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Beschlussvorlage (12. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
74 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:07
Aktualisiert
24.11.14, 18:07
Beschlussvorlage (12. Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

12. Änderungssatzung vom 2014 zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), in der zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, sowie des § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am ___________ 2014 folgende 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 beschlossen: „ Artikel I § 6 („Gebührensätze“) erhält folgende neue Fassung: a) Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Frischwasserbezug 3,45 €. b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² angeschlossener bebauter und befestigter Grundstücksfläche 0,52 €. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. “ ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den __________ 2014 Der Bürgermeister ( Göbbels )