schränkt Pflegefamilien in ihrer Ferienplanung zu sehr ein. Eine Bezuschussung auch anderer Maßnahmen (z. B. Teilnahme des Pflegekindes an einem Ferienprogramm vor Ort oder im Verein) erscheint angebracht. 2.2.6 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme 9 Anlässlich der Einschulung ihres Pflegekindes wird den Pflegeeltern auf Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf in Höhe von 77,- € bewilligt. Für den laufenden Lernmittelbedarf wird auf Antrag pro Schuljahr eine einmalige Beihilfe von 34,- € für alle Schulklassen und -formen gewährt. 2.2.12 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen Bei Pflegekindern mit besonderer musischer Neigung können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen werden. Zudem können Beiträge für die aktive Mitgliedschaft in Sportvereinen übernommen werden, sofern pädagogische Notwendigkeit besteht. Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den ASD festzustellen bzw. zu bestätigen. Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes. Anpassung an Ziffer 1.2.9 der Richtlinien (s. o.) Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 50,- € pro Woche, maximal jedoch 150,- € pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender Nachweise und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten. 2.2.7 Dieser Bedarf gilt, da es sich um „regelmäßig wiederkehrenden Bedarf“ handelt, als mit dem Pflegegeld abgegolten. Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Derartige Aufwendungen gelten in der Praxis Zuschuss in Höhe von maximal 150,- € ge- ob ihrer Geringfügigkeit mittlerweile als „rewährt werden. gelmäßig wiederkehrender Bedarf“ und damit als mit dem Pflegegeld abgegolten. ... 2.2.11 Einmalige Beihilfe für Lernmittelbedarf 2.2.14 Weihnachtsbeihilfe Anlässlich der Einschulung ihres Pflegekindes wird den Pflegeeltern auf Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf in Höhe von 100,- € bewilligt. Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 77,- ███████████████████████████ Euro ... 10 €. Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession mit dem Pflegegeld für den Monat Dezember überwiesen. Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder gezahlt. ... 2.2.15 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen nach § 17 GTK NW werden vom Jugendamt übernommen, sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden. 2.2.16 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis jährlich 79,00 € erstattet. ... 3. Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfe- ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████ 2.2.12 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen Bei Pflegekindern mit besonderer musischer Neigung können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen werden. redaktionelle Änderung ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den ASD festzustellen bzw. zu bestätigen. Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes. Anpassung an die Regelung in der Kinderta... gespflege (siehe Ziffer 6 der Richtlinien; Jahresbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung 2.2.14 Weihnachtsbeihilfe aktuell bei 86,58 €) Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,€. Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession mit dem Pflegegeld für den Monat Dezember überwiesen. 11 empfänger/-in genannt) im Rahmen des Betreuten Wohnens 3.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII gewährt. Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an volljährige Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt. Der derzeitige Satz (Stand: 01.07.2009) errechnet sich wie folgt: Eckregelsatz Haushaltsvorstand Taschengeld (13,5% von 359,- € =) Gesamt 359,00 € Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder gezahlt. ... 2.2.15 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB III werden vom Jugendamt übernommen, sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden. 2.2.16 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung bis zur Höhe redaktionelle Änderung des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. ... 3. Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfe+ 48,47 € empfänger/-in genannt) im Rahmen = 407,47 € des Betreuten Wohnens dto. 12 Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen. 3.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 3.2.1 Weihnachtsbeihilfe Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 77,€. Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession im Monat Dezember gezahlt. Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt: 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII gewährt. Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an volljährige Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt. Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Maklergebühr Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2012) erEinmalige Beihilfe zur Bezahlung einer rechnet sich wie folgt: Kaution als Darlehen Einmalige Beihilfe zur Renovierung der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag Eckregelsatz Haushaltsvor374,00 € von 256,- € stand Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der Wohnungsersteinrichtung bis zu einem Taschengeld (13,5% von 374,- € =) + 50,49 € Höchstbetrag von 1.534,- € Gesamt = 424,49 € ... 6. Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertages- Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen. Euro dto. dto. 13 pflege (§ 23 SGB VIII) ... Voraussetzungen: Die Tagesbetreuung muss für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich sein. Geeignet im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII sind Tagespflegepersonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Tagesbetreuung ist nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderlich, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 3.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 3.2.1 Weihnachtsbeihilfe Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,€. Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession im Monat Dezember gezahlt. Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt: 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Maklergebühr Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Kaution als Darlehen Einmalige Beihilfe zur Renovierung der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag von 250,- € Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der Wohnungsersteinrichtung bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,- € ... 6. Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII) Die Voraussetzungen für die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege sind in den §§ 23, 24 SGB VIII gesetzlich geregelt, so dass es hierzu keiner Richtlinien mehr bedarf. 14 teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. Mindestumfang der Betreuung: Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstättenoder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung). Höhe der laufenden Geldleistung: 1. Aufwendungsersatz: Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,30 € pro Betreuungsstunde und Kind. Der Betrag wird bei neuen Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst entsprechend erhöht. ... ████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ██████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ██████████████████████ Diese Untergrenze hat sich in der Praxis bewährt und sollte daher in die Richtlinien aufgenommen werden. Ohne eine Untergrenze in den Richtlinien fehlt eine Grundlage für die Ablehnung einer Kindertagespflege mit minimalem Betreuungsumfang („Babysitting“). ███████████████████████████ redaktionelle Änderung ███████████████████████████ Es mehren sich Fälle, in denen eine Kinderta██████████████ gespflege über Nacht notwendig ist (z. B. dann, ███████████████████████████ wenn Eltern eine Abendschule besuchen). Während das Kind schläft, reduziert sich der ████████████████████████ Betreuungsaufwand der Tagespflegeperson. ████████████████████████ Eine entsprechende Reduzierung des Aufwen████████████████████████ 15 ... Kostenbeitrag der Eltern / des Elternteils: Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege werden Kostenbeiträge der Eltern festgesetzt. Dabei werden die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt analog angewandt. Der Kostenbeitrag wird grundsätzlich in Anlehnung an die Beitragsstaffelung für die kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Tagespflegeleistung erhoben. Um zu gewährleisten, dass die Eltern bei Tagespflege von weniger als 15 Wochenstunden ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte, der offenen Ganztagsschule oder der Schulbetreuung nicht ein zweites Mal zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, wird bei diesem Umfang auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Diese Rücksichtnahme ist bei „Randzeitenbetreuung“ ergänzend zum Schulbesuch nicht erforderlich. ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ███████████████ ███████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████████████ ████████████████ Mindestumfang der Betreuung: Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Aktuell ergibt sich daraus folgende BeitragsEinzelfall kann das Jugendamt auch bei einer staffelung: Betreuungszeit von weniger als 15 Wochen(Hinweis: auf den Abdruck einer längst über- stunden das Erfordernis der Tagespflege festholten Elternbeitragstabelle an die- stellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Taser Stelle wird verzichtet) gespflege ergänzend zum Kindertagesstättenoder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Rand- dungsersatzes um die Hälfte ist allgemeine Praxis. Die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagespflege ist schon längst in der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen geregelt. 16 7. Erlass des Elternbeitrags für den Besuch von Kindertageseinrichtungen (§ 17 GTK NW) Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NordrheinWestfalen (GTK NW) sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom 01. des Monats an erlassen werden, in dem der Antrag eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für drei Monate erfolgen. Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen. 8. Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen ... Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder zeitenbetreuung). Der Mindestumfang in solchen Fällen beträgt 5 Wochenstunden. Höhe der laufenden Geldleistung: 1. Aufwendungsersatz: Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,40 € pro Betreuungsstunde und Kind. Bei einer Betreuung über Nacht reduziert sich der Satz für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr pro Stunde und Kind auf 50%. Der Betrag wird bei neuen Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst entsprechend erhöht. Der Erlass von Elternbeiträgen ist in den § 23 KiBiz in Verbindung mit § 90 SGB VIII gesetzlich geregelt, so dass es hierzu keiner Richtlinien mehr bedarf. ... ███████████████████████████ ████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ redaktionelle Änderung nach Wegfall der bis███████████████████████████ herigen Ziffer 7 (s. o.) ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ 17 angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW). 9. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) ... 10. Entscheidungsbefugnis ... ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ █ ... ███████████████████████ ██████████████████████ redaktionelle Änderung nach Wegfall der bisherigen Ziffer 7 (s. o.) wird Ziffer 9 Ziffer 8 nach Wegfall der bisherigen Ziffer 7 (s. o.) wird Ziffer 10 Ziffer 9 18 ██████████████████████ ██████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ███████████████████████████ ██████ ███████████████████████████ ██████████████████████ 19 7. Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen ... Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 20 Abs. 1 Satz 3 KiBiz). 8. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) ... 9. Entscheidungsbefugnis ...