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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse; Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse;
Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse;
Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 68/2012 Az.: 61. 21-20 / 169 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.02.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 13.03.2012 vorberatend Rat 27.03.2012 beschließend Betrifft: 28.02.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse; Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf nebst Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB beschlossen. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung des vorhandenen Kindergartens geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) verzichtet werden. Ebenso kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a BauGB abgesehen werden. Die Verwaltung hat in der Zwischenzeit unter Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die Erstellung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichtes einen Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung erarbeitet. Der Bebauungsplan beinhaltet im Wesentlichen die Festsetzung des Plangebiets als „Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung: Kindergarten“ mit der entsprechenden Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche. Gleichzeitig ist eine eingeschossige Bebauung in „Geschlossener Bauweise“ und eine Grundflächenzahl von 0,6 vorgesehen; darüber hinaus Plangebietsgrenze eine „Öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt. ist entlang der nördlichen Damit keine zeitliche Verzögerung bezüglich der Realisierung des Kindergartens entsteht, sollte nunmehr der Bebauungsplanvorentwurf als Bebauungsplanentwurf und die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) beschlossen werden. (Dr. Rips) -2-