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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
31.01.2012
Erstellt
19.01.12, 15:33
Aktualisiert
23.02.12, 15:48
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 14/2012 Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 13.01.2012 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - Termin 31.01.2012 BM / Dezernent 23.02.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Unter Verzicht auf die Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Ordnung und unter Ausübung des Rückholrechtes stimmt der Rar der Stadt Erftstadt der Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011 zu. Begründung: Die AHAG Lechenich e.V:, vertreten durch Herrn Marschalleck, hat schriftlich am 05.01.2012, eingegangen am 09.01.2012, beantragt, am Sonntag, 25.03.2012 (letzter Sonntag im März) in Verbindung mit einem Marktschreiertag für die Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr in Lechenich einen verkaufsoffenen Sonntag einzurichten. Dafür soll der bislang in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für Lechenich verankerte letzte Sonntag im Mai als verkaufsoffener Sonntag gestrichen werden. Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 ist dies grundsätzlich möglich. Danach dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet werden. Die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung frei zu geben. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage sind 3 Adventsonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. In Erftstadt-Lechenich sind per Ordnungsbehördlicher Verordnung bislang 4 Sonntage für das Offenhalten von Verkaufsstellen frei gegeben. Da nunmehr der letzte Sonntag im Mai gestrichen wird, steht einer Neuregelung und damit der Öffnung von Verkaufsstellen am letzten Sonntag im März nichts im Wege. Mithin wird § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt wie folgt neu gefasst: Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich an Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. Im Stadtteil Lechenich am letzten Sonntag im März in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, an Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00 Uhr c. Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums am ersten Sonntag im Juni in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr, am 3. Sonntag im Dezember, alternativ am 4. Adventsonntag in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr. Nur für den Fall, dass der 3. Sonntag im Dezember gleichzeitig auch der 3. Adventsonntag ist, soll der 4. Adventsonntag geöffnet sein. d. Im Stadtteil Liblar, außerhalb des Bereiches des Einkaufszentrums am letzten Sonntag im August in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am 1. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr (Erner) -2-