Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
57 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 169
Erftstadt – Friesheim, Kindergarten Bolzengasse
__________________________________________________________
- BEGRÜNDUNG Stand: Februar 2012
___________________________________________________________________
Inhaltsübersicht
1.
Ausgangslage
2.
Planungszielsetzungen
3.
Plangebietsbeschreibung
4.
Planungsvorgaben
5.
Ver- und Entsorgung, Abfallentsorgung
6.
Festsetzungen (gem. § 9 Abs.1 BauGB)
6.1
Art der baulichen Nutzung
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise,
6.4
Öffentliche Verkehrsflächen
6.5
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
7
Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Vorprüfung
8.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit
86 BauO NW)
8.1
Einfriedung
10.
Belange der Wasserwirtschaft
11.
Flächenbilanz
12.
Bodenordnung, Durchführungskosten
1
Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse
1.
Ausgangslage
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 13.12.2011 beschlossen für die Erweiterung des vorhandenen Kindergartens in Friesheim an der Bolzengasse (im Osten der Ortslage) einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (Beschleunigtes Verfahren) aufzustellen.
Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Das Verfahren nach § 13a BauGB gilt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Diese Bebauungspläne bedürfen u.a. keiner
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB;
darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu
erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung sowie von der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange abgesehen werden.
Da zudem mit dem Bebauungsplan keine Grundfläche (gem. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung) von größer als 20.000 qm festgesetzt wird, sind die Vorraussetzung gem. §
13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren erfüllt.
2.
Planungszielsetzung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 169, E. – Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung des vorhandenen Kindergartens an
der Bolzengasse geschaffen werden.
3.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Friesheim.
Das 0,5411 ha große Plangebiet grenzt im Norden an die vorhandene Bebauung der
Bolzengasse, im Osten unmittelbar an die Weilerswister Straße, im Süden an die geplante Bebauung im Bereich der Bruder-Edelfried-Straße und im Westen an die Bebauung
der Kriegergasse. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan
(Maßstab 1: 1000) zu entnehmen.
Der zu beplanende Bereich umfasst die vorhandene Kindertagesstätte und die zum Kindertagesstätte gehörenden Freiflächen sowie den vorhandenen Bolzplatz.
4.
Planungsvorgaben
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als „Fläche für den Gemeinbedarf“
mit den Zweckbindungen: „Kindergarten“ und „Spiel- und Bolzplatz“ dargestellt.
Außerdem befindet sich das geplante Wohngebiet im Einzugsgebiet bzw. im zukünftigen
Wasserschutzgebiet (Wasserschutzzone III B) des Wasserwerkes Dirmerzheim.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nicht vor bzw. sind dem Altlastenkataster des Erftkreises nicht zu entnehmen.
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5.
Ver- und Entsorgung einschl. Abfallentsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung
sowie an die Kanalisation sind sichergestellt.
Für das Plangebiet ist die Entwässerung ins Mischwasserkanalsystem vorgesehen. Das
Schmutzwasser wird über den in Friesheim vorhandenen Schmutzwasserkanal in die
städtische Zentralkläranlage in Köttingen geleitet.
Nach dem genehmigten Entwässerungsplan der Stadt Erftstadt ist für das Plangebiet die
Entwässerung des Niederschlagswassers ins Mischwassersystem vorgesehen. Da es
sich zudem um eine Erweiterung einer bestehenden baulichen Nutzung, die bereits in
das Mischwassersystem entwässert, handelt, findet § 51 a Landeswassergesetz keine
Anwendung.
6.
Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 1 BauGB)
6.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Zielen der Planung und den Vorgaben des Flächennutzungsplanes
wird als "Art der baulichen Nutzung" „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Kindergarten“ festgesetzt.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Das "Maß der baulichen Nutzung" wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossigkeit der baulichen Anlagen bestimmt.
Im Sinne einer nachhaltigen ökologischen ausgerichteten Stadtplanung wird gem. §17
Abs. 1 BauNVO eine GRZ von 0,6 festgesetzt.
Mit Rücksicht auf die vorhandene angrenzende Wohnbebauung (eingeschossig) und der
vorhandenen Kindertagesstätte ist eine eingeschossige Bebauung festgelegt.
6.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan ausschließlich durch die
Baugrenze bestimmt. Die überbaubare Grundstücksfläche umfasst mit Ausnahme der
von der Bebauung freizuhaltenden Abstandsfläche („Anbauverbotszone“) zur Landstraße 33 und bis auf einen Abstand von mindestens 3,00 m zu den anderen Grundstücksgrenzen das gesamte Grundstück. Mit dieser Festsetzung wird der Bau der geplanten
Erweiterung ermöglicht und der gestalterische Spielraum für weitere notwendige bauliche
Veränderung geschaffen.
Zur Realisierung der Kindergartenerweiterung ist die Bildung eines zusammenhängenden Baukörpers von länger als 50m erforderlich. Damit dies möglich ist, wird „Geschlossene Bauweise" festgesetzt.
6.4
Öffentliche Verkehrsfläche
Die äußere Anbindung / Erschließung des zukünftigen Wohngebietes erfolgt über die
Anbindung an die Bolzengasse. Die wiederum schließt an die L 33 an, welche unmittel3
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bar zur Autobahnanschlussstelle Erftstadt – Weilerswist (A 1) führt.
6.5
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Die an die L 33 grenzende östliche Plangebietsgrenze bildet zugleich den Ortsrand von
Friesheim und somit den Übergang zwischen der Bebauung und der freien Landschaft.
Als Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft ist deshalb entlang dieser Grenze
ein ca. 5 m breiter Streifen ausgewiesen, in dem die bestehenden Bäume und Sträuchern zu erhalten und zu ergänzen sind. Die Fläche ist als „Umgrenzung von Flächen mit
Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt.
7.
Umweltbericht / Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung / Beschleunigtes Verfahren )
in Verbindung mit § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) kann die Gemeinde das vereinfachte bzw. beschleunigte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.
7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine stark gestörte, innerörtliche Grünfläche.
Der geplante Erweiterungsbau wird keine negativen Beeinträchtigungen auf die Tier- und
Pflanzenwelt, das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen. Die
Auswirkungen auf die Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig erheblich einzustufen;
von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht kann daher gemäß § 13 (3)
BauGB abgesehen werden.
Artenschutzrechtliche Prüfung: Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind arten-schutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7
BauGB zu erfüllen. Die betroffene Fläche wurde im Rahmen einer Begehung durch eine
sachkundige Person faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten
festgestellt und es gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Die
durch den B-Plan betroffene Fläche erscheint aufgrund der bestehenden Biotopausstattung und des hohen Störungseinflusses durch Straßenverkehr und Kindertagesstätte
nicht dazu geeignet, planungsrelevanten Arten essenzielle Lebensräume zu bieten.
Somit werden durch den Bebauungsplan Nr. 169 artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
8.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit
§ 86 BauO NW)
8.1
Einfriedung
Mit der Festsetzung einer durchgängigen und dauerhaften Einfriedung des Grundstückes entlang der L 33 soll, die außerhalb der Ortslage unzulässige Zu- und Abfahrt zur
Landstraße 33 sichergestellt werden.
9.
Belange der Wasserwirtschaft
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb
des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom
13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E. - Dirmerzheim)
zu beachten.
10.
11.
Flächenbilanz
Plangebietsgröße (Gesamt)
0,5411 ha
davon
Fläche für den Gemeinbedarf
0,4780 ha
Öffentliche Verkehrsfläche
0,0297 ha
Grünfläche (Fläche für den Erhalt von
Bepflanzungen und für Bepflanzungen)
0,0334 ha
Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch ist nicht erforderlich.
Die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§ 127 ff.) sowie nach den Maßgaben der Satzung der Stadt
Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Der Bebauungsplan Nr. 169, Erftstadt - Friesheim, Kindergarten Bolzengsse hat mit dieser Begründung einschl. der „Artenschutzrechtliche Vorprüfung“ gem. § 3 (2) Baugesetzbuch vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung in der Zeit vom ....................... bis
einschließlich ..................... öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
(Stadtbaudirektor)
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