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Beschlussvorlage (Stellplatzsatzung hier: Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
29.01.2015
Erstellt
20.01.15, 18:06
Aktualisiert
20.01.15, 18:06
Beschlussvorlage (Stellplatzsatzung
hier: Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes) Beschlussvorlage (Stellplatzsatzung
hier: Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 13.01.2015 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-10/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Stellplatzsatzung hier: Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes Sachdarstellung: Im Rahmen der Nutzungsänderung eines Wohnraumes in eine Praxis für Podologie in Langerwehe, Hauptstr. 97, ist mit Schreiben vom 09.01.2015 der Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes eingegangen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Gemäß § 51 (1) Bauordnung NRW (BauO) sind bei der Errichtung von baulichen und anderen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehrs zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zur erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Für die vorgesehene Nutzungsänderung ist die Herstellung eines Stellplatzes erforderlich. Da in dem betreffenden Bereich kein öffentlicher Stellplatz verkauft bzw. vermietet werden kann und das Bauvorhaben ohne Nachweis eines entsprechenden Stellplatzes nicht genehmigungsfähig ist, sollte von der Möglichkeit der Zahlung eins Ablösebeitrages Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 51 (5) der Bauordnung NRW (BauO) kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung (Stellplatzsatzung) zahlen. Gemäß § 1 (2) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das v. g. Vorhaben in der Gebietszone I. Nach § 2 der v. g. Satzung hat der Antragsteller einen Ablösebetrag in Höhe von 2.940,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösezahlung kann das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes gemäß § 51 (5) BauO erteilt werden. Drucksache VL-10/2015 Seite - 2 - Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 51 (5) BauO im Einzelfall auf den Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten übertragen. Finanzielle Auswirkungen: Der evtl. eingenommene Betrag i. H. v. 2940,00 € ist gemäß § 51 (6) BauO zu verwenden: a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes zu erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 2 der Stellplatzsatzung vorgesehenen Ablösebetrag in Höhe von 2.940,00 € an die Gemeinde zahlt. Nach Eingang des Betrages bei der Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde entsprechend zu unterrichten. Der Bürgermeister (Göbbels)