Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
74 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:07
Aktualisiert
24.11.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
12. Änderungssatzung
vom
2014
zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), in der
zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, sowie des § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV.
NRW. 77), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am ___________ 2014 folgende 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung
vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.
März 2014 beschlossen:
„ Artikel I
§ 6 („Gebührensätze“) erhält folgende neue Fassung:
a) Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Frischwasserbezug
3,45 €.
b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² angeschlossener
bebauter und befestigter Grundstücksfläche
0,52 €.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. “
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den __________ 2014
Der Bürgermeister
( Göbbels )