Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 71/2012
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 22.02.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
13.03.2012
vorberatend
Rat
27.03.2012
beschließend
Betrifft:
28.02.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 13 Abs.2 Nr. 2 und 3
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.S. 2414), in
der zuletzt gültigen Fassung, der 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 45, E.Lechenich, Klosterstraße, vorgebrachten Stellungnahme wird wie folgt entschieden:
I.1 Josef und Anneliese Mohlberg, Gertrud van den Wyenberg, Christian Stommel, Heinz
Tybussek, Fa. Femo GmbH, Holger Tybussek;
Schreiben (Eingang am 30.01.2012)
Die Erhöhung der Firsthöhe betrifft ausschließlich das unter Denkmalschutz stehende vorhandene
Gebäude (Klosterstraße 20) unmittelbar anschließend an die Klosterstraße.
Der Anregung, den bisher nicht symmetrischen Dachstuhl durch Übernahme einer flacheren
Dachneigung beizubehalten bzw. symmetrisch auszubauen, insoweit die bisher festgesetzte
Firsthöhe nicht zu erhöhen, wird nicht entsprochen.
II. Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl.S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, soeie in Verbindung mit 33 7 und 41
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV
NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird die 2. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplans Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße, gem. dem in der Anlage beigefügten
Entwurf entsprechend dem unter I. beschlossenen Abwägungsergebnis als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.:
Die Erhöhung der Firsthöhe um 69 cm führt zu keiner negativen Beeinträchtigung der
Nachbargrundstücke. Bei der geplanten symetrischen Dachkonstruktion, welche auch vom
Rheinischen Amt für Denkmalpflege befürwortet wird, handelt es sich um ein allseitig abgewalmtes
Dach, wobei die Höhenüberschreitung nur im Firstbereich stattfindet. Der „neue“ First rückt dabei
nach Süden von der vorhandenen Nachbarbebauung um ca. 80 cm. ab. Da sich das
Nachbargebäude zudem im nordwestlichen Anschluss überwiegend zur schattenabgewandten
Seite befindet, ist eine - abwägungsrelevante - Beeinträchtigung der bisherigen Belichtungs- und
Besonnungsverhältnisse nicht zu befürchten.
Eine Beibehaltung der bisherigen Firsthöhe (des asymmetrischen Dachstuhls) hätte zur Folge,
dass bei einem symetrischen Dachaufbau keine ausreichende „Kopfhöhe“ im Treppenaufgang
zum Dachgeschoss möglich ist; die lichte Höhe sinkt dabei um ca. 2,00 m.
Das Gebäude Klosterstraße 20 hat bereits ein ausgebautes Dachgeschoss, bzw. einen
ausgebauten Speicherteil. Das im Dachgeschoss vorhandene Mansardzimmer ist
dementsprechend über eine vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss durchgehende Holztreppe
erschlossen; insofern ist die Dachschräge über dem Treppenlauf die ursprüngliche.
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass für das Nachbargebäude zur besseren
Ausnutzung des Dachgeschosses bereits eine Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe
genehmigt wurde.
(Dr. Rips)
-2-