Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
396 kB
Datum
29.02.2012
Erstellt
16.02.12, 06:24
Aktualisiert
16.02.12, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
des Amtes für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erftstadt
Synopse
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
(Änderungen und Ergänzungen in Fettschrift;
durchgestrichener Text wird aus den Richtlinien
entfernt)
1. Hilfen für Kinder, Jugendliche und
junge Volljährige HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung
(§ 34 SGB VIII)
1.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
1.2.1
Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden Bedarf abdeckt,
können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
- bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger
- bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger
Heimunterbringung bis zu 400,00 €
Heimunterbringung bis zu 410,00 €
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der
Heimunterbringung in 2 Teilbeträgen (für
Heimunterbringung in 2 Teilbeträgen (für
Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen.
Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen.
Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der
Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der
laufenden Bekleidungspauschale als abgegollaufenden Bekleidungspauschale als abgegolten.
Anpassung an die Empfehlung der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ vom
25.11.2010
2
ten.
- Schwangerschaft bis zu 205,00 €
- Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu 205,00 €
...
- Schwangerschaft bis zu 200,00 €
- Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu 200,00 €
...
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich
bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW
nach den von der „Entgeltkommission Jugendhilfe“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in
anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt,
so gelten die Sätze für NRW analog.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich
bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW
nach den von der „Landeskommission Ju- redaktionelle Änderung
gendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den
dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts
festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
1.2.2
1.2.2
Einmalige Beihilfe anlässlich der
Kommunion/Konfirmation
dto.
dto.
Einmalige Beihilfe anlässlich der
Kommunion/Konfirmation
Wird die Kommunion/Konfirmation durch die
Einrichtung, in der der HE untergebracht ist,
ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter Vorlage einer Bescheinigung der
jeweiligen Pfarrei eine einmalige Beihilfe bewilligt.
Wird die Kommunion/Konfirmation durch die
Einrichtung, in der der HE untergebracht ist,
ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter Vorlage einer Bescheinigung der
jeweiligen Pfarrei eine einmalige Beihilfe bewilligt.
Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach
dem von der „Entgeltkommission Jugendhilfe“
festgelegten Satz (z. Zt. 205,00 €), bei Einrich-
Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach
dem von der „„Landeskommission Jugend- redaktionelle Änderung
hilfe NRW“ festgelegten Satz (z. Zt. 225,00 €), Anpassung an die Empfehlung der „der „Lan-
3
tungen in anderen Bundesländern nach den dort bei Einrichtungen in anderen Bundesländern deskommission Jugendhilfe NRW“ vom
geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts fest- nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist 25.11.2010
gelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für
NRW analog.
…
1.2.5
Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich
verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer
Brille kann im Einzelfall ein angemessener
Zuschuss in Höhe von maximal 154,- € gewährt werden.
…
1.2.5
Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich
verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer
Brille kann im Einzelfall ein angemessener
Zuschuss in Höhe von maximal 150,- € gewährt werden.
…
Anlässlich der Einführung des Euro wurden
mehrere Beträge in diesen Richtlinien auf Einer-Beträge aufgerundet. Der Übersichtlichkeit
halber ist es an der Zeit, eine Rundung auf
Zehner-Beträge vorzunehmen.
(derartige Änderungen werden ab hier nur noch
mit „Euro“ begründet)
Anpassung an die Empfehlung der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ vom
Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine 25.11.2010
Diese Art der Beihilfe war bisher in den RichtBeihilfe bis zu 100.- € gewährt.
linien nicht geregelt.
...
1.2.9 Einmalige Beihilfe bei Ersteinschulung
…
2.
Hilfen für Kinder, Jugendliche 2.
und junge Volljährige (künftig
Pflegekind genannt) in Pflegefamilien
(§ 33 SGB VIII)
Hilfen für Kinder, Jugendliche
und junge Volljährige (künftig
Pflegekind genannt) in Pflegefamilien
(§ 33 SGB VIII)
4
2.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
2.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
2.1.1 Vollzeitpflege
...
Bei Vollzeitpflege durch Großeltern können die
Vollzeitpflegesätze im Einzelfall angemessen
gekürzt werden, wenn die Pflegeperson unter
Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen
Unterhalts dem Pflegekind Unterhalt gewähren
kann.
…
2.1.1 Vollzeitpflege
...
███████████████████████████ Dieser Fall ist mittlerweile gesetzlich geregelt
███████████████████████████ (nahezu gleicher Wortlaut in § 39 Absatz 4
███████████████████████████ Satz 4 SGB VIII).
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...
2.1.2
Erziehungsstellen
Erziehungsstellen sind eine besondere Form
der Vollzeitpflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII,
in denen Familien, Ehepaare und (im Ausnahmefall) Einzelpersonen besonders verhaltensauffällige Pflegekinder zur intensiven pädagogischen Betreuung aufnehmen. Eine der Betreuungspersonen verfügt in der Regel über
eine sozialpädagogische oder entsprechende
Ausbildung mit anerkanntem Abschluss.
Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder
nach Alter gestaffelten Satz für materielle
Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinien) erhält die Pflegestelle einen Ersatz der Kosten der Erziehung
entsprechend den Empfehlungen des Landesju-
2.1.2
Erziehungsstellen
Erziehungsstellen sind eine besondere Form
der Vollzeitpflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII,
in denen Familien, Ehepaare und (im Ausnahmefall) Einzelpersonen besonders verhaltensauffällige Pflegekinder zur intensiven pädagogischen Betreuung aufnehmen. Eine der Betreuungspersonen verfügt in der Regel über
eine sozialpädagogische oder entsprechende
Ausbildung mit anerkanntem Abschluss.
Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder
nach Alter gestaffelten Satz für materielle
5
gendamtes Rheinland für finanzielle Leistungen an Erziehungsstellen (z. Zt. 680,40 € mtl.).
Zudem wird der vom Landesjugendamt empfohlene Alterssicherungsbeitrag (= 50% des
Mindestbeitrags der gesetzlichen Alterssicherung; z. Zt. 50% von 79,60 € = 39,80 €) gezahlt.
2.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
2.2.1
Besonders entwicklungsbeeinträchtigte
Pflegekinder
Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinien) erhält die Pflegestelle einen Ersatz der Kosten der Erziehung
entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland für finanzielle Leistungen an Erziehungsstellen (z. Zt. 696,15 € mtl.).
Zudem wird der vom Landesjugendamt empfohlene Alterssicherungsbeitrag (= 50% des
Mindestbeitrags der gesetzlichen Alterssicherung; z. Zt. 50% von 78,40 € = 39,20 €) gezahlt.
redaktionelle Änderung
dto.
2.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie
(Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.).
Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten
Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch
ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand Rechnung getragen wird.
Der Leiter des Jugendamtes kann im Einzelfall
ein bis zu 154,- € höheres Pflegegeld bewilligen.
...
2.2.2 Kindergeld/Kinderfreibetrag
Wird das Pflegekind im Rahmen des Familienlastenausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Pflegeeltern
2.2.1
Besonders entwicklungsbeeinträchtigte
Pflegekinder
Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie
(Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.).
Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten
Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch
ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand Rechnung getragen wird.
Der Leiter des Jugendamtes kann im Einzelfall
ein bis zu 150,- € höheres Pflegegeld bewilligen.
...
Euro
Diese Regelung hat sich als nicht mehr praxisrelevant heraus gestellt (bereits seit mehr als 15
███████████████████████████ Jahren kein Fall mehr).
6
berücksichtigt (in den meisten Fällen durch
Zahlung des Kindergeldes, ansonsten durch
Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer), so
wird das Pflegegeld nach Maßgabe des § 39 (6)
SGB VIII um 50 bzw. 25 % des Erstkindergeldes gekürzt.
Um Pflegeeltern, bei denen sich ein Pflegekind
befindet, für das kein Anspruch nach § 31
EStG besteht (z. B. wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung oder weil ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird), wirtschaftlich
nicht schlechter zu stellen, wird ein Zuschuss
zum Pflegegeld in Höhe des theoretisch für das
Pflegekind zustehenden Kindergeldes abzüglich der Anrechnung nach § 39 (6) SGB VIII
gewährt. Das gilt jedoch nicht für die Fälle, in
denen der Familienlastenausgleich wegen eigener Einkünfte und Bezüge des Pflegekindes
nicht zusteht (§ 63 Absatz 4, Sätze 2-5 EStG).
██████
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Pflegeeltern, die ein Pflegekind in Wochen███████████████████████████
pflege betreuen, sind von dieser Regelung nicht █betroffen, da in diesen Fällen weiterhin ein El- ███████████████████████████
ternteil kindergeldberechtigt ist.
███████████████████████████
███████████2.2.3 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung
███████████████████████████
von Bekleidung und der notwendigen
███████████████████████████
Erstausstattung an Mobiliar, u. ä.
███████████████████████████
███████████████████████████
7
Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung
können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
- bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in
die Pflegefamilie bis zu 410,00 €
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der
Aufnahme in 2 Teilbeträgen (für Sommerund Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt
der Bedarf an Bekleidung mit dem Pflegegeld
als abgegolten.
- Schwangerschaft bis zu 205,00 €
- Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu 205,00 €
...
Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich nach
den von der „Entgeltkommission Jugendhilfe“
festgelegten Sätzen für in Einrichtungen im
Land NRW untergebrachte HE (siehe Ziffer
1.2.1 dieser Richtlinien).
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2.2.4
2.2.3
Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe,
Kommunion/Konfirmation
Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder
eine einmalige Beihilfe in Höhe von 103,- €,
anlässlich der Kommunion in Höhe von 154,- €
und für die Konfirmation in Höhe von 179,- €
bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag
der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei und unabhängig
von den tatsächlich entstandenen Aufwendun-
Anpassung an die Empfehlung der „der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ vom
25.11.2010
dto.
███████████████████████████
███████████████████████████ dto.
███████████████████████████
███████████████████████████
███████████████████████████ redaktionelle Änderung
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███████
Einmalige Beihilfe zur Beschaffung
von Bekleidung und der notwendigen
Erstausstattung an Mobiliar, u. ä.
Ergänzend zu dem mit dem monatlichen PfleEuro
gegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung
können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
- bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in
die Pflegefamilie bis zu 400,00 €
8
gen.
...
2.2.6
Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt
Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt
ein Zuschuss in Höhe von 52,- € je Urlaubswoche, maximal jedoch 156,- € pro Kalenderjahr
gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag
der Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender
Reiseunterlagen und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten.
2.2.7
Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich
verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer
Brille kann im Einzelfall ein angemessener
Zuschuss in Höhe von maximal 154,- € gewährt werden.
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der
Aufnahme in 2 Teilbeträgen (für Sommerund Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt
der Bedarf an Bekleidung mit dem Pflegegeld
als abgegolten.
- Schwangerschaft bis zu 200,00 €
- Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu 200,00 €
...
Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich nach
den von der „Landeskommission Jugendhilfe
NRW“ festgelegten Sätzen für in Einrichtungen im Land NRW untergebrachte HE (siehe
Ziffer 1.2.1 dieser Richtlinien).
2.2.4
Euro
Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, redaktionelle Änderung
Kommunion/Konfirmation
Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder
eine einmalige Beihilfe in Höhe von 100,- €,
anlässlich der Kommunion in Höhe von 150,- €
und für die Konfirmation in Höhe von 180,- €
bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag
der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei und unabhängig
von den tatsächlich entstandenen AufwendunEuro
gen.
...
2.2.11 Einmalige Beihilfe für Lernmittelbedarf
Eine Beschränkung dieser Form der Beihilfe
nur auf Urlaubsreisen der Pflegekinder zusammen mit ihren Pflegeeltern schränkt Pflegefamilien in ihrer Ferienplanung zu sehr ein. Eine
Bezuschussung auch anderer Maßnahmen (z.
B. Teilnahme des Pflegekindes an einem Ferienprogramm vor Ort oder im Verein) erscheint
angebracht.
2.2.6
Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme
9
Anlässlich der Einschulung ihres Pflegekindes
wird den Pflegeeltern auf Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf in
Höhe von 77,- € bewilligt.
Für den laufenden Lernmittelbedarf wird auf
Antrag pro Schuljahr eine einmalige Beihilfe
von 34,- € für alle Schulklassen und -formen
gewährt.
2.2.12 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen
Bei Pflegekindern mit besonderer musischer
Neigung können Aufwendungen, die damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen werden.
Zudem können Beiträge für die aktive Mitgliedschaft in Sportvereinen übernommen werden, sofern pädagogische Notwendigkeit besteht. Die pädagogische Notwendigkeit ist
durch den ASD festzustellen bzw. zu bestätigen.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
Anpassung an Ziffer 1.2.9 der Richtlinien
(s. o.)
Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme ein Zuschuss in Höhe von
50,- € pro Woche, maximal jedoch 150,- € pro
Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt
auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender Nachweise und unabhängig von
den jeweils entstandenen Kosten.
2.2.7
Dieser Bedarf gilt, da es sich um „regelmäßig
wiederkehrenden Bedarf“ handelt, als mit dem
Pflegegeld abgegolten.
Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich
verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer
Brille kann im Einzelfall ein angemessener Derartige Aufwendungen gelten in der Praxis
Zuschuss in Höhe von maximal 150,- € ge- ob ihrer Geringfügigkeit mittlerweile als „rewährt werden.
gelmäßig wiederkehrender Bedarf“ und damit
als mit dem Pflegegeld abgegolten.
...
2.2.11 Einmalige Beihilfe für Lernmittelbedarf
2.2.14 Weihnachtsbeihilfe
Anlässlich der Einschulung ihres Pflegekindes
wird den Pflegeeltern auf Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf in
Höhe von 100,- € bewilligt.
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 77,-
███████████████████████████ Euro
...
10
€. Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom
Alter und der Konfession mit dem Pflegegeld
für den Monat Dezember überwiesen.
Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder
gezahlt.
...
2.2.15 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen nach § 17 GTK NW werden vom
Jugendamt übernommen, sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen
nicht erlassen werden.
2.2.16 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung
Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis jährlich 79,00 € erstattet.
...
3. Hilfen für Jugendliche und junge
Volljährige (künftig HE für Hilfe-
███████████████████████████
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2.2.12 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen
Bei Pflegekindern mit besonderer musischer
Neigung können Aufwendungen, die damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen werden.
redaktionelle Änderung
███████████████████████████
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███████████████████████████
███████████████████████Die
pädagogische Notwendigkeit ist durch den
ASD festzustellen bzw. zu bestätigen.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
Anpassung an die Regelung in der Kinderta...
gespflege (siehe Ziffer 6 der Richtlinien; Jahresbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
2.2.14 Weihnachtsbeihilfe
aktuell bei 86,58 €)
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,€. Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom
Alter und der Konfession mit dem Pflegegeld
für den Monat Dezember überwiesen.
11
empfänger/-in genannt) im Rahmen
des Betreuten Wohnens
3.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein Pflegegeld in Höhe
des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen
Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach §
30 SGB XII gewährt.
Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen
Verfügung („Taschengeld“) gezahlt. Die Höhe
wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2
SGB XII an volljährige Leistungsempfänger in
Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt.
Der derzeitige Satz (Stand: 01.07.2009) errechnet sich wie folgt:
Eckregelsatz Haushaltsvorstand
Taschengeld (13,5% von 359,- € =)
Gesamt
359,00 €
Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder
gezahlt.
...
2.2.15 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1
SGB III werden vom Jugendamt übernommen,
sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden.
2.2.16 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung
Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung bis zur Höhe redaktionelle Änderung
des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
...
3. Hilfen für Jugendliche und junge
Volljährige (künftig HE für Hilfe+ 48,47 €
empfänger/-in genannt) im Rahmen
= 407,47 €
des Betreuten Wohnens
dto.
12
Zusätzlich werden die angemessenen Kosten
der Unterkunft in Höhe der Kaltmiete und die
Heizkosten übernommen.
3.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
3.2.1 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 77,€.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom
Alter und der Konfession im Monat Dezember
gezahlt.
Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt:
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
3.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein Pflegegeld in Höhe
des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen
Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach §
30 SGB XII gewährt.
Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen
Verfügung („Taschengeld“) gezahlt. Die Höhe
wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2
SGB XII an volljährige Leistungsempfänger in
Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt.
Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer
Maklergebühr
Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2012) erEinmalige Beihilfe zur Bezahlung einer rechnet sich wie folgt:
Kaution als Darlehen
Einmalige Beihilfe zur Renovierung der
Wohnung bis zu einem Höchstbetrag
Eckregelsatz Haushaltsvor374,00 €
von 256,- €
stand
Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der
Wohnungsersteinrichtung bis zu einem
Taschengeld (13,5% von 374,- € =)
+ 50,49 €
Höchstbetrag von 1.534,- €
Gesamt
= 424,49 €
...
6. Gewährung einer laufenden
Geldleistung bei Kindertages-
Zusätzlich werden die angemessenen Kosten
der Unterkunft in Höhe der Kaltmiete und die
Heizkosten übernommen.
Euro
dto.
dto.
13
pflege (§ 23 SGB VIII)
...
Voraussetzungen:
Die Tagesbetreuung muss für das Wohl des
Kindes geeignet und erforderlich sein.
Geeignet im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII
sind Tagespflegepersonen, die sich durch ihre
Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und
anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege
verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen
erworben oder in anderer Weise nachgewiesen
haben.
Die Tagesbetreuung ist nach § 24 Abs. 3 SGB
VIII erforderlich, wenn
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das
Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder an Maßnahmen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
3.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
3.2.1 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,€.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom
Alter und der Konfession im Monat Dezember
gezahlt.
Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt:
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer
Maklergebühr
Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer
Kaution als Darlehen
Einmalige Beihilfe zur Renovierung der
Wohnung bis zu einem Höchstbetrag
von 250,- €
Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der
Wohnungsersteinrichtung bis zu einem
Höchstbetrag von 1.500,- €
...
6. Gewährung einer laufenden
Geldleistung bei Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII)
Die Voraussetzungen für die Förderung eines
Kindes in Kindertagespflege sind in den §§ 23,
24 SGB VIII gesetzlich geregelt, so dass es
hierzu keiner Richtlinien mehr bedarf.
14
teilnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl
entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben
unberührt.
Mindestumfang der Betreuung:
Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert
und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im
Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer
Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstättenoder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung).
Höhe der laufenden Geldleistung:
1. Aufwendungsersatz:
Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,30 €
pro Betreuungsstunde und Kind.
Der Betrag wird bei neuen Tarifabschlüssen für
den öffentlichen Dienst entsprechend erhöht.
...
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██████████████████████
Diese Untergrenze hat sich in der Praxis bewährt und sollte daher in die Richtlinien aufgenommen werden. Ohne eine Untergrenze in
den Richtlinien fehlt eine Grundlage für die
Ablehnung einer Kindertagespflege mit minimalem Betreuungsumfang („Babysitting“).
███████████████████████████ redaktionelle Änderung
███████████████████████████
Es mehren sich Fälle, in denen eine Kinderta██████████████
gespflege über Nacht notwendig ist (z. B. dann,
███████████████████████████ wenn Eltern eine Abendschule besuchen).
Während das Kind schläft, reduziert sich der
████████████████████████
Betreuungsaufwand der Tagespflegeperson.
████████████████████████
Eine entsprechende Reduzierung des Aufwen████████████████████████
15
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Kostenbeitrag der Eltern / des Elternteils:
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der
Förderung von Kindern in Tagespflege werden
Kostenbeiträge der Eltern festgesetzt. Dabei
werden die Vorschriften der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt analog angewandt. Der Kostenbeitrag wird
grundsätzlich in Anlehnung an die Beitragsstaffelung für die kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Tagespflegeleistung erhoben. Um
zu gewährleisten, dass die Eltern bei Tagespflege von weniger als 15 Wochenstunden ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte,
der offenen Ganztagsschule oder der Schulbetreuung nicht ein zweites Mal zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, wird bei diesem Umfang auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Diese Rücksichtnahme ist bei „Randzeitenbetreuung“ ergänzend zum Schulbesuch
nicht erforderlich.
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Mindestumfang der Betreuung:
Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert
und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im
Aktuell ergibt sich daraus folgende BeitragsEinzelfall kann das Jugendamt auch bei einer
staffelung:
Betreuungszeit von weniger als 15 Wochen(Hinweis: auf den Abdruck einer längst über- stunden das Erfordernis der Tagespflege festholten Elternbeitragstabelle an die- stellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Taser Stelle wird verzichtet)
gespflege ergänzend zum Kindertagesstättenoder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Rand-
dungsersatzes um die Hälfte ist allgemeine
Praxis.
Die Beteiligung der Eltern an den Kosten der
Kindertagespflege ist schon längst in der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Elternbeiträgen geregelt.
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7. Erlass des Elternbeitrags für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
(§ 17 GTK NW)
Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NordrheinWestfalen (GTK NW) sollen die Elternbeiträge
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90
(3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum §
90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom
01. des Monats an erlassen werden, in dem der
Antrag eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für drei
Monate erfolgen.
Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen.
8. Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen
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Elterninitiativen sind Trägervereine, denen
Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H.
der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder
zeitenbetreuung). Der Mindestumfang in solchen Fällen beträgt 5 Wochenstunden.
Höhe der laufenden Geldleistung:
1. Aufwendungsersatz:
Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,40 €
pro Betreuungsstunde und Kind. Bei einer Betreuung über Nacht reduziert sich der Satz
für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr pro
Stunde und Kind auf 50%.
Der Betrag wird bei neuen Tarifabschlüssen für
den öffentlichen Dienst entsprechend erhöht.
Der Erlass von Elternbeiträgen ist in den § 23
KiBiz in Verbindung mit § 90 SGB VIII gesetzlich geregelt, so dass es hierzu keiner
Richtlinien mehr bedarf.
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angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW).
9. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
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10. Entscheidungsbefugnis
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redaktionelle Änderung
nach Wegfall der bisherigen Ziffer 7 (s. o.)
wird Ziffer 9 Ziffer 8
nach Wegfall der bisherigen Ziffer 7 (s. o.)
wird Ziffer 10 Ziffer 9
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7. Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen
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Elterninitiativen sind Trägervereine, denen
Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H.
der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder
angehören (§ 20 Abs. 1 Satz 3 KiBiz).
8. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
...
9. Entscheidungsbefugnis
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