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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" um ein Jahr)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
66 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
14.06.13, 13:01
Aktualisiert
14.06.13, 13:01
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" um ein Jahr) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" um ein Jahr) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" um ein Jahr) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" um ein Jahr)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 927 /IX.L. Datum: 28.05.2013 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.06.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 02.07.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 09.07.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass einer Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" um ein Jahr X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über eine Verlängerung der Geltung der Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB i. V. m. § 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim Nr. 15 vom 29.07.2011, gem.§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 28.07.2014 zu verlängern. Begründung: A. Der Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim wurde im Jahre 2008 rechtsverbindlich erlassen. Die hierin enthaltenen Festsetzungen entsprachen dem seinerzeitigen Stand der Technik. In den vergangenen Jahren wurden die Technik und die Bauweise von Windenergieanlagen optimiert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden dem heutigen Stand der Technik infolgedessen möglicherweise nicht mehr im vollen Umfang gerecht. Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat vor diesem Hintergrund am 05.07.2011 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ beschlossen. Gegenstand der Planung ist eine Verschiebung des südlichen der vier mit dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen für Windkraftanlagen um 43,80 m in südliche Richtung. Des Weiteren sollte für diesen Bereich die Gesamthöhe zulässiger Windkraftanlagen von bisher max. 93,0 m auf 99,9 m für die Erneuerung der dort bereits vorhandenen havarierten Windkraftanlage erhöht werden. Im Zuge der Planung sollen auch die weiter nördlich innerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen überbaubaren Flächen in Bezug auf erforderliche Abstandsflächen überprüft und ggf. neu festgesetzt werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Planung wird auf die Vorlage 268 /IX.L.Z.3 vom 30.06.2011 verwiesen. Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet erlassen, aufgrund welcher städtebaulich relevante Veränderungen der 3 Grundstücke in deren Geltungsbereich zunächst auf die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen wurden (vgl. Vorlage 532/IX.L. vom 30.06.2011). B. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ soll hinsichtlich der bislang verfolgten Zielsetzung weiterhin fortgesetzt und möglichst zeitnah abgeschlossen werden. 1. Der Gemeinde liegt nunmehr darüber hinaus jetzt im Zusammenhang damit – zusätzlich zu den bisher bereits vorliegenden Unterlagen und Anträgen ein Antrag vom 06.05.2013 vor, abweichend von den von ihr bei der Einleitung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ verfolgten Planungszielen eine nochmalige Verschiebung der mit dem ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten südlichen überbaubaren Fläche in südliche Richtung vorzunehmen, um ausreichende Abstände zu bereits genehmigten, aber noch nicht realisierten Anlagen Dritter einhalten zu können. Des Weiteren wird beantragt, die zulässige Gesamthöhe von Anlagen in diesem Bereich aufgrund der örtlichen topographischen Situation von 93,0 m nicht nur, wie seitens der Gemeinde bislang vorgesehen, auf 99,9 m, sondern auf bis zu 123,5 m über Gelände zu erhöhen. 2. Die Gemeinde beabsichtigt, die städtebaulichen Auswirkungen der beantragten Änderungen durch geeignete Sachverständige prüfen zu lassen. Sie strebt diesbezüglich den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit dem Antragsteller über eine Kostenübernahme an. Die beantragten Änderungen sowie deren mögliche städtebauliche Auswirkungen sollen im Rahmen der städtebaurechtlich erforderlichen Gesamtabwägung über die planungsbetroffenen öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, die dem Satzungsbeschluss über die zweite Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ zwingend vorausgeht, mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. 4 3. Vor dem Hintergrund der beantragten Änderungen bzw. der erforderlichen „Nachverdichtung“ der Planung ist ein Satzungsbeschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Zweijahresfrist zu erreichen. Um einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens nicht zu gefährden, ist daher eine Verlängerung der ansonsten zum 29.07.2013 auslaufenden Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Wenn überwiegende Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Behörde. Es wird daher empfohlen, die für eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erforderliche Satzung zu erlassen. Diese Vorlage wurde in Abstimmung mit dem Rechtsbeistand erstellt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister