Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 68/2012
Az.: 61. 21-20 / 169
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.02.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
13.03.2012
vorberatend
Rat
27.03.2012
beschließend
Betrifft:
28.02.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse;
Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte
Bebauungsplanvorentwurf nebst Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 169, E. - Friesheim,
Kindergarten Bolzengasse, beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3
Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung
am 13.12.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, im beschleunigten Verfahren
gem. § 13a BauGB beschlossen. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche
Voraussetzung für die Erweiterung des vorhandenen Kindergartens geschaffen werden.
Im beschleunigten Verfahren kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1
BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1
BauGB) verzichtet werden. Ebenso kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der
Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a BauGB abgesehen werden.
Die Verwaltung hat in der Zwischenzeit unter Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung, die Erstellung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichtes einen
Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung erarbeitet. Der Bebauungsplan beinhaltet im
Wesentlichen die Festsetzung des Plangebiets als „Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung:
Kindergarten“ mit der entsprechenden Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche.
Gleichzeitig ist eine eingeschossige Bebauung in „Geschlossener Bauweise“ und eine
Grundflächenzahl von 0,6 vorgesehen; darüber hinaus
Plangebietsgrenze eine „Öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt.
ist
entlang
der
nördlichen
Damit keine zeitliche Verzögerung bezüglich der Realisierung des Kindergartens entsteht, sollte
nunmehr der Bebauungsplanvorentwurf als Bebauungsplanentwurf und die Durchführung der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)
beschlossen werden.
(Dr. Rips)
-2-