Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
120 kB
Datum
28.02.2012
Erstellt
16.02.12, 06:24
Aktualisiert
16.02.12, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 527/2011
Az.:
Amt: - 40 -, - 82 BeschlAusf.: - 40 -, - 82 Datum: 19.01.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
28.02.2012
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Sachstandsbericht über die Einführung des Schülertickets in den
Erftstädter Schulen und deren Auswirkung auf den Schülerverkehr
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach der Beschlussfassung im Schulausschuss am 03.11.2010, das SchülerTicket – nach
Vorlage eines entsprechenden Votums der jeweiligen Schulkonferenz – einzuführen, erfolgte die
Umstellung an den weiterführenden Schulen wie folgt:
Schule
Theodor-Heuss-Hauptschule
Realschule Lechenich
Gymnasium Lechenich
Gottfried-Kinkel-Realschule
Ville-Gymnasium
Carl-Schurz-Hauptschule
Don-Bosco-Förderschule
Zeitpunkt der Einführung
01.03.2011
01.03.2011
01.04.2011
01.05.2011
01.05.2011
01.08.2011
01.08.2011
Zwischenzeitlich haben die Gremien des VRS die Abschaffung des Schülerjahrestickets und des
Juniortickets beschlossen.
Per Abrechnung
Abnehmerzahlen:
vom
Dezember
2011
hatten
die
weiterführenden
Schulen
folgende
Schule
Theodor-Heuss-Hauptschule
Carl-Schurz-Hauptschule
Realschule Lechenich
Gottfried-Kinkel-Realschule
Gymnasium Lechenich
Ville-Gymnasium
Don-Bosco-Förderschule
Summe
Gesamtschülerzahl
Stand: 15.10.2011
340
72
422
635
953
1.086
39 (nur Sek I)
3.547
ausgegebene
Schülertickets
239
34
242
313
411
403
39
1.681
davon
nichtfreifahrtberechtigt
46
12
31
62
70
110
0
331
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 beschlossen, nur noch für
diejenigen Schülerinnen und Schüler die Kosten der Beförderung zur Schule zu tragen, die nach
der Schülerfahrkostenverordnung einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten
haben. Bisher sog. freifahrberechtigte Schülerinnen und Schüler aus einzelnen Ortsteilen, z.B. aus
Blessem, Köttingen oder Dirmerzheim konnten somit kein kostenloses Schülerjahresticket mehr
erhalten. Sofern sie weiterhin mit dem Bus zur Schule fahren wollten, hätten sie ein sog.
StarterTicket zum Preis von 40,60 €/Monat erwerben müssen.
Vor diesem Hintergrund wurde eine Elternbefragung zur Einführung des SchülerTickets
durchgeführt. Alle Beteiligten wurden darüber informiert, dass die Einführung des SchülerTickets
auch für Freifahrberechtigte mit einer Zuzahlung für die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten im
Freizeitbereich einhergehen würde und dass das kostenlose Schülerjahresticket dann nicht mehr
angeboten würde. In einem demokratischen Verfahren sprachen sich die Eltern in einer deutlichen
Mehrheit für die Einführung des SchülerTickets aus.
Für Freifahrberechtigte bietet das SchülerTicket gegen ein relativ geringes Entgelt erheblich
erweiterte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber dem Schülerjahresticket. Nichtfreifahrberechtigte
können das SchülerTicket zum Preis von 26,90 €/Monat erwerben, was zu einer erheblichen
Ersparnis gegenüber dem Kauf eines StarterTickets führt.
Obwohl das SchülerTicket für seine Nutzerinnen und Nutzer im Vergleich zum früheren
Schülerjahresticket ein deutlich erweitertes Leistungsangebot für die private Nutzung vorhält, stieß
die Zahlung des Eigenanteils bei den Eltern, deren Kinder früher freifahrberechtigt waren, in der
Einführungsphase oftmals auf Unverständnis. Zwischenzeitlich gehen hier derartige Beschwerden
nicht mehr ein.
Diese Zuzahlung eines Eigenanteils ist verpflichtender Bestandteil des besonderen Tarifangebots
der VRS, welches über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des
öffentlichen Nahverkehrs berechtigt. Der Schulträger hat gem. § 2 Abs. 3
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) das Recht, hierfür einen von den Eltern zu tragenden
Eigenanteil bis zu einer Obergrenze von 12,00 € bzw. für das zweite Kind nur bis zu 6,00 € je
Beförderungsmonat festzusetzen. Wegen der Nothaushaltssituation hat die Stadt Erftstadt
keinerlei Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Eigenanteils und muss deshalb die oberen
Grenzwerte voll ausschöpfen.
Nach Information durch den VRS und die REVG ist die von der Landeselternschaft übersandte
Resolution zur entsprechenden Änderung der Schülerfahrkostenverordnung dem Ministerium für
Schule und Weiterbildung bekannt. Das Ministerium hat der Landeselternschaft auch geantwortet
und deutlich gemacht, dass keine Änderung im Hinblick auf die angesprochenen Regelungen
vorgesehen ist.
Der Schulträger entscheidet gem. § 12 SchfkVO über die wirtschaftlichste Beförderung von
Schülerinnen und Schülern. In der Regel ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die
wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor der Einrichtung eines
Schülerspezialverkehrs. Zwar steht die Entscheidung über die Einrichtung und Durchführung des
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Schülerspezialverkehrs im Ermessen des Schulträgers, jedoch kommt eine entsprechende
Umsetzung aus Kostengründen nicht in Betracht. Der Schulträger müsste bei dieser
Beförderungsmöglichkeit selbst die Akquisition und Organisation der benötigten Busse
übernehmen, Ausschreibungen veranlassen, Verhandlungen mit Busunternehmen führen,
Durchführung und Überwachung des Rechnungswesens sowie Disposition der Fahrpläne etc. mit
eigenem Personal gewährleisten. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen wurde deshalb vor Jahren der
Schülerspezialverkehr in Erftstadt eingestellt und in den ÖPNV integriert.
Fahren heute Schülerinnen und Schüler auch mit anderen Linien, wäre dies nicht mehr möglich,
da bei dieser Alternative kein Ticket vom Schulträger aus dem VRS-Verbund ausgehändigt würde.
Somit stellt dies im Schülerverkehr eine Einschränkung für alle Schülerinnen und Schüler dar.
In Vertretung
(Erner)
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