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Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die Vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße;
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße;
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Vereinfachte Änderung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 71/2012 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 22.02.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 13.03.2012 vorberatend Rat 27.03.2012 beschließend Betrifft: 28.02.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die Vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 13 Abs.2 Nr. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, der 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.Lechenich, Klosterstraße, vorgebrachten Stellungnahme wird wie folgt entschieden: I.1 Josef und Anneliese Mohlberg, Gertrud van den Wyenberg, Christian Stommel, Heinz Tybussek, Fa. Femo GmbH, Holger Tybussek; Schreiben (Eingang am 30.01.2012) Die Erhöhung der Firsthöhe betrifft ausschließlich das unter Denkmalschutz stehende vorhandene Gebäude (Klosterstraße 20) unmittelbar anschließend an die Klosterstraße. Der Anregung, den bisher nicht symmetrischen Dachstuhl durch Übernahme einer flacheren Dachneigung beizubehalten bzw. symmetrisch auszubauen, insoweit die bisher festgesetzte Firsthöhe nicht zu erhöhen, wird nicht entsprochen. II. Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, soeie in Verbindung mit 33 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße, gem. dem in der Anlage beigefügten Entwurf entsprechend dem unter I. beschlossenen Abwägungsergebnis als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I.: Die Erhöhung der Firsthöhe um 69 cm führt zu keiner negativen Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Bei der geplanten symetrischen Dachkonstruktion, welche auch vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege befürwortet wird, handelt es sich um ein allseitig abgewalmtes Dach, wobei die Höhenüberschreitung nur im Firstbereich stattfindet. Der „neue“ First rückt dabei nach Süden von der vorhandenen Nachbarbebauung um ca. 80 cm. ab. Da sich das Nachbargebäude zudem im nordwestlichen Anschluss überwiegend zur schattenabgewandten Seite befindet, ist eine - abwägungsrelevante - Beeinträchtigung der bisherigen Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse nicht zu befürchten. Eine Beibehaltung der bisherigen Firsthöhe (des asymmetrischen Dachstuhls) hätte zur Folge, dass bei einem symetrischen Dachaufbau keine ausreichende „Kopfhöhe“ im Treppenaufgang zum Dachgeschoss möglich ist; die lichte Höhe sinkt dabei um ca. 2,00 m. Das Gebäude Klosterstraße 20 hat bereits ein ausgebautes Dachgeschoss, bzw. einen ausgebauten Speicherteil. Das im Dachgeschoss vorhandene Mansardzimmer ist dementsprechend über eine vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss durchgehende Holztreppe erschlossen; insofern ist die Dachschräge über dem Treppenlauf die ursprüngliche. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass für das Nachbargebäude zur besseren Ausnutzung des Dachgeschosses bereits eine Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe genehmigt wurde. (Dr. Rips) -2-