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Beschlussvorlage (Anlage 1 (Haushaltssatzung))

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
11 kB
Datum
21.05.2015
Erstellt
12.05.15, 18:06
Aktualisiert
12.05.15, 18:06
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Inhalt der Datei

Haushaltssatzung der Gemeinde Langerwehe für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in der Sitzung am _________ folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 24.812.700 € 28.724.350 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 23.681.700 € 26.255.050 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2.217.200 € 3.201.900 € §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 0€ §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 0€ festgesetzt. §4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 0€ festgesetzt. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf festgesetzt. 4.192.700 € §5 (deklaratorisch) Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wurde auf 30.000.000 € festgesetzt. §6 (deklaratorisch) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer auf 240 % 413 % 413 % §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 wieder hergestellt. Die Dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 1 GO NRW gilt Folgendes: Als erheblich i.S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € übersteigen. Mehraufwendungen und -auszahlungen., die den Haushalt nicht belasten (z.B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträgliche Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind ( z.B. Sozialleistungen). Im Falle der Abwesenheit des Bürgermeisters wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen auf den allgemeinen Vertreter übertragen. §9 Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Investitionsmaßnahmen unterhalb dieser Wertgrenze können als Einzelmaßnahmen ausgewiesen werden. Aufgestellt: Langerwehe, den 11. Mai 2015 gez. (Jürgen Fiedler) Kämmerer Bestätigt: Langerwehe, den 11. Mai 2015 gez. (Heinrich Göbbels) Bürgermeister