Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
11 kB
Datum
21.05.2015
Erstellt
12.05.15, 18:06
Aktualisiert
12.05.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung der Gemeinde Langerwehe für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom
14.07.1994 (GV.NRW.S666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde
Langerwehe in der Sitzung am _________ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
24.812.700 €
28.724.350 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
23.681.700 €
26.255.050 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
2.217.200 €
3.201.900 €
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
0€
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0€
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
0€
festgesetzt.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
festgesetzt.
4.192.700 €
§5
(deklaratorisch)
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wurde auf
30.000.000 €
festgesetzt.
§6
(deklaratorisch)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
2. Gewerbesteuer auf
240 %
413 %
413 %
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 wieder
hergestellt. Die Dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 1 GO NRW gilt Folgendes:
Als erheblich i.S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und -auszahlungen., die den Haushalt nicht belasten (z.B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und
Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt
auch für Fälle, in denen nachträgliche Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen
zu leisten sind ( z.B. Sozialleistungen).
Im Falle der Abwesenheit des Bürgermeisters wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz
3 GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen
und Auszahlungen auf den allgemeinen Vertreter übertragen.
§9
Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO als Einzelmaßnahmen
auszuweisen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Investitionsmaßnahmen unterhalb dieser
Wertgrenze können als Einzelmaßnahmen ausgewiesen werden.
Aufgestellt:
Langerwehe, den 11. Mai 2015
gez.
(Jürgen Fiedler)
Kämmerer
Bestätigt:
Langerwehe, den 11. Mai 2015
gez.
(Heinrich Göbbels)
Bürgermeister