Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
845 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
14.03.14, 11:01
Aktualisiert
14.03.14, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
KREIS EUSKIRCHEN
Satzung der Gemeinde Nettersheim über die
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen, Teilbereich Jägerpfad
ERGÄNZUNGSSATZUNG
© Geobasisdaten, Land NRW, Bonn
Begründung
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen (Ergänzungssatzung)
1
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S.
256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl.
1991 I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1509).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 3 G vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564, 565).
1.0
Geltungsbereich
Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt am südwestlichen Ortsrand von
Marmagen, Gemarkung Marmagen, Flur 12, Teil aus Flurstück 145. Die nördliche
Grenze bildet die Wegefläche (Jägerpfad).
Die Fläche stellt im Bestand eine intensiv genutzte landwirtschaftliche Weide mit
einer starken Nordwestneigung dar. Der Ergänzungsbereich umfasst insgesamt
ca. 760 m².
Östlich und nördlich angrenzend ist eine Wohnbebauung vorhanden.
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen (Ergänzungssatzung)
2
Geltungsbereich
© Kreis Euskirchen, Amt für Geoinformation und Kataster
2.0
Veranlassung und Bedarf
Der Gemeinde Nettersheim liegt eine Bauvoranfrage auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 12
Nr. 146 vor. Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen, grenzt an diese jedoch unmittelbar an. Es ist am westlichen Ortsrand von Marmagen am Ende der Straße „Jägerpfad“ gelegen.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Satzung einbezogen werden, wenn die
einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt sind. Diese Vorgaben können auf das geplante Bauvorha-
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen (Ergänzungssatzung)
3
ben angewandt werden. Die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen
stellt auf dieser Grundlage die Genehmigungsfähigkeit in Aussicht.
Mit der Ergänzungssatzung soll die vorgenannte Außenbereichsfläche in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil von Marmagen einbezogen werden. Die geplante Arrondierung entspricht den städtebaulichen Zielvorstellungen, in einem
kleinen Rahmen weitere Wohnbauflächen für den örtlichen Bedarf zu entwickeln.
Neben den bauleitplanerischen Voraussetzungen ist bislang die wege- und entsorgungsmäßige Erschließung zum beantragten Bauvorhaben nicht gewährleistet.
Durch Abschluss eines Erschließungsvertrages können jedoch die wegemäßige
Anbindung an den Jägerpfad sowie der Kanalanschluss an den vorhandenen
Mischwasserkanal auf dem Grundstück Nr. 146 erfolgen.
3.0
Gegenwärtiges Planungsrecht
Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
von Holzmülheim. Sie ist damit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim ist der zur Ergänzung vorgesehene Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Im Rahmen der Aufstellung der Ergänzungssatzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
Landschaftsplan
Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes „Nettersheim“. Der Landschaftsplan trifft für das Gebiet die Festsetzung Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „“Blankenheimer Wald Nord, südlich von Nettersheim und
südöstlich von Buir und Tondorf“.
Das Gebiet umfasst den Nordteil des Blankenheimer Waldes sowie einen Teil des
nördlichen Ahrberglandes und des Münstereifeler Tales.
Östlich angrenzend schließt das Naturschutzgebiet „Marmagener Bachtal“ an.
Das Gebiet umfasst die Aue des nahezu gesamten Marmagener Baches mit einer
Länge von 3,2 km von seiner Quelle am „Schweißbruch“ nahe der Bundesstraße
258 südlich von Marmagen bis kurz vor seine Mündung in den Gillesbach westlich
von Marmagen sowie zwei Seitenbäche mit ihren schmalen Auen.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit
dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen gemäß § 29 Abs. 4
Landschaftsgesetz NRW und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft,
soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan
nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 Baugesetzbuch.
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen (Ergänzungssatzung)
4
Auszug aus dem Landschaftsplan Nettersheim © Kreis Euskirchen
3.2
Umweltprüfung
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung
von Satzungen gemäß § 34 BauGB nicht erforderlich.
