Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
458 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
08.10.11, 06:32
Aktualisiert
22.03.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 396/2011
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an
und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom
08.05.2008
Bisherige OVO
§ 1 Verkehrsflächen
Vorgeschlagene neue Version der OVO
§ 1 Verkehrsflächen
(1)
Verkehrsflächen im Sinne dieser
Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr dienenden Flächen ohne
Rücksicht
auf
die
Eigentumsverhältnisse.
(1)
Zu den Verkehrsflächen gehören
insbesondere Straßen, Fahrbahnen,
Wege,
Gehwege,
Radwege,
Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Randund Sicherheitsstreifen, Böschungen,
Rinnen
und
Gräben,
Brücken,
Unterführungen, Treppen und Rampen
vor der Straßenfront der Häuser und
der Luftraum darüber, soweit sie nicht
eingefriedet sind.
(2)
(2)
Verkehrsflächen im Sinne dieser
Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr dienenden Flächen ohne
Rücksicht
auf
die
Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören
insbesondere Straßen, Fahrbahnen,
Wege,
Gehwege,
Radwege,
Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Randund Sicherheitsstreifen, Böschungen,
Rinnen
und
Gräben,
Brücken,
Unterführungen, Treppen und Rampen
vor der Straßenfront der Häuser und
der Luftraum darüber, soweit sie nicht
eingefriedet sind.
(Keine Änderungen)
§ 2 Anlagen
§ 2 Anlagen
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
insbesondere alle der Allgemeinheit zur ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
Nutzung zur Verfügung stehenden oder insbesondere alle der Allgemeinheit zur
-1-
Musterverordnung
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser
Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr dienenden Flächen ohne
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören
insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege,
Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
Böschungen, Rinnen und Gräben,
Brücken, Unterführungen, Treppen und
Rampen vor der Straßenfront der Häuser,
soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse insbesondere alle
der Allgemeinheit zur Nutzung zur
Verfügung stehenden oder
bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und
Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie
bestimmungsgemäß zugänglichen
1.
2.
3.
Nutzung zur Verfügung stehenden
bestimmungsgemäß zugänglichen
Grün-,
Erholungs-,
Spielund
Sportflächen,
Waldungen,
Gärten, 1.
Friedhöfe
sowie
die
Ufer
und
Böschungen von Gewässern;
Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und
Sporteinrichtungen,
2.
Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutzund ähnliche Einrichtungen;
Denkmäler und unter Denkmalschutz
stehende
Baulichkeiten,
Kunst- 3.
gegenstände, Standbilder, Plastiken,
Anschlagtafeln,
Beleuchtungs-,
Versorgungs-,
Kanalisations-,
Entwässerungs-,
Katastrophenschutzund
Baustelleneinrichtungen
sowie
Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
oder
Grün-,
Erholungs-,
Spielund
Sportflächen,
Waldungen,
Gärten,
Friedhöfe
sowie
die
Ufer
und
Böschungen von Gewässern;
Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und
Sporteinrichtungen,
Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutzund ähnliche Einrichtungen;
Denkmäler und unter Denkmalschutz
stehende
Baulichkeiten,
Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken,
Anschlagtafeln,
Beleuchtungs-,
Versorgungs-,
Kanalisations-,
Entwässerungs-,
Katastrophenschutzund
Baustelleneinrichtungen
sowie
Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
die Ufer und Böschungen von
Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und
Sporteinrichtungen,
Telekommunikationseinrichtungen,
Wetterschutz- und ähnliche
Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz
stehende Baulichkeiten,
Kunstgegenstände, Standbilder,
Plastiken, Anschlagtafeln,
Beleuchtungs-, Versorgungs-,
Kanalisations-, Entwässerungs-,
Katastrophenschutz- und
Baustelleneinrichtungen sowie
Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
(Keine Änderungen)
§3
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1)
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat (1)
sich jeder so zu verhalten, daß andere
nicht gefährdet, geschädigt oder mehr
als nach den Umständen unvermeidbar
behindert werden. Die Benutzung der
Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht
vereitelt oder beschränkt werden.
(2)
Absatz
1
findet
nur
insoweit (2)
Anwendung, als die darin enthaltenen
§3
Allgemeine Verhaltenspflicht
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat
sich jeder so zu verhalten, daß andere
nicht gefährdet, geschädigt oder mehr (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben
als nach den Umständen unvermeidbar
sich alle so zu verhalten, dass andere nicht
behindert werden. Die Benutzung der
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach
Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht
den Umständen unvermeidbar behindert
vereitelt oder beschränkt werden.
werden. Die Benutzung der
Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht
Absatz
1
findet
nur
insoweit
vereitelt oder beschränkt werden.
Anwendung, als die darin enthaltenen
-2-
Verhaltenspflichten
und
Benutzungsgebote nicht der Regelung
des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen
und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1
II
Straßenverkehrsordnung
anzuwenden.
Verhaltenspflichten
und (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung,
Benutzungsgebote nicht der Regelung
als die darin enthaltenen
des Verkehrs im Sinne der StraßenVerhaltenspflichten und Benutzungsgebote
verkehrsordnung auf Verkehrsflächen
nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne
und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1
der Straßenverkehrsordnung auf
II
Straßenverkehrsordnung
anVerkehrsflächen und in Anlagen dienen.
zuwenden.
Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
(Keine Änderungen)
§4
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
Es ist untersagt,
1.
Böschungen, Gräben, Bankette und
Rasenkanten
zu
überackern
und
abzupflügen. Aus diesem Grunde ist auf
den Äckern entlang der Verkehrsflächen
ein genügend breiter Vorkopf anzulegen;
2.
Pflüge, Gespanne und Traktoren auf
Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen
bei der Ausführung der Feldarbeiten zu
wenden;
3.
den natürlichen Ablauf des Wassers von
Verkehrsflächen, die nicht mit Gräben
oder Straßenrinnen ausgestattet sind,
durch Erhöhung der angrenzenden
Stücke zu verhindern;
4.
Hydranten,
Löschwasserentnahmestellen, Schieber,
Straßenrinnen, Einflußöffnungen von
§4
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1)
Die Anlagen und Verkehrsflächen
sind schonend zu behandeln. Sie dürfen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind
nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend
schonend zu behandeln. Sie dürfen nur
genutzt
werden.
