Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
55 kB
Datum
04.06.2013
Erstellt
31.05.13, 13:00
Aktualisiert
31.05.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - Cr
Vorlage 982 /IX.L.
Datum: 28.05.2013
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
04.06.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beschließt, Befreiungen von der Baumschutzsatzung wie folgt auszusprechen:
1.
1 Birke und eine 1 Linde, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2,
53947 Nettersheim-Zingsheim
2.
1 Fichte, Antrag des Grundstückeigentümers Kölner Straße 80, 53947
Nettersheim-Marmagen
3.
1 Douglasie, 1 Blaufichte und 9 Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers
Engelgauer Weg 9, 53947 Nettersheim
4.
1 Birke, Antrag des Grundstückeigentümers Jägerpfad 6, 53947 NettersheimMarmagen
5.
1 Kastanie, Antrag des Grundstückeigentümers Petrusstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
Begründung:
zu 1:
Auf dem Friedhof in Marmagen stocken unmittelbar an der linksseitigen Friedhofsmauer eine Birke und eine Linde, die aufgrund ihrer Stammdicke unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Linde ist komplett mit Efeu bewachsen und bereits abgestorben. Daher ist eine
Beseitigung des Baumes vor allem zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht angeraten.
Die Birke ist ebenfalls stark mit Efeu bewachsen, so dass diese in ihrer Entwicklung
gehemmt wird. Die Gesamtentwicklung des Baumes ist als sehr negativ zu bezeichnen. Weiterhin hat der Baum, der unmittelbar an der Friedhofsmauer stockt, bereits
Schäden am Mauerwerk angerichtet.
Aufgrund der vorherigen Ausführungen wird empfohlen, für beide Bäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen.
Die Ersatzbepflanzung wird im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen
des gemeindlichen Bauhofes erfolgen.
zu 2:
Auf dem Grundstück Kölner Straße 80 in Nettersheim-Marmagen stockt in Nähe des
Wohnhauses eine Fichte, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
3
Der Baum hat bereits derartige Dimensionen erreicht, dass bei Windbruch erhebliche Schäden an dem Wohnhaus entstehen könnten. Aufgrund dieser Befürchtung
hat der Antragsteller auch den Befreiungsantrag gestellt.
Da das Anliegen des Antragstellers nachvollziehbar ist, sollte für die Fichte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden.
Als Ersatz ist die Pflanzung eines ortstypischen Laubbaumes zu fordern.
zu 3:
Das Grundstück Engelgauer Weg 9 ist im Bereich des Wohnhaues, zum Nachbargrundstück sowie zur Straße (Schleifmühle) hin mit Nadelbäumen bewachsen. Diese
Bäume haben bereits ein beachtliches Alter erreicht und fallen unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung.
Zwei Douglasien mussten bereits aufgrund akuter Bruchgefahren beseitigt werden.
Der verbleibende Baumbestand, bestehend aus einer Douglasie, einer Blaufichte
und neun Fichten, ist ebenfalls auf Dauer sturmgefährdet. Aufgrund des hohen Totholzanteils ist eine Erkrankung nicht auszuschließen.
Bei Windbruch könnten starke Beschädigungen am Wohnhaus und Nachbargrundstück entstehen. Zudem kann eine Gefährdung für die Nutzer der Straße nicht ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund sollte für die Bäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
ausgesprochen werden.
Als Ersatz ist die Anlegung einer Rotbuchenhecke zu fordern.
zu 4:
Auf dem Grundstück Jägerpfad 6 in Nettersheim-Marmagen befindet sich im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück hin eine Birke, die bereits beachtliche Ausmaße erreicht und unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Der Grundstückseigentümer hat für diesen Baum einen Antrag auf Befreiung von der
Baumschutzsatzung gestellt, da sein Sohn eine ausgeprägte Allergie gegen Birkenpollen hat. Zudem wird befürchtet, dass bei Windbruch das Nachbargrundstück in
Mitleidenschaft gezogen wird.
Da die Argumente des Antragstellers nachvollziehbar sind, sollte für die Birke eine
Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden.
Als Ersatz ist die Pflanzung eines ortstypischen Laubbaumes zu fordern.
zu 5:
Auf dem Grundstück Petrusstraße 2 befindet sich eine Kastanie, die unter den
Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
4
Der Grundstückseigentümer hat nunmehr einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung gestellt, da seiner Meinung nach der Baum krank ist und akute
Bruchgefahren zu befürchten sind.
Da der Baum ortsbildprägenden Charakter hat, wurde dieser vor Ort mit einem
Baumfachmann begutachtet.
Dabei musste die Einschätzung des Antragstellers bestätigt werden. Der Baum ist an
der Pseudomonas Rindenkrankheit (Bakterien) erkrankt. Der Stamm des Baumes,
vor allem aber auch ein großer Starkast in Richtung Wohnhaus, weisen fortgeschrittene Krankheitssympthome auf. Vor allem zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht wird ein weiterer Erhalt des Baumes nicht empfohlen.
Aus diesem Grund sollte für die Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden.
Als Ersatz ist die Pflanzung eines orttypischen Laubbaumes (ringporige Baumart) zu
fordern.
gez. Pracht
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Bürgermeister