Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
78 kB
Datum
18.06.2013
Erstellt
14.06.13, 13:01
Aktualisiert
14.06.13, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1005 /IX.L.
Datum: 06.06.2013
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
18.06.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 1 Nr. 50
a) Anbau einer Remise
b) Nutzungsänderungen:
a) Heu- und Strohlager zum Schafstall
b) Schafstall zum gewerblichen Materiallager
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Anbau einer Remise sowie den beantragten
Nutzungsänderungen auf Heu- und Strohlager zum Schafstall und Schafstall zum
gewerblichen Materiallager auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Engelgau befindlichen Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 1 Nr. 50 zuzustimmen
unter der Auflage, dass ein entsprechender Erschließungsvertrag zur Nutzung des
Wirtschaftsweges Nr. 51, ausgehend von der Ahestraße bis zum Grundstück Nr. 50
geschlossen wird.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 1 Nr. 50 wurde die Errichtung eines
Schafstalles und zu einem späteren Zeitpunkt ein Wohnhaus mit Altenteilerwohnung
baurechtlich genehmigt, nachdem seitens der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen die Privilegierung festgestellt wurde. Beide Bauvorhaben wurden bis
Ende 2000 realisiert.
Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Engelgau und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.
Nunmehr beabsichtigt der Eigentümer, den Schafstall zu einem gewerblichen Materiallager sowie das Heulager zu einem Schafstall umzunutzen. Darüber hinaus hat er
bereits (ohne baurechtliche Genehmigung) das bestehende Heulager um einen Anbau (20 x 6,57 m) erweitert sowie eine Remise (8,50 x 10 m) mit einer Überdachung
zum derzeitigen Schafstall errichtet. Die Remise soll der Unterstellung von Geräten
sowie als Werkstatt dienen, die Überdachung ebenfalls als Maschinenunterstand.
Als Grund für diese Nutzungsänderungen gibt der Antragsteller an, dass er seine
Schafzucht reduzieren möchte, da die familiäre Unterstützung zwischenzeitlich nicht
mehr in dem bisherigen Umfang erfolgen kann.
Gem. § 35 Abs. 4 Nr. 1 ist „eine einmalige Änderung der bisherigen Nutzung baurechtlich genehmigter Gebäude im Außenbereich zulässig, sofern die Verpflichtung
übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des
Betriebs erforderlich.“ Wie zuvor erwähnt, wurden bereits in geringerem Maße Ersatzbauten für den nunmehr zur Nutzungsänderung anstehenden Schafstall ohne
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Baugenehmigung errichtet, die nunmehr nachträglich legalisiert werden sollen. Nach
vorliegenden Informationen erhebt die Landwirtschaftskammer gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers jedoch Bedenken, die in einem in der kommenden Woche
anberaumten Ortstermin ausgeräumt werden sollen.
Das künftige gewerbliche Materiallager soll einem Sanitärbetrieb zur Lagerung von
Heizungs-, Lüfungs- und Sanitärmaterial dienen. Der Betriebsinhaber ist in
Nettersheim wohnhaft, der darstellt, seinen in Köln ansässigen Betrieb nach
Nettersheim verlegen zu wollen, wo ihm jedoch die erforderlichen Lagerkapazitäten
fehlen.
Vom Grundsatz her bestehen seitens der Gemeinde Nettersheim gegen diese einmalige Nutzungsänderung keine Bedenken, jedoch sollte für die Zufahrt zum Grundstück Nr. 50 ausschließlich die Inanspruchnahme des Wirtschaftsweges Nr. 51, ausgehend von der Ahestraße bis zum Grundstück Nr. 50 gefordert und eine Zufahrt
zum Grundstück Nr. 50 aus dem Genfbachtal ausgeschlossen werden. Mit dem
Grundstückseigentümer ist ein entsprechender Erschließungsvertrag abzuschließen,
da der Wirtschaftsweg Nr. 51 ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
dient und künftig auch eine gewerbliche Nutzung und ein Befahren mit LkwFahrzeugen erfolgen wird.
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag auf Anbau einer Remise sowie den beantragten
Nutzungsänderungen auf Heu- und Strohlager zum Schafstall und Schafstall zum
gewerblichen Materiallager auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Engelgau befindlichen Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 1 Nr. 50 zuzustimmen
unter der Auflage, dass ein entsprechender Erschließungsvertrag zur Nutzung des
Wirtschaftsweges geschlossen wird.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
zur Kenntnis zu nehmen.
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister
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