Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
01.03.12, 16:27
Aktualisiert
04.04.12, 06:26
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 75/2012
Az.: 61. 21-20 /23, 2. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 23.02.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
13.03.2012
vorberatend
Rat
27.03.2012
beschließend
Betrifft:
03.04.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim;
Beschluss über die Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, der 2.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, Erftstadt – Friesheim vorgebrachten
Anregungen und Hinweise (Stellungnahmen) wird wie folgt entschieden:
I.1. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 10 07 09 , 44728 Bochum
Die Hinweise bezüglich der im Plangebiet nicht vorhandenen Telekommunikationsanlagen, zu den
eventuell erforderlichen Tiefbaumaßnahmen und zur notwendigen Bekanntmachung des Baus der
Erschließungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
I.2. . Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim
Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises zum Naturschutz und zur Landschaftspflege wird durch
die Festsetzung einer 1 Meter breiten privaten Grünfläche zwischen den Landesstraßen und dem
Baugrundstück (Flurstück 676) entsprochen, welche mit einer Pflanzbindung für heimische
Sträucher belegt wird. Eine Mauer, eine Lärmschutzwand oder eine sonstige Einfriedung des
Baugrundstücks darf erst auf der als „allgemeines Wohngebiet“ gekennzeichneten Fläche
erfolgen. Die private Grünfläche liegt dabei in Gänze auf dem Flurstück 676.
Den Hinweisen des Rhein-Erft-Kreises zum Wasserschutz kann nicht entsprochen werden, da
eine Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Baugrundstück wirtschaftlich nicht darstellbar
ist. Nach §51a Abs. 3 Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser, das auf Grund einer
nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser
einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der
Verpflichtung der Versickerung ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand
unverhältnismäßig ist.
I.3 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW Postfach, 44025
Dortmund
Die Hinweise der Bezirkregierung Arnsberg zur aktuellen Grundwassserabsenkung und zum
erwartenden Grundwasserwiederanstieg werden zur Kenntnis genommen. Die Firma RWE Power
AG und der Erftverband wurden ebenfalls im Verfahren beteiligt, trugen jedoch keine Bedenken
vor.
I.4. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865,
40408 Düsseldorf
Den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Verdachts von Kampfmitteln im
Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen im Bebauungsplan Rechnung
getragen.
I.5. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) Postfach 120161, 53874
Euskirchen.
Dem Hinweis des Landesbetriebs Straßenbau zur nicht zulässigen Erschließung des
Baugrundstücks (Flurstück 676) über die beiden Landesstraßen ist entsprochen; die Erschließung
des Baugrundstücks ist über die bestehende Erschließungsstraße (Von-Droste-Hülshoff-Straße)
vorgesehen. Zusätzlich wird zwischen den Landesstraßen und dem Baugrundstück eine private
Grünfläche festgesetzt, über die keine Erschließung erfolgen kann. Der geforderte Abstand von 20
m wird durch die Lage der Baugrenzen eingehalten. Die erforderlichen Sichtfelder der
Landesstraßeneinmündung nach den Straßenbaurichtlinien (RAS-K1) liegen nicht im Bereich der
2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 23. Den Hinweisen zu den
Lärmsschutzmaßnahmen wurde durch die Anfertigung eines Schalltechnischen Gutachtens und
den daraus resultierenden Festsetzungen von Lärmpegelbereichen Rechnung getragen.
II. Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl.S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV
NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird die 2. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim, gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf
einschließlich Begründung entsprechend dem unter I. beschlossenen Abwägungsergebnis als
Satzung beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2011 auf Antrag der Eigentümer der
Flurstücke 613, 676 und 677 (s. A 66/2011) den Beschluss über die Durchführung eines
vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch des Bebauungsplans Nr. 23,
Erftstadt-Friesheim gefasst. Für den Entwurf der Verwaltung wurde am 13.12.2011 der Beschluss
zur Offenlage gern. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Offenlage fand in der Zeit vom 18.01.2012 bis
einschließlich 17.02.2012 statt.
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Realisierung eines freistehenden Einfamilienhauses im Kreuzungsbereich der L 33/L 162.
Da das Grundstück über einen bestehenden Wendehammer rückwärtig erschlossen werden kann
und der zur Bebauung beabsichtigte Bereich in ausreichendem Abstand (20m) zu den
angrenzenden Landesstraßen liegt, hat der Landesbetrieb Straßen (Straßen.NRW) keine
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grundsätzlichen Bedenken geäußert. Ein von den Eigentümern beauftragtes Lärmgutachten
ergab, dass ein Einfamilienhaus innerhalb des vorgesehenen Baufensters durch entsprechende
passive Schallschutzmaßnahmen in ausreichendem Maß von schädlichen Umwelteinwirkungen
durch die angrenzenden Landesstraßen abgeschirmt werden kann. Von den im Beschlussentwurf
unter I. nicht aufgeführten Trägern öffentlicher Belange sowie von der Öffentlichkeit wurden
während der Offenlage keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans vorgetragen.
(Dr. Rips)
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