Vorübergehende
ihrer Zweckbestimmung entsprechend
Nutzungseinschränkungen
auf
genutzt werden. Vorübergehende
Hinweistafeln
sind
zu
beachten.
Nutzungseinschränkungen auf
Hinweistafeln sind zu beachten.
Neu eingefügt ist Abs. 1. Hier habe ich mich
an der Mustersatzung und der entspr. (2) Es ist insbesondere untersagt
Begründung orientiert. Damit ist nun eine
Regelung getroffen, dass Verkehrsflächen
1. in den Anlagen und auf
und Anlagen nur ihrer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen unbefugt Sträucher
entsprechend genutzt werden dürfen.
und Pflanzen aus dem Boden zu
Somit wird es möglich, Verstöße, die der
entfernen, zu beschädigen oder Teile
Zweckbestimmung einer Anlage oder einer
davon abzuschneiden, abzubrechen,
Verkehrsfläche, die in § 1 und 2 definiert
umzuknicken oder sonstwie zu
sind, zuwiderlaufen,
zu ahnden. (Bsp.:
verändern;
Skateboardfahren in der Anlage)
2. in den Anlagen und auf
Verkehrsflächen unbefugt Bänke,
(2) Es ist insbesondere untersagt
Tische, Einfriedungen, Spielgeräte,
Verkehrszeichen, Straßen- und
-3-
Straßenkanälen, Verschlußdeckel der 1.
Versorgungsleitungen und dazugehörige
Hinweisschilder zu verstellen oder zu
verdecken. Sie sind so freizuhalten, daß
ihre Benutzung jederzeit möglich ist;
Böschungen, Gräben, Bankette und
Rasenkanten
zu
überackern
und
abzupflügen. Aus diesem Grunde ist auf
den Äckern entlang der Verkehrsflächen
ein genügend breiter Vorkopf anzulegen;
Schachtdeckel und Abdeckungen von
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
von Unbefugten zu öffnen;
Pflüge, Gespanne und Traktoren auf
Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen
bei der Ausführung der Feldarbeiten zu
wenden;
Hinweisschilder und andere
Einrichtungen zu entfernen, zu
versetzen, zu beschädigen oder anders
als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
5.
6.
7.
8.
in der Nähe von Fernsprech-, Licht- und
Kraftleitungen Winddrachen aufsteigen
zu lassen;
2.
3.
Veränderungen oder Beschädigungen
des öffentlichen Straßenraumes und des
Straßenzubehörs,
wie
z.B.
das
Abschlagen
oder
Abschleifen
von 4.
Bordsteinkanten
vorzunehmen;
Balken
oder
ähnliches
Straßenrinnen aufzubringen;
in
den
den natürlichen Ablauf des Wassers von
Verkehrsflächen, die nicht mit Gräben
oder Straßenrinnen ausgestattet sind,
durch Erhöhung der angrenzenden
Grundstücke
zu
verhindern;
in den Anlagen und auf
Verkehrsflächen, insbesondere auf
Grünflächen, Gegenstände abzustellen
oder
Materialien
zu
lagern;
neu: s. Mustersatzung Nr. 4
9.
in den Anlagen und auf öffentlichen
Bänken zu lagern und zu übernachten;
10. in den Anlagen Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen;
11. in den Anlagen und an Verkehrsflächen
unbefugt Sträucher und Pflanzen aus
dem Boden zu entfernen, zu beschädigen
oder
Teile
davon
abzuschneiden,
abzubrechen,
umzuknicken
oder
sonstwie zu verändern;
5.
Hydranten,
Löschwasserentnahmestellen,
Schieber, Einflußöffnungen von
Straßenkanälen, Verschlußdeckel der
Versorgungsleitungen und
dazugehörige Hinweisschilder von
Unbefugten zu verstellen, zu öffnen
oder zu verdecken. Sie sind so
freizuhalten, daß ihre Benutzung
jederzeit möglich ist; Die
Gebrauchsfähigkeit von Straßenrinnen
-4-
4. in den Anlagen und auf
Verkehrsflächen, insbesondere auf
Grünflächen, Gegenstände abzustellen
oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht
für Unterhalts- und Notstandsarbeiten
sowie für das Befahren mit
Kinderfahrzeugen und
Fortbewegungsmitteln wie
Krankenfahrstühle, sofern Personen
nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen
zur Sicherung von Verkehrsflächen und
Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu
beschädigen oder zu verändern sowie
Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und
Einflussöffnungen oder Straßenkanäle
zu verdecken oder ihre
Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu
beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer
Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO
bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden,
darf nicht beeinträchtigt werden.
Insbesondere dürfen darin keine
Balken o.ä. aufgebracht werden.
12. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen
unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen,
Spielgeräte und andere Einrichtungen zu
entfernen, zu versetzen, zu beschädigen,
zu beschmutzen, zu bemalen oder
anders als bestimmungsgemäß zu
nutzen;
(bisher Nr. 4,5 und 8
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen
zur Sicherung von Verkehrsflächen
13. gewerbliche Betätigungen, die einer
und Anlagen unbefugt zu beseitigen,
Erlaubnis nach § 55 II Gewerbeordnung
zu beschädigen oder zu verändern
bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden,
sowie
Sperrvorrichtungen
zu
insbesondere vor Kirchen, Schulen und
überwinden;
Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund
Ausgängen
auszuüben.
Die
Vorschriften
des
Straßenund (neu s. Mustersatzung Nr. 6)
Wegegesetzes NW und die aufgrund
dieses Gesetzes ergangenen Satzungen 7. in der Nähe von Fernsprech-, Licht- und
bleiben hiervon unberührt.
Kraftleitungen Winddrachen aufsteigen zu
lassen;
(bisher Nr. 6)
8.
Veränderungen oder Beschädigungen
des öffentlichen Straßenraumes und des
Straßenzubehörs,
wie
z.B.
das
Abschlagen
oder
Abschleifen
von
Bordsteinkanten
vorzunehmen;
(bisher Nr. 7)
9.
in den Anlagen und auf öffentlichen
Bänken zu lagern und zu übernachten;
-5-
insbesondere Kirchen, Schulen und
Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die
Vorschriften des Straßen- und
Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und die aufgrund dieses Gesetzes
ergangenen Satzungen bleiben hiervon
unberührt.
