Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
119 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
04.04.14, 15:00
Aktualisiert
04.04.14, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 1198 /IX.L.
Datum: 03.04.2014
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
08.04.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft vom
19.11.2013
hier: Schreiben des Ausschussvorsitzenden vom 11.03.2014
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Begründung:
Der Vorsitzende des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft übergab der
Schriftführung in der letzten Sitzung des Ausschusses am 11.03.2014 sein an
den Ausschuss gerichtetes Schreiben vom gleichen Tag. Das Schreiben wurde als
Anlage zur Niederschrift an die Ausschuss- und Ratsmitglieder weitergeleitet.
Im Schreiben teilt der Ausschussvorsitzende mit, aus welchen Gründen er die
nach § 26 in Verbindung mit § 28 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vorgesehene Unterschrift der vom Schriftführer verfassten Niederschrift
über die 12. Sitzung des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft vom
19.11.2013 verweigert hat.
In der Fachausschusssitzung wurde festgelegt, dass sich der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung mit dem Thema befasst.
Gem. § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 der Geschäftsordnung ist in der Niederschrift zu vermerken, wenn entweder der Ausschussvorsitzende oder der Schriftführer die Unterschrift verweigert. Die Niederschrift enthält auf Seite 17 folgenden Passus:
„Nach § 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der
Gemeinde Nettersheim ist die Niederschrift durch den Schriftührer zu erstellen.
Nch § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 der Geschäftsordnung wird die Niederschrift über die Sitzung eines Fachausschusses vom Vorsitzenden des Ausschusses und dem Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die
Unterschrift, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
„Der Vorsitzende verweigert die Unterzeichnung dieser Niederschrift“.
Die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse legt nicht fest, dass die
verfasste Niederschrift insgesamt durch den Rat bzw. durch den jeweiligen Fachausschuss zu genehmigen ist, im übrigen ist eine Genehmigungspflicht durch den
Rat bzw. durch den jeweiligen Ausschuss in der Gemeindeordnung nicht normiert.
Die Kommentierung zur Gemeindeordnung “Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch“
enthält zum Sachverhalt folgende Formulierung:
3
„Eine
Genehmigung
der
Niederschrift
in
der
nächsten
zung/Ausschusssitzung kennt die GO nicht; sie ist daher entbehrlich.“
Ratssit-
Auch wenn keine Verpflichtung zur Genehmigung einer Rats- bzw. Ausschussniederschrift nach der Gemeindeordnung besteht, kann der Rat in entsprechender
Änderung der Geschäftsordnung die Genehmigungspflicht der zu verfassenden
Niederschriften gleichwohl einführen.
Es wird vorgeschlagen, eine entsprechende Grundsatzentscheidung durch den
Gemeinderat zu Beginn der X. Legislaturperiode zu treffen.
gez. Pracht
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Bürgermeister