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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Anlegung von Bauminseln und Beeten Im Bebauungsplangebiet 145 (Gegenantrag zum B 433/2011))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
03.03.12, 06:29
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Anlegung von Bauminseln und Beeten Im Bebauungsplangebiet 145 (Gegenantrag zum B 433/2011))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 27/2012 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 65 Datum: 23.01.2012 Amtsleiter BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Datum Freigabe -100- Termin 13.03.2012 Bemerkungen vorberatend Anregung bzgl. Anlegung von Bauminseln und Beeten Im Bebauungsplangebiet 145 (Gegenantrag zum B 433/2011) Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der Antrag bzgl. der Anlegung von Bauminseln und Beeten im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 145, E.-Blessem, Süd-Ost, entspricht der Stellungnahme der Verwaltung zu B 433/2011; die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme bereits ausgeführt, dass auf die im Bebauungsplan festgesetzten Einzelbäume incl. Beete nicht verzichtet werden soll. Zu den im Antrag gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen: Die Festsetzungen des Bebauungsplans können grundsätzlich nur im Rahmen eines entsprechenden Änderungsverfahrens nach § 2 Baugesetzbuch (entsprechend dem Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans) oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) geändert bzw. aufgehoben werden. Bei beiden Verfahren erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB (vierwöchige Offenlage). Gleichzeitig werden die von der Änderung betroffen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, u.a. auch der Rhein-Erft-Kreis als Untere Landschafts- und Umweltbehörde, beteiligt. Über die vorgetragenen Stellungnahmen (Anregungen, Bedenken, Hinweise) entscheidet der Rat im Rahmen eines Abwägungsprozesses aller öffentlichen und privaten Belange; somit sind auch die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken (Vertrauensschutz etc.) abwägungsrelevante Tatbestände. Zu den weiteren Ausführungen der Antragsteller wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu B 433/2011 verwiesen. (Dr. Rips) Anlage