10. in den Anlagen Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen;
11. in den Anlagen und an Verkehrsflächen
unbefugt Sträucher und Pflanzen aus
dem Boden zu entfernen, zu beschädigen
oder
Teile
davon
abzuschneiden,
abzubrechen,
umzuknicken
oder
sonstwie
zu
verändern;
12. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen
unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen,
Spielgeräte und andere Einrichtungen
aufzustellen, zu entfernen, zu versetzen,
zu beschädigen, zu beschmutzen, zu
bemalen
oder
anders
als
bestimmungsgemäß
zu
nutzen;
Neu ist nun, dass auch das unbefugte
Aufstellen von Bänken/Spielgeräten
etc.
verboten
ist.
13.
gewerbliche Betätigungen, die einer
Erlaubnis nach § 55 II Gewerbeordnung
bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden,
insbesondere vor Kirchen, Schulen und
Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund
Ausgängen
auszuüben.
Die
Vorschriften
des
Straßenund
Wegegesetzes NW und die aufgrund
dieses Gesetzes ergangenen Satzungen
bleiben
hiervon
unberührt.
-6-
14. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht
für Unterhalts- und Notstandsarbeiten
sowie
für
mittels
Beschilderung
ausgewiesene Wege, das Befahren mit
Kinderfahrzeugen
und
Fortbewegungsmitteln
wie
Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht
behindert werden.
Neu eingefügt. Damit wird u.a. ein
Fahrradfahrverbot (es sei denn, das
Fahrradfahren ist in den Anlagen mittels
Schild zugelassen) in den Anlagen
ausgesprochen und eröffnet damit die
Möglichkeit, dies bei Missachtung zu
ahnden.
§ 4.1
Werbung, wildes Plakatieren
§ 4.1
Werbung, wildes Plakatieren
§4
Werbung, Wildes Plakatieren
(1)
Es ist untersagt, auf Verkehrsflächen
und in Anlagen - insbesondere an Bäumen,
Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und
Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen
Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und
Sammel-containern und an sonstigen
für
diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen
und Einrichtungen - sowie an dem im
Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen
und Anlagen gelegenen Einfriedungen,
Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und
Gegenständen Flugblätter, Druckschriften,
(1)
Es ist untersagt, auf Verkehrsflächen
und in Anlagen - insbesondere an Bäumen,
Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und
Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen
Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und
Sammel-containern und an sonstigen
für
diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen
und Einrichtungen - sowie an dem im
Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen
und Anlagen gelegenen Einfriedungen,
Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und
Gegenständen Flugblätter, Druckschriften,
-7-
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in
Anlagen - insbesondere an Bäumen,
Haltestellen und Wartehäuschen, Stromund Ampelschaltkästen, Lichtmasten,
Signalanlagen, Verkehrszeichen und
sonstigen Verkehrseinrichtungen, an
Abfallbehältern und Sammelcontainern und
an sonstigen für diese Zwecke nicht
bestimmten Gegenständen und
Einrichtungen - sowie an den im
Angrenzungsbereich zu den
Handzettel, Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise und sonstiges
Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder
zugelassene Werbeflächen durch Überkleben,
Übermalen oder
in sonstiger Weise zu
überdecken. Ausgenommen ist das Verteilen
von Flugblättern, Druckschriften und
Handzetteln im Rahmen des
Gemeingebrauchs, wo das Interesse am
Meinungsaustausch im Vordergrund
steht, z.B. bei politischen Flugschriften.
Handzettel, Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise und sonstiges
Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder
zugelassene Werbeflächen durch Überkleben,
Übermalen oder
in sonstiger Weise zu
überdecken. Ausgenommen ist das Verteilen
von Flugblättern, Druckschriften und
Handzetteln im Rahmen des
Gemeingebrauchs, wo das Interesse am
Meinungsaustausch im Vordergrund
steht, z.B. bei politischen Flugschriften.
(2)
Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1
genannten Flächen, Einrichtungen und
Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu
beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger
Weise diese zu verunstalten.
(2)
Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1
genannten Flächen, Einrichtungen und
Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu
beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger
Weise diese zu verunstalten.
(3)
Das Verbot gilt nicht für die von der
Stadt Erftstadt genehmigten Nutzungen, für
von der Stadt Erftstadt konzessionierte
Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich
genehmigte
Werbeanlagen.
Solche
Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren
Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden,
dass sie verunstaltend wirken.
(3)
Das Verbot gilt nicht für die von der
Stadt Erftstadt genehmigten Nutzungen, für
von der Stadt Erftstadt konzessionierte
Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich
genehmigte
Werbeanlagen.
Solche
Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren
Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden,
dass sie verunstaltend wirken.
(4)
(4)
Aus Anlass von Europa -, Bundestags-,
Landtags- und Kommunalwahlen
dürfen
entgegen Abs. 1 Plakate an Lichtmasten
befestigt werden. Erlaubt ist jedoch nur
das Anbringen
von Kartonplast-Plakaten mit geringem
Gewicht. Zur Befestigung dürfen nur
Aus Anlass von Europa -, Bundestags-,
Landtags- und Kommunalwahlen
dürfen
entgegen Abs. 1 Plakate an Lichtmasten
befestigt werden. Erlaubt ist jedoch nur
das Anbringen
von Kartonplast-Plakaten mit geringem
Gewicht. Zur Befestigung dürfen nur
-8-
Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen
Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen
Einrichtungen und Gegenständen
Flugblätter, Druckschriften, Handzettel,
Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise und sonstiges
Werbematerial anzubringen, zu verteilen
oder zugelassene Werbeflächen durch
Überkleben, Übermalen oder in sonstiger
Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1
genannten Flächen, Einrichtungen und
Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu
beschriften, zu beschmutzen oder in
sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt /
Gemeinde genehmigte Nutzungen oder
konzessionierte Werbeträger sowie für
bauaufsichtsrechtlich genehmigte
Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen
dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung
nicht derart vernachlässigt werden, dass
sie verunstaltet wirken.
Materialien verwen
Materialien verwen
det werden, die keine Beschädigungen an den det werden, die keine Beschädigungen an den
Lichtmasten hinterlassen. Lichtmasten
Lichtmasten hinterlassen. Lichtmasten
aus
aus
Glasfaser-Kunststoff-Material sind von dieser
Glasfaser-Kunststoff-Material sind von dieser
Regelung ausgenommen; hieran dürfen
Regelung ausgenommen; hieran dürfen
keinerlei
keinerlei
Plakate befestigt werden.
