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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim; Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
98 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
14.03.14, 11:01
Aktualisiert
14.03.14, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1160 /IX.L. Datum: 25.02.2014 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.03.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim; Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle, für die Pultdachgestaltung des geplanten Doppelwohnhauses mit einer 20° - 25° Dachneigung auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282 stattzugeben und zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282 (Zur Klosterquelle), ist die Errichtung eines Doppelwohnhauses in eingeschossiger Bauweise und barrierefreiem Zugang vorgesehen. Die Bauherren beabsichtigen dabei, jeweils zwei Pultdächer gegeneinander zu errichten, wobei lediglich eine Dachneigung von 20° - 25° vorgesehen werden soll. Dadurch wird der ungenutzte Dachraum so gering wie möglich gehalten. Die Dachflächen des Pultdaches werden zur Straße „Zur Klosterquelle“ bzw. zum rückwärtigen Grundstück hin orientiert sein. Darüber hinaus soll das Pultdach zur nordwestlichen Seite hin mit Dachflächenfenstern versehen werden, damit die darunterliegenden Wohnräume einen bestmöglichen Lichteinfall erhält. Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen, in dem u. a. Doppelhäuser mit Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer und einer Dachneigung von 25 – 30° zulässig sind, so dass die Bauherren eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragen. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und 3 wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es wird empfohlen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle, für die Pultdachgestaltung des geplanten Doppelwohnhauses mit einer 20° - 25° Dachneigung stattzugeben, da nach den Vorgaben des Baugesetzbuches wie zuvor dargestellt diese Befreiung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge des Bebauungsplanes G 14 nicht berührt werden. Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes im Baugebiet G 14, Zur Klosterquelle, ersichtlich. Darüber hinaus ist dieser Vorlage eine Planskizze der geplanten Dachgestaltung des Doppelwohnhauses beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister