Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
29.01.2015
Erstellt
20.01.15, 18:06
Aktualisiert
20.01.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 13.01.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-10/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Stellplatzsatzung
hier: Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes
Sachdarstellung:
Im Rahmen der Nutzungsänderung eines Wohnraumes in eine Praxis für Podologie in
Langerwehe, Hauptstr. 97, ist mit Schreiben vom 09.01.2015 der Antrag auf Ablösung
eines Stellplatzes eingegangen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Gemäß § 51 (1) Bauordnung NRW (BauO) sind bei der Errichtung von baulichen und
anderen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehrs zu erwarten ist, Stellplätze oder
Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zur erwarten ist, dass der Zu- und
Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt.
Für die vorgesehene Nutzungsänderung ist die Herstellung eines Stellplatzes erforderlich.
Da in dem betreffenden Bereich kein öffentlicher Stellplatz verkauft bzw. vermietet werden
kann und das Bauvorhaben ohne Nachweis eines entsprechenden Stellplatzes nicht
genehmigungsfähig ist, sollte von der Möglichkeit der Zahlung eins Ablösebeitrages
Gebrauch gemacht werden.
Gemäß § 51 (5) der Bauordnung NRW (BauO) kann die Bauaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die
zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer
Satzung (Stellplatzsatzung) zahlen.
Gemäß § 1 (2) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das v. g. Vorhaben
in der Gebietszone I. Nach § 2 der v. g. Satzung hat der Antragsteller einen Ablösebetrag
in Höhe von 2.940,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösezahlung kann das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes gemäß § 51 (5)
BauO erteilt werden.
Drucksache VL-10/2015
Seite - 2 -
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat die Entscheidung über die Erteilung des
Einvernehmens nach § 51 (5) BauO im Einzelfall auf den Ausschuss für Bau- und
Planungsangelegenheiten übertragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der evtl. eingenommene Betrag i. H. v. 2940,00 € ist gemäß § 51 (6) BauO zu verwenden:
a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
oder
c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das
die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen
nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes zu
erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 2 der Stellplatzsatzung vorgesehenen
Ablösebetrag in Höhe von 2.940,00 € an die Gemeinde zahlt.
Nach Eingang des Betrages bei der Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde
entsprechend zu unterrichten.
Der Bürgermeister
(Göbbels)