Plakate befestigt werden.
(keine Änderung)
§5
Verunreinigungsverbot
(1)
Jede
Verunreinigung
der (1)
Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen
von Unrat, Lebensmittelresten,
Papier, Glas, Konservendosen oder
sonstiger Verpackungsmaterialien
sowie von scharfkantigen, spitzen,
gleitfähigen
oder
anderweitig
gefährlichen Gegenständen;
2. auf den Verkehrsflächen und in den
Anlagen Straßenpapierkörbe zu
durchsuchen, in ihnen Hausmüll
und Sperrgut abzulagern sowie
fremde Müllgefäße oder das zur
Abfuhr bereitgestellte Sperrgut zu
durchsuchen;
§5
Verunreinigungsverbot
§6
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
Jede
Verunreinigung
der
und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist
Verkehrsflächen und Anlagen ist unterinsbesondere
sagt. Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von
1. das Wegwerfen und Zurücklassen
Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
von Unrat, Lebensmittelresten,
Konservendosen oder sonstigen
Papier, Glas, Konservendosen oder
Verpackungsmaterialien sowie von
sonstiger Verpackungsmaterialien
scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen
sowie von scharfkantigen, spitzen,
oder anderweitig gefährlichen
gleitfähigen
oder
anderweitig
Gegenständen;
gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz2. auf den Verkehrsflächen und in den
und Abwässer sowie das Ableiten von
Anlagen Straßenpapierkörbe zu
Regenwasser auf Straßen und
durchsuchen, in ihnen Hausmüll,
Anlagen, wobei die ordnungsgemäße
gewerblichen Abfall und Sperrgut
Einleitung in die Kanalisation unter
abzulagern
sowie
fremde
Beachtung der einschlägigen
Müllgefäße oder das zur Abfuhr
Vorschriften ausgenommen ist;
bereitgestellte
Sperrgut
zu
-9-
durchsuchen;
3. das Klopfen und Ausschütteln von
Teppichen,
Tüchern,
Kleidern,
Polstern, Betten und ähnlichen
Gegenständen
innerhalb
der
geschlossenen Ortschaften aus
offenen Fenstern und von Balkonen
nach der Straßenseite hin, sofern
sie weniger als 3 m von der Straße
entfernt liegen;
4. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer;
5. das Ablassen und die Einleitung
von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder
sonstigen
flüssigen
oder
schlammigen Stoffen.
(2)
(3)
Aus den Feldern zurückkehrende
Fahrzeuge sind, bevor sie in die
geschlossene Ortslage oder auf
befestigte
Wege
einfahren,
von
anhaftenden
groben
Erdund
Schmutzteilen zu befreien.
Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen
oder öffentliche Anlagen - auch in
Ausübung eines Rechts oder einer
Befugnis
verunreinigt
oder
verunreinigen lassen, so muß er
unverzüglich für die Beseitigung dieses
Zustandes sorgen. Insbesondere haben
diejenigen, die Waren zum sofortigen
Verzehr
anbieten,
Abfallbehälter
Neu eingefügt ist, dass auch die
Entsorgung von gewerblichem
Abfall
verboten
wird.
3.
Das Abstellen von Altkleidern,
Dosen, Papier, Sperrmüll oder
dergleichen
neben
Recyclingcontainern
ist
verboten.
Neu eingefügt ist Nr. 3. Eine derartige
Regelung fehlte bislang. (s. dazu auch § 7
der Mustersatzung am Ende dieser
Synopse)
Die bisherige Nr. 3 (Ausschütteln von
Teppichen und Betten wird ersatzlos
gestrichen,
da
diese
Regelung
an
Bedeutung verloren hat)
4.. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer.
5. das Ablassen und die Einleitung von
Öl, Altöl, Benzin, Benzol,
Säuren/Basen, säure-/basehaltigen
oder giftigen Flüssigkeiten.
(Erweitert um die Formulierung in der
Mustersatzung.
Da
jedoch
die
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
Regelungen zum verbotenen Einleiten von
Stoffen in die Kanalisation regelt, wurde auf
die Übernahme des vollständigen Inhalts
- 10 -
3. das Reinigen von Fahrzeugen,
Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei
denn, es erfolgt mit klarem Wasser.
Zusätze von Reinigungsmitteln sind
nicht erlaubt. Motor- und
Unterbodenwäsche oder sonstige
Reinigungen, bei denen Öl, Altöl,
Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche
Kanalnetz oder in das Grundwasser
gelangen können, sind verboten;
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl,
Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen
flüssigen, schlammigen und/oder
feuergefährlichen Stoffen auf die Straße
oder in die Kanalisation. Gleiches gilt
für das Ab- oder Einlassen von
Säuren/Basen, säure-/basehaltigen
oder giftigen Flüssigkeiten. Falls
derartige Stoffe durch Unfall oder aus
einem anderen Grunde auslaufen, hat
der Verursacher alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um ein
Eindringen dieser Stoffe in das
Grundwasser oder in die Kanalisation
zu verhindern. Dem Ordnungsamt außerhalb der Dienststunden der
Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu
machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand
oder ähnlichen Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe
nicht abgedeckt oder in geschlossenen
Behältnissen verfüllt worden ist.
(4)
aufzustellen und darüber hinaus in der MusterVO in dem Punkt verzichtet. Das
auch
für
Nr.4) (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen
einem
Umkreis
von
20 m
die gilt
Rückstände einzusammeln.
oder öffentliche Anlagen - auch in
6.
das Reinigen von Fahrzeugen,
Ausübung eines Rechts oder einer
Gefässen u.a. Gegenständen, es sei
Die Absätze 1 und 2 finden nur
Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen
denn, es erfolgt mit klarem Wasser.
Anwendung,
soweit
durch
die
lassen, so muss die Person unverzüglich
Zusätze von Reinigungsmittelen sind
Verunreinigungen nicht der öffentliche
für die Beseitigung dieses Zustandes
nicht
erlaubt.
Motorund
Verkehr erschwert wird und somit § 32
sorgen. Insbesondere haben diejenigen,
Unterbodenwäsche
oder
sonstige
Straßenverkehrsordnung
nicht
die Waren zum sofortigen Verzehr
Reinigungen, bei denen Öl, Altöl,
anwendbar ist.
anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und
Benzin, o.ä. Stoffe frei werden können,
darüber hinaus in einem Umkreis von .... m
sind verboten. Das Reparieren von
die Rückstände einzusammeln.
Fahrzeugen in den Anlagen und auf den
Verkehrsflächen ist nicht gestattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur
Anwendung, soweit durch die
(Diese Vorschrift fand sich bislang in § 12
Verunreinigungen nicht der öffentliche
OVO wider, wird aber nun um die
Verkehr erschwert wird und somit § 32
Formulierung der Mustersatzung erweitert
StVO nicht anwendbar ist.
und in § 5, Verunreinigungsverbot, mit
aufgenommen. Bislang war auch geregelt,
dass das Reparieren von Fahrzeugen nicht
gestattet ist. Dabei soll es bleiben.)
(2)
Aus den Feldern zurückkehrende
Fahrzeuge sind, bevor sie in die
geschlossene Ortslage oder
auf
befestigte
Wege
einfahren,
von
anhaftenden
groben
Erdund
Schmutzteilen
zu
befreien.
(3)
Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen
oder öffentliche Anlagen - auch in
Ausübung eines Rechts oder einer
Befugnis
verunreinigt
oder
verunreinigen lassen, so muß er
- 11 -
unverzüglich für die Beseitigung dieses
Zustandes sorgen. Insbesondere haben
diejenigen, die Waren zum sofortigen
Verzehr
anbieten,
Abfallbehälter
aufzustellen und darüber hinaus in
einem
Umkreis
von
20 m
die
Rückstände
einzusammeln.
(4)
Das Mitführen von Glas/Glasflaschen
ist in Erftstadt-Lechenich im Bereich
der Bonner Straße/Markt
ab
Einmündung Steinstraße/Zehntwall
bis
Einmündungsbereich
Frenzenstraße/Herriger
Straße/Klosterstraße
an
Weiberfastnacht von 07.00 Uhr –
18.00 Uhr verboten.
(Abs, 4 ist neu eingefügt. Siehe dazu V
425/2011.
(5)
§6
Öffentlich zugängliche Eisflächen
Die Absätze 1 und 2 finden nur
Anwendung,
soweit
durch
die
Verunreinigungen nicht der öffentliche
Verkehr erschwert wird und somit § 32
Straßenverkehrsordnung
nicht
anwendbar ist.
§6
Öffentlich zugängliche Eisflächen
Eisflächen
von
öffentlich
zugänglichen Eisflächen
von
öffentlich
zugänglichen
Gewässern dürfen erst dann betreten werden, Gewässern dürfen erst dann betreten werden,
- 12 -
Hierzu findet sich in der Musterverordnung
keine Regelung.
wenn
sie
ordnungsbehördlich
freigegeben worden sind.
hierfür wenn
sie
ordnungsbehördlich
freigegeben worden sind.
§7
Schutz öffentlicher Schilder
§7
Schutz öffentlicher Schilder
hierfür
§ 11
Öffentliche Hinweisschilder
Es ist nicht gestattet, die im öffentlichen
Interesse
angebrachten
Schilder,
Aufschriften
und
Zeichen (1) Grundstückseigentümer/innen,
(Straßennamensschilder,
Erbbauberechtigte, sonstige dingliche
Hinweisschilder
auf
öffentliche
Berechtigte, Nießbraucher/innen und
Einrichtungen u.ä.) zu entfernen oder
Besitzer/innen müssen dulden, dass
zu beschädigen, zu verdecken, zu
Zeichen, Aufschriften und sonstige
versetzen, zu beschmutzen, zu beEinrichtungen wie beispielsweise
malen oder anders als bestimmungsStraßenschilder, Hinweisschilder für Gas-,
gemäß
zu
nutzen.
Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere
öffentliche Einrichtungen,
(Die Regelung, dass man Schilder nicht
Vermessungszeichen und Feuermelder an
verdecken
darf,
fehlte
bislang)
den Gebäuden und Einfriedungen oder
sonstwie auf den Grundstücken
(2)
Wird die vorübergehende Beseitigung
angebracht, verändert oder ausgebessert
derartiger
Vorrichtungen
zur
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung
Durchführung von Arbeiten erforderlich,
der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
so ist dies dem Eigenbetrieb Straßen
Die betroffene Person ist vorher zu
der Stadt Erftstadt 12 Tage vorher
benachrichtigen.
anzuzeigen.
Die
Entfernung,
vorübergehende
Anbringung
an (2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten
anderer Stelle und die endgültige
Zeichen, Aufschriften und sonstigen
Wiederanbringung erfolgt auf Kosten
Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern
des
Antragstellers
durch
den
oder zu verdecken.
Eigenbetrieb Straßen der Stadt
Erftstadt
(Statt Ordnungsbehörde = Eigenbetrieb
Straßen; statt melden = 12 Tage vorher
anzuzeigen)
(1)
Es ist nicht gestattet, die im öffentlichen (1)
Interesse
angebrachten
Schilder,
Aufschriften
und
Zeichen
(Straßennamensschilder,
Hinweisschilder
auf
öffentliche
Einrichtungen u.ä.) zu entfernen oder
zu beschädigen, zu versetzen, zu
beschmutzen, zu bemalen oder anders
als bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2)
Wird die vorübergehende Beseitigung
derartiger
Vorrichtungen
zur
Durchführung von Arbeiten erforderlich,
so ist dies der Ordnungsbehörde vorher
zu melden. Die Entfernung, vorübergehende Anbringung an anderer Stelle
und die endgültige Wiederanbringung
erfolgt auf Kosten des Antragstellers
durch die Ordnungsbehörde.
(3)
Grundstückseigentümer, dinglich
Berechtigte und Besitzer haben das
Anbringen, Entfernen und die
Unterhaltung derjenigen Zeichen,
Aufschriften und Einrichtungen auf
ihren Grundstücken zu dulden, die zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erforderlich
sind.
- 13 -
(3)
§8
Hausnummernschilder
(1)
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, (1)
sein Haus straßenwärts an sichtbarer
Stelle
mit
der
ihm
zugeteilten
Hausnummer in ortsüblicher Weise zu
versehen. Das Schild ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und
im
Bedarfsfalle
zu
erneuern.
Ausnahmen von dieser Bestimmung
bedürfen
der
Erlaubnis
der
Ordnungsbehörde.
(2)
Sofern eine Umnumerierung der (2)
Häuser
aus
ordnungsrechtlichen
Gründen erforderlich wird, so sind die
Hauseigentümer
verpflichtet,
die
Änderung
der
an ihrem
Haus
befindlichen Nummern binnen eines
Monats nach Aufforderung auf ihre
Kosten vorzunehmen.
(3)
Das alte Hausnummernschild darf erst (3)
Grundstückseigentümer, dinglich
Berechtigte und Besitzer haben das
Anbringen, Entfernen und die
Unterhaltung derjenigen Zeichen,
Aufschriften und Einrichtungen auf ihren
Grundstücken zu dulden, die zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erforderlich
sind.
§8
Hausnummernschilder
§ 10
Hausnummern
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet,
sein Haus straßenwärts an sichtbarer
Stelle
mit
der
ihm
zugeteilten (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. der
Hausnummer in ortsüblicher Weise zu
Eigentümerin oder den
versehen. Das Schild ist in einem ordNutzungsberechtigten auf eigene Kosten
nungsgemäßen Zustand zu halten und
mit der dem Grundstück zugeteilten
im
Bedarfsfalle
zu
erneuern.
Hausnummer zu versehen; die
Ausnahmen von dieser Bestimmung
Hausnummer muss von der Straße
bedürfen
der
Erlaubnis
der
erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
Ordnungsbehörde.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben
Sofern eine Umnumerierung der Häuser
dem Haupteingang deutlich sichtbar
aus
ordnungsrechtlichen
Gründen
anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht
erforderlich
wird,
so
sind
die
an der Straßenseite, so ist sie an der zur
Hauseigentümer
verpflichtet,
die
Straße gelegenen Hauswand oder
Änderung
der
an ihrem
Haus
Einfriedung des Grundstücks, und zwar an
befindlichen Nummern binnen eines
der dem Haupteingang zunächst liegenden
Monats nach Aufforderung auf ihre
Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten
Kosten vorzunehmen.
vorhanden, der das Wohngebäude zur
Straße hin verdeckt oder die Hausnummer
Das alte Hausnummernschild darf erst
nicht erkennen lässt, so ist sie an der an
- 14 -
nach einer Übergangszeit von einem
nach einer Übergangszeit von einem
Jahr entfernt werden. Es ist mit einer Jahr entfernt werden. Es ist mit einer roten
roten Farbe so durchzustreichen, daß Farbe so durchzustreichen, daß die alte
die alte Nummer noch lesbar bleibt.
Nummer noch lesbar bleibt
(3) Bei Umnumerierungen darf das bisherige
Hausnummernschild während einer
Übergangszeit von einem Jahr nicht
entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so
durchzustreichen, dass die alte Nummer
noch deutlich lesbar bleibt.
(Keine Änderung)
§9
Bauarbeiten
(1)
(2)
(3)
Werden bei Bauarbeiten Gehwege mit
Fahrzeugen befahren, sind Bordsteine
und Gehwegplatten in geeigneter
Weise gegen Beschädigungen und
Verschmutzung zu schützen.
§9
Bauarbeiten
Keine Regelung in der Mustersatzung
vorhanden.
(1)
Bauarbeiten auf öffentlichen
Verkehrsflächen sowie das Lagern von
Baustoffen bedürfen einer
Sondernutzungserlaubnis.
(neu eingefügt zur besseren Klarheit- sonst
Kalk, Sand, Kies und ähnliche Stoffe könnte der Eindruck entstehen, dass eine
sind so zu lagern, daß sie bei Regen Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich
nicht in die Kanalisation gelangen ist.)
können.
(2)
Werden bei Bauarbeiten Gehwege mit
Baustoffe dürfen nicht unmittelbar auf
Fahrzeugen befahren, sind Bordsteine
der Straßen- und Gehwegdecke
und Gehwegplatten in geeigneter Weise
aufbereitet
werden.
Hierfür
sind
gegen
Beschädigungen
und
Verschmutzung zu schützen. Die
geeignete Unterlagen zu verwenden.
Nutzung ist
dem Eigenbetrieb
Straßen mindestens 12 Werktage
zuvor
anzuzeigen.
(Neu
eingefügt
der Einfriedung neben dem Eingangstor
bzw. der Eingangstür zu befestigen oder
ggf. separat anzubringen.
ist
die
- 15 -
Anzeigepflicht.
Ansonsten
Kontrollmöglichkeit)
keine
(3)
Kalk, Sand, Kies und ähnliche Stoffe
sind so zu lagern, daß sie bei Regen
nicht in die Kanalisation gelangen
können.
(4)
Baustoffe dürfen nicht unmittelbar auf
der Straßen- und Gehwegdecke
aufbereitet
werden.
Hierfür
sind
geeignete Unterlagen zu verwenden.
§ 10
Anstreicherarbeiten
§ 10
Anstreicherarbeiten
An der Straße liegende frisch gestrichene
Gebäude, Einfriedungen und deren Teile
sowie sonstige Anlagen, an denen Benutzer
der Verkehrsflächen und Anlagen Schaden
nehmen könnten, müssen bis zum Abtrocknen
der Farbe durch deutliche, auffallende
Hinweise kenntlich gemacht werden und bei
Dunkelheit, Nebel oder diesigem Wetter
ausreichend beleuchtet werden.
An der Straße liegende frisch gestrichene
Gebäude, Einfriedungen und deren Teile
sowie sonstige Anlagen, an denen Benutzer
der Verkehrsflächen und Anlagen Schaden
nehmen könnten, müssen bis zum Abtrocknen
der Farbe durch deutliche, auffallende
Hinweise kenntlich gemacht werden und bei
Dunkelheit, Nebel oder diesigem Wetter
ausreichend beleuchtet werden.
Keine Regelung in der Mustersatzung
vorhanden.
