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Antrag (Antrag bzgl. Aussetzung der Satzung Abwasserleitungen Dichtheitsprüfungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 15:34
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 39/2012 Az.: Amt: - 81 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 01.02.2012 gez. Klinkhammer 29.02.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 14.03.2012 vorberatend Rat 27.03.2012 beschließend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Aussetzung der Satzung Abwasserleitungen Dichtheitsprüfungen Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadtwerke haben die Anforderungen zur Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen stets im Kontext mit den Kundeninteressen gesehen und nicht ausschließlich im Hinblick auf die Vollziehung einer Gesetzesvorgabe. So war bzw. ist es auch in den diesbezüglich durchgeführten Informationsveranstaltungen kommuniziert worden. Wenn nun der Gesetzgeber andere Fristen oder Pflichten vorgibt, dann steht dies nicht im Gegensatz zu der bisherigen Auffassung der Betriebsleitung, dass private Abwasserleitungen, genauso wie der öffentliche Kanal, nicht undicht sein dürfen. Gleichwohl bestätigt der Gesetzgeber durch den allgemeinen „Umschwenk“, dass eine solche Forderung eben nicht strikt gegen den Willen der Kunden durchzusetzen ist. Vielmehr wird es wohl so sein, dass die neue Gesetzesvorlage zumindest einen Spielraum für eine „bedarfsorientierte“ Untersuchung der privaten Abwasserleitungen lässt. Die Betriebsleitung hat mit der Fristenregelung in der Satzung bereits einen deutlich erweiterten Zeitrahmen für die meisten Ortslagen Erftstadts festgelegt. Frühester Pflichttermin war demnach der 31.12.2015. Insofern dürfte für den Abwasserkunden in Erftstadt bislang weder ein Schaden noch ein besonderer Druck entstanden sein. Dennoch führt die momentane Diskussion um den §61a LWG zur Verwirrung der Bevölkerung und es wird daher empfohlen, durch die Aussetzung der Fristen in der Satzung zur Dichtigkeitsprüfung, zumindest in diesem Punkt für Klarheit zu sorgen. Die Betriebsleitung wird dieses Thema zu gegebener Zeit wieder aufgreifen und einen vernünftigen Vorschlag zur Umsetzung der dann geltenden Regelung unterbreiten. Die Stadtwerke werden jedoch unbeschadet der „Aussetzung“ der Pflichten für Privatkunden deren Grundstücksanschlüsse (Hauptkanal bis Grundstücksgrenze) im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß Selbstüberwachungsverordnung Kanal untersuchen. In diesem Zusammenhang wird der Abwasserbetrieb auch weiter die Beratung interessierter Kunden zur Fragen der Dichtigkeitsuntersuchung vornehmen. Dies insbesondere dann, wenn z.B. bei Hoferneuerungen, Umbauten im Haus, Zufahrten, „sowieso“ Arbeiten an den privaten Entwässerungsleitungen anstehen. (Dr. Rips) -2-