Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
31.01.2012
Erstellt
19.01.12, 15:33
Aktualisiert
23.02.12, 15:48
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 14/2012
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 13.01.2012
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
Termin
31.01.2012
BM / Dezernent
23.02.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der
Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Unter Verzicht auf die Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Ordnung und unter Ausübung des
Rückholrechtes stimmt der Rar der Stadt Erftstadt der Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011 zu.
Begründung:
Die AHAG Lechenich e.V:, vertreten durch Herrn Marschalleck, hat schriftlich am 05.01.2012,
eingegangen am 09.01.2012, beantragt, am Sonntag, 25.03.2012 (letzter Sonntag im März) in
Verbindung mit einem Marktschreiertag für die Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr in Lechenich einen
verkaufsoffenen Sonntag einzurichten. Dafür soll der bislang in der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für Lechenich verankerte letzte Sonntag im
Mai als verkaufsoffener Sonntag gestrichen werden.
Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 ist dies
grundsätzlich möglich. Danach dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis
zur Dauer von 5 Stunden geöffnet werden. Die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde wird
ermächtigt, die Tage durch Verordnung frei zu geben. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist
auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage sind 3
Adventsonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen
Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
In Erftstadt-Lechenich sind per Ordnungsbehördlicher Verordnung bislang 4 Sonntage für das
Offenhalten von Verkaufsstellen frei gegeben. Da nunmehr der letzte Sonntag im Mai gestrichen
wird, steht einer Neuregelung und damit der Öffnung von Verkaufsstellen am letzten Sonntag im
März nichts im Wege.
Mithin wird § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
in der Stadt Erftstadt wie folgt neu gefasst:
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a. Im Stadtteil Gymnich
an Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
b. Im Stadtteil Lechenich
am letzten Sonntag im März in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
an Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00 Uhr
c. Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums
am ersten Sonntag im Juni in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr,
am 3. Sonntag im Dezember, alternativ am 4. Adventsonntag in der Zeit von 13.00 Uhr –
18.00 Uhr. Nur für den Fall, dass der 3. Sonntag im Dezember gleichzeitig auch der 3.
Adventsonntag ist, soll der 4. Adventsonntag geöffnet sein.
d.
Im Stadtteil Liblar, außerhalb des Bereiches des Einkaufszentrums
am letzten Sonntag im August in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 1. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
(Erner)
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