Arten- und Biotopschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die
europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum
einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung
und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der Landschaftsinformationssammlung @linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen ausgewertet. (Artenschutzrecht-
5
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen (Ergänzungssatzung)
liche Stellungnahme,Marmagen Teilbereich Jägerpfad, Gemarkung Marmagen,
Flur 12, Nr. 146, Dipl. Ing. Julia Hüllbrock, Landschaftsarchitektur und Umweltplanung (FH), Kall)
Die Fläche liegt laut LINFOS Auskunft 2014 in der Dauergrünlandkulisse. Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind nicht dokumentiert. Das Naturschutzgebiet Marmagener Bachtal ist nicht weit entfernt. An das angrenzende Flurstück
147 grenzt der Wald auf dem Hickelsberg an. Geschützte Arten wurden auf der
Vorhabenfläche zur Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung bei der Begehung am 16.01.2014 nicht vorgefunden. Ein Mäusebussard nutzte die angrenzenden Bäume als Ansitz.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können danach weitgehend ausgeschlossen werden.
4.0
Vorhandene Nutzungen und Auswirkungen der Planung
4.1
Natur und Landschaft
Die Bebauung der bisherigen Außenbereichsflächen stellt Eingriffe in Natur und
Landschaft dar, welche durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen sind.
Die Bewertung erfolgt anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für
die Bauleitplanung in NRW der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW), Stand 03/2008.
Die Fläche stellt im Bestand eine intensiv genutzte landwirtschaftliche Weide mit
einer starken Nordwestneigung dar.
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung
Tabelle 1: Bestand
1
2
FlächenNr.
Code
3
4
5
6
7
8
Biotoptyp
Fläche
m²
Grundwert
A
Vgl. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
Einzelflächenwert
(Spalte 4 x
7)
3
1
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
1
3.4
Intensivwiese
Gesamtflächenwert Bestand
Tabelle 2: Planung
1
2
FlächenNr.
Code
760
1.1
2
3
4.3
7.4
3
760
2.280
2.280
3
4
5
6
7
8
Biotoptyp
Fläche
m²
Grundwert
A
Vgl. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
Einzelflächenwert
(Spalte 4 x
7)
342
0
1
0
0
318
100
2
5
1
1
2
5
636
500
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
1
(Spalte 5 x
6)
Versiegelte Fläche
Gebäude incl. Nebengebäude und
Zufahrten
(760 x 0,45)
Zier- und Nutzgarten
Baumreihe, Baum-
(Spalte 5 x
6)
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6
gruppe mit lebensraumtypischen
Baumarten ≥ 50%
Gesamtflächenwert Planung
Defizit
760
1.136
- 1.144
Die Bilanzierung zeigt auf, dass der Eingriff in Natur und Landschaft im Satzungsgebiet selbst nicht ausgeglichen werden kann. Für den Satzungsbereich ergibt
sich nach den vorliegenden Berechnungen ein Biotopwertdefizit von – 1.144 ökologischen Wertpunkten.
Der zu erwartende Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die Anpflanzung von standortheimischen hochstämmige Obst- und Laubgehölzen innerhalb des Flurstücks Gemarkung Marmagen, Flur 12, Flurstück 146 kompensiert.
Der angestrebte Biotoptyp ist Einzelbaum lebensraumtypisch (Code 7.4) mit 5 Biotopwertpunkten. Die Aufwertung beträgt demnach 2 Wertpunkte.
Bei einem angenommenen Kronendurchmesser von 6 m ergibt sich pro Baum eine Fläche von 28 m² (Entwicklungsziel). Es sind somit insgesamt 20 Bäume zu
pflanzen. Bei einer Anpflanzung von Obstgehölzen ist ein regelmäßiger fachgerechter Baumschnitt sicherzustellen. Die Bäume sind gegen Verbiss zu schützen.
4.2
Boden
Hinweise auf schädliche Altablagerungen liegen nicht vor.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) – unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren
Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³
hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen behördlichen
Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
4.3
Bodendenkmalpflege
Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erwartet.
Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16
DSchG NRW) wird hingewiesen.
4.4
Erschließung / Ver- und Entsorgung
Bislang ist die wege- und entsorgungsmäßige Erschließung des Ergänzungsbereiches noch nicht gewährleistet. Durch Abschluss eines Erschließungsvertrages
können jedoch die wegemäßige Anbindung an den Jägerpfad sowie der Kanalanschluss an den vorhandenen Mischwasserkanal auf dem Grundstück Nr. 146 erfolgen.
Nach Anfrage beim Wasserverband Oleftal in Hellenthal bestätigt dieser, dass eine Wasserversorgung des Gebietes an die Hauptwasserleitung im Jägerpfad erfolgen kann.
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4.5
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149
genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Aufgestellt: Januar 2014
Planungsbüro Ursula Lanzerath, Euskirchen