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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
78 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
14.03.14, 11:01
Aktualisiert
14.03.14, 11:01
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Inhalt der Datei

SATZUNG der Gemeinde Nettersheim über die 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen, Teilbereich Jägerpfad („Ergänzungssatzung“) vom ................... Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. l S. 1548) in Verbindung mit dem § 7 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 G vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564, 565) - jeweils in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Nettersheim am ................... folgende Satzung beschlossen. §1 Abgrenzung des Ergänzungsbereiches nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Der Geltungsbereich dieser Ergänzungsatzung in der Gemarkung Marmagen, Flur 1, Teil aus Flurstück 146 wird gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1 : 1.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Die in der Karte umgrenzt dargestellten Außenbereichsflächen mit einer Größe von ca. 760 m² werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen. §2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb des in § 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach den Festsetzungen der §§ 3 und 4 dieser Satzung und im Übrigen nach § 34 BauGB. Sobald für den nach § 1 festgelegten Geltungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB. §3 Art der baulichen Nutzung Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. §3 Festsetzungen der Ergänzungssatzung Entsprechend § 9 BauGB werden für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung folgende Festsetzungen getroffen: 1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB) Festgesetzt wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3. Maßgeblich für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung mit ca. 760 m². Zulässig ist eine eingeschossige Bauweise. Wenn aufgrund der Geländetopographie das untere Geschoss (Keller) zu einem Vollgeschoss wird, so ist dies als Ausnahme zulässig. 2. Überbaubare Grundstücksflächen / Bauweise Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für den Bereich wird eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung eines Einzelhauses. 3. Grünordnung / Ausgleichsmaßnahmen Entlang der südlichen und westlichen Grenze des Ergänzungsbereiches ist eine einreihige Hecke aus heimischen Gehölzen anzulegen. Der Pflanzabstand soll 0,5 m betragen. Eine Artenliste befindet sich im Anhang. Zur Kompensation des verbleibenden Ausgleichsbedarfs sind innerhalb des Grundstücks Gemarkung Marmagen, Flur 12, Nr. 146 insgesamt 20 hochstämmige standortheimische Laub- oder Obstbäume mit einem Stammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. Die Sortenauswahl sollte sich nach den Standortgegebenheiten richten. Bei der Anpflanzung von Obstgehölzen ist ein regelmäßiger fachgerechter Baumschnitt sicherzustellen. Die Bäume sind gegen Verbiss zu schützen. 4. Verkehrsflächen Der Ergänzungsbereich wird über den Jägerpfad erschlossen. §4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 BauONW Für die Hauptgebäude sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 17° bis 40° zulässig. Die Dachflächen der Hauptgebäude sind in der Farbskala schwarzgrau bis dunkelbraun einzudecken. §5 Hinweise Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten: 1. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Gemeinde Nettersheim, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen 2 Nideggen, Zenthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG ) – unverzüglich zu informieren. 3. Der Ergänzungsbereich befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. §6 Anlagen Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung über die Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung ist eine Begründung in der Fassung vom beigefügt. §7 Inkrafttreten Diese Ergänzungssatzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Nettersheim, den _________________ Der Bürgermeister Gemeinde Nettersheim, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen 3 Anlage zur Ergänzungsatzung für den Ortsteil Marmagen Artenliste der zu pflanzenden Gehölze 1. Bäume 1. Ordnung: Stieleiche Esche Winterlinde Feldahorn Bergahorn Spitzahorn Hainbuche Vogelkirsche Eberesche Traubeneiche Walnuss (Quercus robur) (Fraxinus excelsior) (Tilia cordata) (Acer campestre) (Acer pseudoplatanus) (Acer plantanoides) (Carpinus betulus) (Prunus avium) (Sorbus aucuparia) (Quercus petraea) (Juglans regia) 2. Obstbäume: Apfel Birne Kirsche Pflaume Pfirsich Walnuß Quitte (Lokalsorte) (Lokalsorte) (Lokalsorte) (Lokalsorte) (Lokalsorte) (Lokalsorte) (Lokalsorte) 3. Sträucher: Hasel Weißdorn Pfaffenhütchen Hundsrose Schneeball Schwarzer Holunder Feldahorn Faulbaum Zweigriffeliger Weißdorn Schlehe (Corylus avellana) (Crataegus Monogyna) (Enonymus europaeus) (Rosa canina) (Viburnum opulus) (Sambucus nigra) (Acer campestre) (Rhamnus Fragula) (Crataegus laevigata) (Prunus spinosa) Die v.g. Artenliste kann ausnahmsweise um einheimische, standortgerechte Gehölze erweitert werden. Gemeinde Nettersheim, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Marmagen 4