Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
81 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
08.03.12, 15:34
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt
und seiner Ausschüsse vom 15.04.2008
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 01.04.2008 aufgrund des §J 47 Abs. 2
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) , zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 09.10 ..2007 (GV NW S. 380), die folgende Geschäftsordnung für sich und
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seine Ausschüsse beschlossen:
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§1
Einberufung des Rates
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(1)
Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Rat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine
Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
(2)
Die Einladungen sind an die Stadtverordneten mindestens 12 Tage vor dem Sitzungsbeginn, den Absende- und Sitzungstag mitgerechnet, abzusenden. In besonders
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.
§D 2
Tagesordnung
(1)
Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen,
die ihm in schriftlicher Form spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungsbeginn von
mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten oder einer Fraktion vorgelegt werden.
Dies gilt für Anregungen und Beschwerden nach § 0 6 Abs. 1 der Hauptsatzung entsprechend.
(2)
Der Bürgermeister leitet die Anträge der Fraktionen und der Stadtverordneten unverzüglich dem oder den vorberatenden oder entscheidenden Ausschuss oder Ausschüssen zu. Die Anträge sind in die nächste Tagesordnung des Ausschusses aufzunehmen, wenn sie mindestens 21 Tage vor der Ausschusssitzung eingegangen sind.
(3)
In jede Tagesordnung der Sitzungen des Rates und der Ausschüsse wird ein Tagesordnungspunkt "Fragen zur Beschlusskontrolle" aJfgenommen. Die Listen zur Beschlusskontrolle werden vor jeder Sitzung des Rates und seiner Ausschüsse von der
Verwaltung ausgelegt.
Sachanträge sind zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zulässig.
(4)
Zum Tagesordnungspunkt
klärung abgeben.
(5)
Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von
äußerster Dringlichkeit sind.
(6)
Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen, die Reihenfolge zu ändern oder die Bearbeitung gleichartiger
oder verwandter Gegenstände zu verbinden.
(7)
Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit
durch Geschäftsordnungsbeschluss
von der Tagesordnung abzusetzen ist.
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- Mitteilung der Verwaltung - kann jede Fraktion eine Er-
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