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Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; Beschluss über die Stellungnahmen Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
04.04.12, 06:26
Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; 
Beschluss über die Stellungnahmen
Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; 
Beschluss über die Stellungnahmen
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 75/2012 Az.: 61. 21-20 /23, 2. vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 23.02.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 13.03.2012 vorberatend Rat 27.03.2012 beschließend Betrifft: 03.04.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; Beschluss über die Stellungnahmen Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, Erftstadt – Friesheim vorgebrachten Anregungen und Hinweise (Stellungnahmen) wird wie folgt entschieden: I.1. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 10 07 09 , 44728 Bochum Die Hinweise bezüglich der im Plangebiet nicht vorhandenen Telekommunikationsanlagen, zu den eventuell erforderlichen Tiefbaumaßnahmen und zur notwendigen Bekanntmachung des Baus der Erschließungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. I.2. . Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises zum Naturschutz und zur Landschaftspflege wird durch die Festsetzung einer 1 Meter breiten privaten Grünfläche zwischen den Landesstraßen und dem Baugrundstück (Flurstück 676) entsprochen, welche mit einer Pflanzbindung für heimische Sträucher belegt wird. Eine Mauer, eine Lärmschutzwand oder eine sonstige Einfriedung des Baugrundstücks darf erst auf der als „allgemeines Wohngebiet“ gekennzeichneten Fläche erfolgen. Die private Grünfläche liegt dabei in Gänze auf dem Flurstück 676. Den Hinweisen des Rhein-Erft-Kreises zum Wasserschutz kann nicht entsprochen werden, da eine Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Baugrundstück wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Nach §51a Abs. 3 Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser, das auf Grund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung der Versickerung ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. I.3 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW Postfach, 44025 Dortmund Die Hinweise der Bezirkregierung Arnsberg zur aktuellen Grundwassserabsenkung und zum erwartenden Grundwasserwiederanstieg werden zur Kenntnis genommen. Die Firma RWE Power AG und der Erftverband wurden ebenfalls im Verfahren beteiligt, trugen jedoch keine Bedenken vor. I.4. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Verdachts von Kampfmitteln im Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen im Bebauungsplan Rechnung getragen. I.5. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) Postfach 120161, 53874 Euskirchen. Dem Hinweis des Landesbetriebs Straßenbau zur nicht zulässigen Erschließung des Baugrundstücks (Flurstück 676) über die beiden Landesstraßen ist entsprochen; die Erschließung des Baugrundstücks ist über die bestehende Erschließungsstraße (Von-Droste-Hülshoff-Straße) vorgesehen. Zusätzlich wird zwischen den Landesstraßen und dem Baugrundstück eine private Grünfläche festgesetzt, über die keine Erschließung erfolgen kann. Der geforderte Abstand von 20 m wird durch die Lage der Baugrenzen eingehalten. Die erforderlichen Sichtfelder der Landesstraßeneinmündung nach den Straßenbaurichtlinien (RAS-K1) liegen nicht im Bereich der 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 23. Den Hinweisen zu den Lärmsschutzmaßnahmen wurde durch die Anfertigung eines Schalltechnischen Gutachtens und den daraus resultierenden Festsetzungen von Lärmpegelbereichen Rechnung getragen. II. Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim, gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf einschließlich Begründung entsprechend dem unter I. beschlossenen Abwägungsergebnis als Satzung beschlossen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2011 auf Antrag der Eigentümer der Flurstücke 613, 676 und 677 (s. A 66/2011) den Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch des Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim gefasst. Für den Entwurf der Verwaltung wurde am 13.12.2011 der Beschluss zur Offenlage gern. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Offenlage fand in der Zeit vom 18.01.2012 bis einschließlich 17.02.2012 statt. Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines freistehenden Einfamilienhauses im Kreuzungsbereich der L 33/L 162. Da das Grundstück über einen bestehenden Wendehammer rückwärtig erschlossen werden kann und der zur Bebauung beabsichtigte Bereich in ausreichendem Abstand (20m) zu den angrenzenden Landesstraßen liegt, hat der Landesbetrieb Straßen (Straßen.NRW) keine -2- grundsätzlichen Bedenken geäußert. Ein von den Eigentümern beauftragtes Lärmgutachten ergab, dass ein Einfamilienhaus innerhalb des vorgesehenen Baufensters durch entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen in ausreichendem Maß von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die angrenzenden Landesstraßen abgeschirmt werden kann. Von den im Beschlussentwurf unter I. nicht aufgeführten Trägern öffentlicher Belange sowie von der Öffentlichkeit wurden während der Offenlage keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans vorgetragen. (Dr. Rips) -3-