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Beschlussvorlage (Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim; Antrag eines Antragstellers vom 06.05.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung weiterer Veränderungen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
69 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
14.06.13, 13:01
Aktualisiert
14.06.13, 13:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag eines Antragstellers vom 06.05.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung weiterer Veränderungen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag eines Antragstellers vom 06.05.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung weiterer Veränderungen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag eines Antragstellers vom 06.05.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung weiterer Veränderungen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag eines Antragstellers vom 06.05.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung weiterer Veränderungen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 268 /IX.L. Z.4 Datum: 28.05.2013 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.06.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 02.07.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 09.07.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim; Antrag eines Antragstellers vom 06.05.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung weiterer Veränderungen x Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und/oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden: Deckungsvorschlag: Anlage(n) Ja X Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1. ein Verfahren zur Herbeiführung weiterer Änderungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ einzuleiten. In dem Verfahren soll geprüft werden, ob die in dem gestellten Antrag vom 06.05.2013 beantragten Änderungen ganz oder teilweise in Betracht kommen und bauplanungsrechtlich festgesetzt werden können. 2. Darüber hinaus wird beschlossen, zur Erarbeitung der entsprechenden Planunterlagen mit Begründung für diese weitere Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ soll nach Durchführung der angezeigten Prüfungen gemäß vorstehender Ziff. 1. Satz 2 ein dafür qualifiziertes, dann auszuwählendes Stadtplanungsbüro bestimmt werden. Dabei sind die hierbei entstehenden Kosten, die auch einen evtl. erforderlichen Umweltbericht sowie weitere gutachterliche Untersuchungen beinhalten können, von dem Antragsteller zu tragen. Begründung: A. Der Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim wurde im Jahre 2008 rechtsverbindlich erlassen. Die hierin enthaltenen Festsetzungen entsprachen dem seinerzeitigen Stand der Technik. In den vergangenen Jahren wurden die Technik und die Bauweise von Windenergieanlagen optimiert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden dem heutigen Stand der Technik infolgedessen möglicherweise nicht mehr im vollen Umfang gerecht. Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat vor diesem Hintergrund am 05.07.2011 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ beschlossen. Gegenstand der Planung ist eine Verschiebung des südlichen der vier mit dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen für Windkraftanlagen um 43,80 m in südliche Richtung. Des Weiteren sollte für diesen Bereich die Gesamthöhe zulässiger Windkraftanlagen von bisher max. 93,0 m auf 99,9 m für die Erneuerung der dort bereits vorhandenen havarierten Windkraftanlage erhöht wer- 3 den. Im Zuge der Planung sollen auch die weiter nördlich innerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen überbaubaren Flächen in Bezug auf erforderliche Abstandsflächen überprüft und ggf. neu festgesetzt werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Planung wird auf die Vorlage 268 /IX.L.Z.3 vom 30.06.2011 verwiesen. Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet erlassen, aufgrund welcher städtebaulich relevante Veränderungen der Grundstücke in deren Geltungsbereich zunächst auf die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen wurden (vgl. Vorlage 532/IX.L. vom 30.06.2011). B. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ soll hinsichtlich der bislang verfolgten Zielsetzung weiterhin fortgesetzt und möglichst zeitnah abgeschlossen werden. 1. Der Gemeinde liegt nunmehr darüber hinaus jetzt im Zusammenhang damit – zusätzlich zu den bisher bereits vorliegenden Unterlagen und Anträgen ein Antrag vom 06.05.2013 vor, abweichend von den von ihr bei der Einleitung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ verfolgten Planungszielen eine nochmalige Verschiebung der mit dem ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten südlichen überbaubaren Fläche in südliche Richtung vorzunehmen, um ausreichende Abstände zu bereits genehmigten, aber noch nicht realisierten Anlagen Dritter einhalten zu können. Des Weiteren wird beantragt, die zulässige Gesamthöhe von Anlagen in diesem Bereich aufgrund der örtlichen topographischen Situation von 93,0 m nicht nur, wie seitens der Gemeinde bislang vorgesehen, auf 99,9 m, sondern auf bis zu 123,5 m über Gelände zu erhöhen. 2. Die Gemeinde beabsichtigt, die städtebaulichen Auswirkungen der beantragten Änderungen durch geeignete Sachverständige prüfen zu lassen. Sie strebt diesbezüglich den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit dem Antragsteller über eine Kostenübernahme an. Die beantragten Änderungen sowie deren mögliche städtebauliche Auswirkungen sollen im Rahmen der städtebaurecht- 4 lich erforderlichen Gesamtabwägung über die planungsbetroffenen öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, die dem Satzungsbeschluss über die zweite Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ zwingend vorausgeht, mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. 3. Der Antragsteller des Antrages vom 06.05.2013 soll zur Tragung der anfallenden Kosten verpflichtet werden. Dazu soll mit ihm ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 11 BauGB geschlossen werden. Es wird daher empfohlen, nach dem vorstehenden Beschlussvorschlag zu beschließen. Diese Vorlage wurde in Abstimmung mit dem Rechtsbeistand erstellt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister