Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
65 kB
Datum
08.10.2013
Erstellt
20.09.13, 15:00
Aktualisiert
20.09.13, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1045 /IX.L.
Datum: 20.09.2013
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
24.09.2013
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
01.10.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
08.10.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauliche Entwicklung im Bereich Jägerpfad, Marmagen;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 12 Nr. 146
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
a) zur Realisierung des Bauvorhabens „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Carport“ auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen gelegenen Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 12 Nr. 146 die Ortslagenabrundungssatzung Marmagen gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
für einen Teilbereich von rd. 900 qm zu erweitern und hierzu den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.
b) Der Aufstellungsbeschluss zur Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung,
Teilbereich Jägerpfad, gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu
machen.
c) Der Auftrag zur Erstellung der erforderlichen Planunterlagen mit Begründung ist
dem Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, nach vorheriger Einholung eines
entsprechenden Honorarangebotes zur erteilen.
d) Nach Erstellung der Planunterlagen mit Begründung ist eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2, 1. Halbsatz BauGB sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr.
3, 1. Halbsatz BauGB vorzunehmen.
Darüber hinaus wird beschlossen, zur ver- und wegemäßigen Anbindung an den Jägerpfad einen Erschließungsvertrag mit dem Bauherrn abzuschließen.
Begründung:
Der Gemeinde Nettersheim liegt eine Bauvoranfrage auf Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen,
Flur 12 Nr. 146 vor. Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen, grenzt an diese jedoch unmittelbar an. Es ist am
westlichen Ortsrand von Marmagen am Ende der Straße „Jägerpfad“ gelegen. Im
Flächennutzungsplan ist als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Der Landschaftsplan Nettersheim stellt diesen Bereich als Landschaftsschutzgebiet dar.
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Bezüglich der Realisierung dieses Bauvorhabens haben Vorabstimmungen mit der
Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen stattgefunden, auch vor dem
Hintergrund, dass eine wohnbauliche Entwicklung auf diesem Grundstück bis hin
zum Stritterhofer Weg mit in die Überlegungen des Bauherrn eingeflossen waren.
Zwischenzeitlich wurde jedoch von diesem mitgeteilt, dass eine Einzelbebauung unmittelbar angrenzend an die letzte Bebauung des Jägerpfades ist westlicher Richtung vorgesehen werden soll.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Satzung einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Diese Vorgaben können auf das geplante Bauvorhaben
angewandt werden, so dass vorgeschlagen wird, die Ortslagenabrundungssatzung
Marmagen für einen Teilbereich von rd. 900 qm des Grundstückes Gemarkung
Marmagen, Flur 12 Nr. 146 entsprechend den o. g. gesetzlichen Vorgaben zu erweitern. Die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen stellt auf dieser Grundlage die Genehmigungsfähigkeit in Aussicht.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Mit dem Antragsteller wurde im Vorfeld abgestimmt, dass dieser eine Kostenübernahme für die bauleitplanerische Anpassung gewährleistet. Eine entsprechende
schriftliche Bestätigung liegt zwischenzeitlich vor, so dass nunmehr unmittelbar ein
Honorarangebot zur Erstellung der erforderlichen Planunterlagen mit Begrünung eingeholt wurde und der Planungsauftrag erteilt werden kann. Es ist angestrebt, bis zur
Sitzung des Gemeinderates am 08.10.2013 die Erweiterungssatzung vorlegen zu
können, damit der Aufstellungsbeschluss entsprechend gefasst werden kann.
Neben den bauleitplanerischen Voraussetzungen ist bislang die wege- und entsorgungsmäßige Erschließung zum beantragten Bauvorhaben nicht gewährleistet.
Durch Abschluss eines Erschließungsvertrages können jedoch die wegemäßige Anbindung an den Jägerpfad sowie der Kanalanschluss an den vorhandenen Mischwasserkanal auf dem Grundstück Nr. 146 erfolgen. Nach Anfrage beim Wasserverband Oleftal in Hellenthal bestätigt dieser, dass eine Wasserversorgung des beantragten Bauvorhabens an die Hauptwasserleitung im Jägerpfad erfolgen kann.
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Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes und der von der
Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen betroffene Teilbereich
des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 12 Nr. 146 ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister