Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
98 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
14.03.14, 11:01
Aktualisiert
14.03.14, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1160 /IX.L.
Datum: 25.02.2014
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
18.03.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14,
Nettersheim;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle, für die Pultdachgestaltung
des geplanten Doppelwohnhauses mit einer 20° - 25° Dachneigung auf dem
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282 stattzugeben und zum
Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 282 (Zur Klosterquelle), ist die Errichtung eines Doppelwohnhauses in eingeschossiger Bauweise und
barrierefreiem Zugang vorgesehen. Die Bauherren beabsichtigen dabei, jeweils
zwei Pultdächer gegeneinander zu errichten, wobei lediglich eine Dachneigung
von 20° - 25° vorgesehen werden soll. Dadurch wird der ungenutzte Dachraum
so gering wie möglich gehalten. Die Dachflächen des Pultdaches werden zur
Straße „Zur Klosterquelle“ bzw. zum rückwärtigen Grundstück hin orientiert sein.
Darüber hinaus soll das Pultdach zur nordwestlichen Seite hin mit Dachflächenfenstern versehen werden, damit die darunterliegenden Wohnräume einen bestmöglichen Lichteinfall erhält.
Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs
Morgen, in dem u. a. Doppelhäuser mit Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer
und einer Dachneigung von 25 – 30° zulässig sind, so dass die Bauherren eine
Befreiung von dieser Festsetzung beantragen.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
3
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Es wird empfohlen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle, für die Pultdachgestaltung
des geplanten Doppelwohnhauses mit einer 20° - 25° Dachneigung stattzugeben,
da nach den Vorgaben des Baugesetzbuches wie zuvor dargestellt diese Befreiung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge des Bebauungsplanes G 14
nicht berührt werden.
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes im Baugebiet G
14, Zur Klosterquelle, ersichtlich. Darüber hinaus ist dieser Vorlage eine Planskizze der geplanten Dachgestaltung des Doppelwohnhauses beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister