Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
91 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
18.03.14, 13:00
Aktualisiert
18.03.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1159 /IX.L.
Datum: 17.03.2014
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
18.03.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes L 6, Zingsheim,
Altes Pastorat;
Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 107
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze
auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 107 für die Errichtung
eines Doppelhauses mit je einer Garage zuzustimmen und zum Bauvorhaben das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Der Gemeinde Nettersheim wurde am 17.03.2014 der Bauantrag auf Errichtung
eines Doppelhauses mit je einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung
Zingsheim, Flur 17 Nr. 107 vorgelegt. Das Grundstück befindet sich im rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplangebiet L 6, Zingsheim, Altes Pastorat. Hierin ist eine überbaubare Fläche in einer Bautiefe von 15,0 m, ausgehend von einem gesetzlichen Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 3,0 m.
Die Doppelhaushälften sollen eine Gesamtlänge von 16,0 m aufweisen und die
Garagen jeweils seitlich im vorderen Grundstückbereich angeordnet werden. Das
Grundstück Nr. 107 befindet sich in einem Kurvenbereich. Dennoch soll das Gebäude so angeordnet werden, dass sich ein städtebaulich geordnetes Straßenbild
ergibt. Der Abstand von 3,0 m ausgehend von der Straße „Altes Pastorat“ soll
eingehalten werden, die rückwärtige Baugrenze wird jedoch um rd. 16 qm überschritten. Die Grundfläche der jeweiligen Doppelhaushälfte beträgt rd. 92 qm.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
3
Der Befreiung kann zugestimmt werden, da sie städtebaulich vertretbar ist und
die Grundzüge des Bebauungsplanes L 6 nicht berührt. Es kann davon ausgegangen werden, dass darüber hinaus nachbarliche Interessen nicht berührt werden,
da die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um rd. 16 qm als „geringfügig“ angesehen werden kann.
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes ersichtlich sowie
vorgesehene Überschreitung im Plan schraffiert dargestellt.
gez. Pracht
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Bürgermeister