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Beschlussvorlage (Gesamtabschluss nach § 116 GO NW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
98 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
27.09.13, 13:00
Aktualisiert
27.09.13, 13:00
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 1024 /IX.L. Datum: 12.09.2013 An den Rechnungsprüfungsausschuss Sitzungstag: 01.10.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gesamtabschluss nach § 116 GO NW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Gemeinde hinsichtlich der Erstellung eines Gesamtabschlusses nach § 106 GO NW weiter in Gesprächen mit dem Städte- und Gemeindebund und Kommunen gleicher Größenordnung verbleibt, um hier auf politischer Ebene ein Umdenken und die Einräumung von sinnvollen Ausnahmetatbeständen von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zu erzielen. Begründung: Die Gemeinde Nettersheim hat gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Nettersheim von der Erleichterungsregelung des Artikel 8 § 4 des 1. NKFWeiterentwicklungsgesetzes Gebrauch gemacht und fügt die bestätigten Entwurfsfassungen der Jahresabschlüsse der gemeindlichen Verwaltung für die Jahre 2009 und 2010 dem wieder das komplette Aufstellungsverfahren durchlaufenden Jahresabschluss 2011 bei. Der Jahresabschluss 2009 ist zu Beginn d. J. fertig gestellt worden. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2010 wurde Mitte Juni d. J. als Grundlage zur Prüfung der Folgerichtigkeit des Anfangsvermögens des Jahresabschlusses 2011 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugeleitet. Seit Ende August d. J. findet nunmehr die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 durch die Wirtschaftprüfungsgesellschaft statt. Die 5. NKF-Handreichung führt aus, dass zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft auch die Aufgabe der Gemeinde gehöre, einen Gesamtabschluss unter Einbeziehung der Jahresabschlüsse der gemeindlichen Verwaltung und der Betriebe der Gemeinde aufzustellen (vgl. § 116 GO NRW). "Durch diesen Abschluss als Abbildung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Gemeinde werden die Qualität der Rechenschaft und des Nachweises der Aufgabenerledigung im abgelaufenen Haushaltsjahr wesentlich erhöht." Nach § 2 NKF Einführungsgesetz NW ist spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 der erste Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung NW aufzustellen. Bereits 2009 hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in den vorgelegten gemeinsamen konkreten Vorschlägen zu Änderungen im Kommunalhaushaltsrecht sich u. a. auch für eine Verschiebung des Termins für den erstmaligen Gesamtabschluss ausgesprochen. Mit dem im vergangenen Jahr beschlossenen 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurde jedoch nunmehr die Frist für den erstmaligen Gesamtabschluss nicht geändert. Im Schnellbrief vom 22.08.2012 wurde durch die Arbeitsgemeinschaft ausgeführt, dass sich in der Praxis zeige, dass nur wenige Kommunen personell in der Lage sind, die nach § 2 Abs. 1 NKFG festgesetzte Frist für die erstmalige Erstellung des Gesamtabschlusses einzuhalten. Ziel einer Konsolidierung soll die Erstellung eines Gesamtüberblickes über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde sein. In einem solchen Gesamtabschluss soll die wirtschaftliche Gesamtlage einer Gemeinde zum Abschlussstichtag gezeigt und dabei die Gemeinde mit ihren Betrieben so dargestellt werden, als ob sie eine einzige Einheit darstellt. 3 Ein solcher Konsolidierungsprozess stellt sich allerdings - auch laut Erfahrungsberichten anderer Kommunen - als fachlich-inhaltlich wie auch personell und zeitlich sehr anspruchsvolles Projekt dar, da Sinn der Konsolidierung nicht nur die einfache Addition der einzelnen Bilanzen ist, sondern die finanziellen Verflechtungen und Leistungsbeziehungen zwischen den zu konsolidierenden Betrieben gegeneinander aufgerechnet bzw. eliminiert werden müssen. Die in den Einzelabschlüssen vorhandenen Innenumsätze und Binnenverbräuche zwischen den beteiligten Einheiten zu ermitteln und zu bereinigen, stellt hierbei eine besondere Herausforderung dar, zumal in den drei gemeindlichen Eigenbetrieben (Abwasser, Gemeindewasserwerk und Biowärme) andere Buchungslogiken und -standards als in der Kernverwaltung anzutreffen sind. Die Jahresabschlüsse der drei Eigenbetriebe sind bereits bis zum 31.12.2012 fertiggestellt und geprüft. Zur Thematik Gesamtabschluss wurde zwischenzeitlich auch der Städte- und Gemeindebund NW hinsichtlich ggf. bestehender Ausnahmetatbestände zu einer solchen Aufstellungsverpflichtung befragt. Hierbei wurde seitens der Gemeinde dargelegt, dass in Anbetracht der überschaubaren Strukturen einer Kommune unserer Größenordnung auch ohne Vollkonsolidierung der Kernverwaltung mit den drei Eigenbetrieben von einem heute schon vorliegenden Gesamtüberblick des Rates über die Gesamtfinanzlage der Gemeinde ausgegangen werden könne. Das "Projekt" Gesamtabschluss binde zudem erhebliche personelle Ressourcen wie auch erhebliche Kosten für die zusätzliche Prüfung eines solchen Gesamtabschlusses über Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Gemeindeprüfungsanstalt wie auch ggf. für den Einsatz einer geeigneten Konsolidierungssoftware. Der Städte- und Gemeindebund NW hat in seiner Rückantwort vom 23.05.2013 in der Angelegenheit wie folgt Stellung bezogen: „Wir teilen Ihre Einschätzung, wonach insbesondere bei kleineren Kommunen mit einer überschaubaren Anzahl von Beteiligungen der zusätzliche Erkenntnisgewinn durch die Aufstellung eines Gesamtabschlusses in keinem Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand und ggf. zusätzlichem externen Aufwand steht. Wir haben uns daher immer wieder ggü. der Landesregierung und dem Landtag dafür eingesetzt, großzügige Ausnahmevorschriften insbesondere für kleinere Kommunen von der gesetzlichen Pflicht vorzusehen. Zuletzt haben wir dies im Verfahren zum NKF-Weiterentwicklungsgesetz vorgetragen. Leider sind wir mit unserer Forderung nach generellen Befreiungsvoraussetzungen politisch nicht durchgedrungen. Da wir die Problematik erst kürzlich vorgetragen haben, sehen wir derzeit keine aussichtsreichen Möglichkeiten, das Anliegen erneut an den Landtag heranzutragen. Nach dem Motto „steter Tropfen höhlt den Stein“ ist es freilich nicht schädlich, wenn sich möglichst viele Kommunen ihrer Größenordnung zusammentun, um die kommunale Sichtweise nochmals deutlich zu machen und unmittelbar dem Innenminister und den im Landtag vertretenen Fraktionen vorzutragen. 4 Solange keine gesetzlichen Ausnahmevorschriften greifen, sind die gemeindlichen Betriebe in den Gesamtabschluss einzubeziehen, die unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen oder auf die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss hat. Diese Betriebe müssen für die Erfüllung der Aufgabe des gemeindlichen Gesamtabschlusses, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von Bedeutung sein. Ist dies nicht der Fall, sind die gemeindlichen Betriebe auch nicht in einen Gesamtabschluss einzubeziehen. Dies ist in jedem Fall vor Ort aufgrund der Bedeutung des Betriebes für die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu überprüfen. Wann auf einer Einbeziehung von Betrieben bei untergeordneter Bedeutung verzichtet werden kann, ist in der 5. Auflage der Handreichung des MIK zum NKF ab S. 1150 erläutert. Es gibt dabei aber keine Vorschrift, die den Begriff „untergeordnete Bedeutung“ definieren würde, oder allgemeine Messgrößen oder Kennzahlen zur örtlichen Handhabung dieser Abgrenzung. Für die örtliche Prüfung und Entscheidung der Gemeinde, ob auf den Gesamtabschluss verzichtet werden kann, bestehen nur einige allgemein anwendbare Kriterien, die – nicht abschließend – in der Handreichung im Folgenden aufgeführt sind.“ Da der Gemeinde bereits erhebliche Kosten für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe wie auch des Kernhaushalts der Gemeinde entstehen und hier derzeit kein Mehrwert an Qualität zur Information über das finanzwirtschaftliche Gesamtbild der Gemeinde und ihrer Betriebe in unserer Größenordnung durch Aufstellung eines Gesamtabschlusses gesehen wird, wird vorgeschlagen, an der oben beschriebenen Vorgehensweise festzuhalten und in der Angelegenheit weiter in Gesprächen mit dem Städte- und Gemeindebund und anderen Kommunen zu verbleiben, um hier auf politischer Ebene ein Umdenken und die Einräumung von sinnvollen Ausnahmetatbeständen von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zu erzielen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister