Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
160 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:07
Aktualisiert
26.11.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 18.11.2014
Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung,
Liegenschaftsverwaltung
Az.:
700-00
Vorlagennummer: VL-182/2014
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses;
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Erlass einer 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014
Sachdarstellung:
Die Kanalgebühren werden derzeit auf der Grundlage der Gebührensatzung vom 12. Dezember
2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 erhoben.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, wenn die Einrichtung überwiegend
dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind
Kosten, die durch das veranschlagte Gebührenaufkommen zu decken sind, nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anerkannten Kosten.
Auf folgende wesentliche Punkte innerhalb der Gebührenbedarfsberechnung ist hinzuweisen:
a) Die Abschreibung des Anlagevermögens erfolgt - wie bisher - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.
b) Nach dem geltenden Recht ist dagegen die kalkulatorische Verzinsung des für die kostenrechnenden Einrichtungen eingesetzten Kapitals von den Anschaffungs-/Herstellungswerten vorgenommen worden.
c) Die Verzinsung des Anlagevermögens wurde mit dem nach der geltenden Rechtsprechung
(OVG Münster) zulässigen Zinssatz von 7 % vorgenommen.
d) Für die Kalkulation der Gebührenermittlung 2015 ist nach Angaben des Wasserleitungszweckverbandes von einer leichten Senkung des Wasserverbrauchs gegenüber der Schätzung 2014
ausgegangen worden.
e) Die vorjährigen Angaben der angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen sind aktualisiert worden.
Drucksache VL-182/2014
Seite - 2 -
Die neuen Sätze errechnen sich aus folgenden Grundlagen:
Schmutzwasser
Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2015
Zur Deckung heranzuziehende Erträge:
a)
Sonstige Erträge
b)
Erstattungen/Belastungen aus Vorjahren
c)
Erstattung aus Verkauf Sonderbauwerke an WVER
d)
durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen
Geschätzter Frischwasserverbrauch in 2015
ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2015
1.740.450 €
1.500 €
-153.000 €
0€
1.891.950 €
548.000 m³
3,45 €
( bisher 3,23 € )
Niederschlagswasser
Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2015
Zur Deckung heranzuziehende Erträge:
a)
Sonstige Erträge
b)
Erstattungen/Belastungen aus Vorjahren
c)
Gebühren für Entwässerung der Straßen, Wege und
Plätze
(im Gesamt-Deckungsvolumen lt. e) enthalten)
d)
Erstattung aus Verkauf Sonderbauwerke an WVER
e)
durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen
Gesamte bebaute und befestigte Flächen
ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2015
895.400 €
1.500 €
90.000 €
276.500 €
0€
803.900 €
1.560.354 m²
0,52 €
( bisher 0,57 € )
Es wird vorgeschlagen, dem Rat die Festsetzung der neuen Gebührensätze ab 01.01.2015 mit
3,45 € für Schmutzwasser und
0,52 € für Niederschlagswasser
und den Erlass der 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 04. Oktober 2010 zu empfehlen.
Anlagen:
- Kalkulation der Abwassergebühren für 2015
- Entwurf 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Langerwehe
Finanzielle Auswirkungen:
-.–
Drucksache VL-182/2014
Seite - 3 -
Beschlussvorschlag:
A) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat
B) Der Rat beschließt
Den Erlass der 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 mit folgender
Festsetzung der Gebührensätze mit Wirkung ab 01. Januar 2015 in § 6 der Satzung
3,45 €.
a)
Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Frischwasserbezug
b)
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm angeschlossener bebauter
und befestigter Grundstücksfläche
0,52 €.
Der Bürgermeister
(Göbbels)