Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 15:34
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 39/2012
Az.:
Amt: - 81 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 01.02.2012
gez. Klinkhammer
29.02.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
14.03.2012
vorberatend
Rat
27.03.2012
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Aussetzung der Satzung Abwasserleitungen Dichtheitsprüfungen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtwerke haben die Anforderungen zur Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen stets
im Kontext mit den Kundeninteressen gesehen und nicht ausschließlich im Hinblick auf die
Vollziehung einer Gesetzesvorgabe. So war bzw. ist es auch in den diesbezüglich durchgeführten
Informationsveranstaltungen kommuniziert worden. Wenn nun der Gesetzgeber andere Fristen
oder Pflichten vorgibt, dann steht dies nicht im Gegensatz zu der bisherigen Auffassung der
Betriebsleitung, dass private Abwasserleitungen, genauso wie der öffentliche Kanal, nicht undicht
sein dürfen.
Gleichwohl bestätigt der Gesetzgeber durch den allgemeinen „Umschwenk“, dass eine solche
Forderung eben nicht strikt gegen den Willen der Kunden durchzusetzen ist. Vielmehr wird es
wohl so sein, dass die neue Gesetzesvorlage zumindest einen Spielraum für eine
„bedarfsorientierte“ Untersuchung der privaten Abwasserleitungen lässt.
Die Betriebsleitung hat mit der Fristenregelung in der Satzung bereits einen deutlich erweiterten
Zeitrahmen für die meisten Ortslagen Erftstadts festgelegt. Frühester Pflichttermin war demnach
der 31.12.2015. Insofern dürfte für den Abwasserkunden in Erftstadt bislang weder ein Schaden
noch ein besonderer Druck entstanden sein. Dennoch führt die momentane Diskussion um den
§61a LWG zur Verwirrung der Bevölkerung und es wird daher empfohlen, durch die Aussetzung
der Fristen in der Satzung zur Dichtigkeitsprüfung, zumindest in diesem Punkt für Klarheit zu
sorgen.
Die Betriebsleitung wird dieses Thema zu gegebener Zeit wieder aufgreifen und einen
vernünftigen Vorschlag zur Umsetzung der dann geltenden Regelung unterbreiten.
Die Stadtwerke werden jedoch unbeschadet der „Aussetzung“ der Pflichten für Privatkunden
deren Grundstücksanschlüsse (Hauptkanal bis Grundstücksgrenze) im Rahmen ihrer
Verpflichtung gemäß Selbstüberwachungsverordnung Kanal untersuchen. In diesem
Zusammenhang wird der Abwasserbetrieb auch weiter die Beratung interessierter Kunden zur
Fragen der Dichtigkeitsuntersuchung vornehmen. Dies insbesondere dann, wenn z.B. bei
Hoferneuerungen, Umbauten im Haus, Zufahrten, „sowieso“ Arbeiten an den privaten
Entwässerungsleitungen anstehen.
(Dr. Rips)
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