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Beschlussvorlage (Erlass einer 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
160 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:07
Aktualisiert
26.11.14, 18:05
Beschlussvorlage (Erlass einer 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014) Beschlussvorlage (Erlass einer 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014) Beschlussvorlage (Erlass einer 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 18.11.2014 Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung Az.: 700-00 Vorlagennummer: VL-182/2014 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses; des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Erlass einer 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014 Sachdarstellung: Die Kanalgebühren werden derzeit auf der Grundlage der Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, wenn die Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Kosten, die durch das veranschlagte Gebührenaufkommen zu decken sind, nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anerkannten Kosten. Auf folgende wesentliche Punkte innerhalb der Gebührenbedarfsberechnung ist hinzuweisen: a) Die Abschreibung des Anlagevermögens erfolgt - wie bisher - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. b) Nach dem geltenden Recht ist dagegen die kalkulatorische Verzinsung des für die kostenrechnenden Einrichtungen eingesetzten Kapitals von den Anschaffungs-/Herstellungswerten vorgenommen worden. c) Die Verzinsung des Anlagevermögens wurde mit dem nach der geltenden Rechtsprechung (OVG Münster) zulässigen Zinssatz von 7 % vorgenommen. d) Für die Kalkulation der Gebührenermittlung 2015 ist nach Angaben des Wasserleitungszweckverbandes von einer leichten Senkung des Wasserverbrauchs gegenüber der Schätzung 2014 ausgegangen worden. e) Die vorjährigen Angaben der angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen sind aktualisiert worden. Drucksache VL-182/2014 Seite - 2 - Die neuen Sätze errechnen sich aus folgenden Grundlagen: Schmutzwasser Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2015 Zur Deckung heranzuziehende Erträge: a) Sonstige Erträge b) Erstattungen/Belastungen aus Vorjahren c) Erstattung aus Verkauf Sonderbauwerke an WVER d) durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen Geschätzter Frischwasserverbrauch in 2015 ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2015 1.740.450 € 1.500 € -153.000 € 0€ 1.891.950 € 548.000 m³ 3,45 € ( bisher 3,23 € ) Niederschlagswasser Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2015 Zur Deckung heranzuziehende Erträge: a) Sonstige Erträge b) Erstattungen/Belastungen aus Vorjahren c) Gebühren für Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze (im Gesamt-Deckungsvolumen lt. e) enthalten) d) Erstattung aus Verkauf Sonderbauwerke an WVER e) durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen Gesamte bebaute und befestigte Flächen ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2015 895.400 € 1.500 € 90.000 € 276.500 € 0€ 803.900 € 1.560.354 m² 0,52 € ( bisher 0,57 € ) Es wird vorgeschlagen, dem Rat die Festsetzung der neuen Gebührensätze ab 01.01.2015 mit 3,45 € für Schmutzwasser und 0,52 € für Niederschlagswasser und den Erlass der 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 04. Oktober 2010 zu empfehlen. Anlagen: - Kalkulation der Abwassergebühren für 2015 - Entwurf 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe Finanzielle Auswirkungen: -.– Drucksache VL-182/2014 Seite - 3 - Beschlussvorschlag: A) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat B) Der Rat beschließt Den Erlass der 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 mit folgender Festsetzung der Gebührensätze mit Wirkung ab 01. Januar 2015 in § 6 der Satzung 3,45 €. a) Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Frischwasserbezug b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm angeschlossener bebauter und befestigter Grundstücksfläche 0,52 €. Der Bürgermeister (Göbbels)