Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
16.06.2015
Erstellt
05.06.15, 18:06
Aktualisiert
05.06.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 13.04.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-66/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an der Reit- und Bewegungshalle als
Trockenlager und eines Einbaus in der Reit- und Bewegungshalle als Sattelkammer
sowie eine Überdachung der Jauche- und Dungegrube
hier: Gut Lamerdriesch
Sachdarstellung:
Für das Grundstück Gemarkung Wenau, Flur 6, Flurstück 81 (Gut Lamerdriesch) wurde
mit Datum vom 16.03.2015 bei der Gemeinde Langerwehe ein Bauantrag zur Errichtung
eines Anbaus an der Reit- und Bewegungshalle als Trockenlager und eines Einbaus in
der Reit- und Bewegungshalle als Sattelkammer sowie eine Überdachung der Jauche und
Dungegrube gestellt. Das geplante Vorhaben ist in den beigefügten Anlagen dargestellt.
Über eine Bauvoranfrage zur Erweiterung einer Reit- und Bewegungshalle um eine Halle
für Agrar- und Reitsporthandel mit Anlieferung für den Bereich Gut Lamerdriesch hat der
Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten in seiner Sitzung am 30.01.2014
(VL-2/2014) schon einmal beraten und das Einvernehmen zu diesem Vorhaben erteilt.
Diese Bauvoranfrage wurde jedoch von den Antragstellern zurückgezogen, da der Kreis
Düren festgestellt hatte, dass das Vorhaben so aufgrund seiner Lage im Außenbereich
nicht genehmigungsfähig ist.
Der Agrar- und Reitsporthandel wurde daraufhin in ein Gewerbegebiet in Weisweiler
verlagert.
Im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens wurden nunmehr verschiedene
Bautätigkeiten festgestellt, die genehmigungspflichtig sind, jedoch nicht entsprechend
beantragt wurden. Zur Legalisierung beantragt der Antragsteller nun das oben bezeichnete Vorhaben.
Das Vorhaben ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt planungsrechtlich im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Drucksache VL-66/2015
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Gemäß § 35 (1) BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn (…) es
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil
der Betriebsfläche einnimmt (…).
Da es sich vorliegend um bauliche Maßnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen
Tätigkeit des Antragstellers handelt (Hinweis: Antragsteller ist Landwirt im Sinne des
§ 201 BauGB), liegt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 (1) BauGB vor.
Planungsrechtlich bestehen keine Versagungsgründe. Das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB ist daher zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, gemäß § 36 BauGB
das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)