(Keine Änderung)
(1)
§ 11
Sicherung von Gefahrenquellen
§ 11
Sicherung von Gefahrenquellen
Zur Straße hin gelegene Kellerluken, (1)
Brunnen,
Gruben
und
ähnliche
Öffnungen müssen mit festen Türen
oder Deckeln verschlossen sein, die so
Zur Straße hin gelegene Kellerluken,
Brunnen,
Gruben
und
ähnliche
Öffnungen müssen mit festen Türen
oder Deckeln verschlossen sein, die so
- 16 -
Keine Regelung in der Mustersatzung
vorhanden.
beschaffen und befestigt sind, daß sie
Verkehrsteilnehmer nicht gefährden
und von Unbefugten nicht geöffnet
werden können.
beschaffen und befestigt sind, daß sie
Verkehrsteilnehmer nicht gefährden und
von Unbefugten nicht geöffnet werden
können.
(2)
Gegenstände, durch deren Umstürzen (2)
oder Herabfallen Personen verletzt oder
Sachen beschädigt werden können,
sind so abzusichern, daß Schäden
ausgeschlossen sind.
Gegenstände, durch deren Umstürzen
oder Herabfallen Personen verletzt oder
Sachen beschädigt werden können,
sind so abzusichern, daß Schäden
ausgeschlossen sind.
(3)
Schneeüberhänge und Eiszapfen an (3)
Gebäuden,
insbesondere
an
Dachrinnen,
durch
die
Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
können, sind zu entfernen.
Schneeüberhänge und Eiszapfen an
Gebäuden,
insbesondere
an
Dachrinnen,
durch
die
Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
können, sind zu entfernen.
(4)
Einfriedungen von Grundstücken an (4)
den Straßen müssen so unterhalten
werden, daß sie Verkehrsteilnehmer
nicht gefährden oder behindern.
Insbesondere dürfen Stacheldraht,
Nägel oder andere spitze Gegenstände
an Einfriedungen nicht so verwendet
werden, daß sie Personen und Tiere
gefährden oder verletzen oder Sachen
beschädigen können.
Einfriedungen von Grundstücken an
den Straßen müssen so unterhalten
werden, daß sie Verkehrsteilnehmer
nicht gefährden oder behindern.
Insbesondere dürfen Stacheldraht,
Nägel oder andere spitze Gegenstände
an Einfriedungen nicht so verwendet
werden, daß sie Personen und Tiere
gefährden oder verletzen oder Sachen
beschädigen
können.
(5)
Unbebaute
oder
unbewohnte (5)
Grundstücke, die an der Straßenbegrenzungs-Linie oder bis zu einer
Entfernung von 20 m hinter dieser Linie
Gefahrenquellen für Menschen oder
Sachen enthalten, sind gegen ein
Betreten abzusichern.
Die erforderlichen Sichtdreiecke an
Straßeneinmündungen
sind
dauerhaft
freizuhalten.
(Auf Anregung des Eigenbetriebes
Straßen eingefügt)
- 17 -
(6)
(7)
(6)
In
Fahrbahnen
und
Fahrgassen
hineinragende Treppen, Rampen, Gitter
u.ä. Anlagen sind ausreichend kenntlich
zu machen. Straßenwärts gehende
Tore, Türen, Fenster, Fensterläden u.ä.
Vorrichtungen
dürfen
die
Verkehrsteilnehmer weder behindern
noch gefährden. Markisen müssen mit (7)
allen ihren Teilen mindestens 2,10 m
lichte Höhe über dem Gehweg haben
und einen Mindestabstand von 0,50 m
zum Fahrbahnrand einhalten.
Fahnen und ähnliche Gegenstände sind
so
anzubringen,
daß
sie
mit
elektrischen Freileitungen und der
Straßenbeleuchtung nicht in Berührung
kommen können.
(8)
§ 12
Reinigung von Fahrzeugen und anderen
Gegenständen
(1)
Unbebaute
oder
unbewohnte
Grundstücke, die an der Straßenbegrenzungs-Linie oder bis zu einer
Entfernung von 20 m hinter dieser Linie
Gefahrenquellen für Menschen oder
Sachen enthalten, sind gegen ein
Betreten abzusichern.
In
Fahrbahnen
und
Fahrgassen
hineinragende Treppen, Rampen, Gitter
u.ä. Anlagen sind ausreichend kenntlich
zu machen. Straßenwärts gehende
Tore, Türen, Fenster, Fensterläden u.ä.
Vorrichtungen
dürfen
die
Verkehrsteilnehmer weder behindern
noch gefährden. Markisen müssen mit
allen ihren Teilen mindestens 2,10 m
lichte Höhe über dem Gehweg haben
und einen Mindestabstand von 0,50 m
zum Fahrbahnrand einhalten.
Fahnen und ähnliche Gegenstände sind
so
anzubringen,
daß
sie
mit
elektrischen Freileitungen und der
Straßenbeleuchtung nicht in Berührung
kommen können.
§ 12 wird gestrichen, da die Regelung in § 5
Abs. 1 Nr. 6 wie folgt aufgenommen wird:
(1)
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
und
Anlagen
ist
untersagt.
Fahrzeuge aller Art und sonstige
Unzulässig
ist
insbesondere…..
Gegenstände dürfen in den Anlagen
nicht
gereinigt
werden.
Stark
3.
- 18 -
§ 6 Abs. 1 Nr. 3:
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist
insbesondere….
„das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen
verschmutzte Fahrzeuge und stark 6.
verschmutzte, ölige oder sonstige
fettige Gegenstände dürfen auch auf
den Verkehrsflächen nicht gereinigt
werden. Darüber hinaus ist es auf den
Verkehrsflächen unzulässig, Fahrzeuge
mit schaumbildenden Waschmitteln,
brennbaren oder ölauflösenden Stoffen
und mit Ölen oder Fetten zu reinigen.
(2)
Fahrzeuge dürfen in Anlagen nicht und
auf den Verkehrsflächen nur dann
repariert
werden,
wenn
dies
unumgänglich ist.
§ 13
Halten und Mitführen von Hunden
„das Reinigen von Fahrzeugen,
u.a. Gegenständen, es sei denn, es
Gefässenu.a. Gegenständen, es sei erfolgt
denn, es erfolgt mit klarem Wasser.
mit klarem Wasser. Zusätze von
Zusätze von Reinigungsmittelen sind
Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt.
nicht
erlaubt.
Motorund
Motor- und Unterbodenwäsche oder
Unterbodenwäsche oder sonstige
sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl,
Reinigungen, bei denen Öl, Altöl,
Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche
Benzin, o.ä. Stoffe in das öffentliche
Kanalnetz oder in das Grundwasser
Kanalnetz oder in das Grundwasser
gelangen können, sind verboten;
gelangen können, sind verboten. Das
Reparieren von Fahrzeugen in den
Anlagen
und
auf
den
Verkehrsflächen ist nicht gestattet.“
§ 12
Tiere
§5
Tiere
(1)
Hundehalter und diejenigen, denen die
Aufsicht über Hunde übertragen ist oder
die diese Aufsicht tatsächlich ausüben,
haben dafür zu sorgen, daß ihre Hunde
1. in Anlagen Personen nicht
gefährden oder verletzen und
Sachen nicht beschädigen;
2. in Anlagen an der Leine geführt
werden;
3. von Kinderspielplätzen und
Bolzplätzen ferngehalten werden;
4. die Gehwege in den Anlagen und
an den Verkehrsflächen nicht beschmutzen;
5. nicht aufsichtslos herumlaufen.
(1)
Das Mitführen von Tieren (z. Bsp.
Hunde und Pferde) auf Friedhöfen,
Kinderspielplätzen, Bolzplätzen,
Sportanlagen und Schulhöfen ist nicht
gestattet.
(2)
In den übrigen Anlagen und auf
Verkehrsflächen innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile sind
Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen
gelten die Vorschriften des
Landeshundegesetzes NRW.
(3)
Wer auf Verkehrsflächen oder in
Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und
Hunde mit sich führt, hat die durch die
Tiere verursachten Verunreinigungen
- 19 -
(1) Alternative 1: Auf Verkehrsflächen
und in Anlagen sind Hunde an der Leine
zu führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz
2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes
geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht
für solche Flächen, die durch
entsprechende Beschilderung seitens
der Ordnungsbehörde hiervon
ausgenommen sind. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des
Landeshundegesetzes.
Alternative 2: Auf Verkehrsflächen und
in Anlagen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile sind Hunde an der
Verunreinigung der Geh- und Radwege unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
durch Hunde sind von den nach Abs. 1
Von den Regelungen der Abs. 1,2
verantwortlichen Personen unverzüglich (4)
und 3 ausgenommen sind Blinde und
zu beseitigen.
hochgradig Sehbehinderte, die
(3)
Von der Regelung in Abs. 1 und 2 ausgebildete Blindenhunde mit sich führen.
ausgenommen sind Blinde und hochgradig
Sehbehinderte,
die Blindenhunde mit (5) Stadttauben und Enten dürfen nicht
zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.
sich führen.
(2)
(Bislang war nur geregelt, dass Hunde von
Kinderspielplätzen und Bolzplätzen fern
gehalten werden. In der städt.
Friedhofssatzung ist zudem geregelt, dass
Hunde nicht auf Friedhöfe dürfen. Nicht
geregelt war bislang, dass Hunde nicht auf
Sportplätze und Schulhöfe dürfen. Da an
den Schulhöfen und an den Sportplätzen
jedoch bereits entspr. Verbotsschilder
stehen und man im SportA auch einen
entspr. Beschluss gefasst hat, dass Hunde
nicht auf die Sportplätze sollen, ist die
Änderung der Satzung nun notwendig, um
Klarheit zu haben und um entspr. Verstöße
auch ahnden zu können. Das Verbot
bezieht sich nicht nur auf Hunde, sondern
grds. wie die Mustersatzung es vorsieht,
auf Tiere.
Bislang war nur geregelt, dass Hunde in
den Anlagen an der Leine geführt werden
müssen. Bezüglich der Verkehrsflächen
musste bislang das LandeshundeG
herangezogen werden. Durch die
Erweiterung der Satzung um diese
- 20 -
Leine zu führen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Landeshundegesetzes.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit
sich führt, hat die durch die Tiere
verursachten Verunreinigungen
unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Ausgenommen hiervon sind Blinde und
hochgradig Sehbehinderte, die
Blindenhunde mit sich führen.
(3) Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder
gezielt gefüttert werden.
Regelung muss man künftig nicht
verschiedene Rechtsgrundlagen
heranziehen.
Bislang war ein Verunreinigungsverbot
durch Hunde nur für die Geh- und
Radwege geregelt. Nunmehr wird das
Verunreinigungsverbot auf alle Anlagen
und alle Verkehrsflächen ausgedehnt.
Bislang wurden Verstöße durch Hundekot
in Anlagen als Verstoß gegen das
Kreislaufwirtschafts- und AbfallG geahndet.
Nunmehr herrscht hier weitaus mehr
Klarheit. Das Verbot ist zudem ausgedehnt
auf Verunreinigungen durch Hunde und
Pferde.
§ 14
Vermeidung von Belästigungen
(1)
Das Füttern von Tauben und Enten stellt
bekanntermaßen ein Problem dar. Von
daher wird das Fütterungsverbot auch in
die Satzung mit aufgenommen.
§ 13
Vermeidung von Belästigungen
In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten (1)
sind nur werktags in der Zeit von 08.00
bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00
Uhr Tätigkeiten zulässig, die mit
besonderer
Lärmentwicklung
verbunden sind. Als solche Tätigkeiten
gelten insbesondere:
In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten
sind nur werktags in der Zeit von 08.00
bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00
Uhr Tätigkeiten zulässig, die mit
besonderer
Lärmentwicklung
verbunden sind. Als solche Tätigkeiten
gelten insbesondere:
1. der Gebrauch von Rasenmähern;
2. das Ausklopfen von Kleidern,
Teppichen, Matratzen, Läufern und
1. der Gebrauch von Rasenmähern;
2. das Ausklopfen von Kleidern,
Teppichen, Matratzen, Läufern und
- 21 -
Keine Regelung in der Mustersatzung
ähnlichen Gegenständen;
3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen,
Bohren, Schleifen, Fräsen,
Schreddern.
(2)
Abs. 1 findet keine Anwendung auf
landwirtschaftliche und gewerbliche
Tätigkeiten
und
unaufschiebbare (2)
Arbeiten, die erforderlich sind:
a) zur Verhütung eines Notstandes
oder im Interesse öffentlicher
Einrichtungen und Anstalten,
In Einzelfällen können Ausnahmen vom
Verbot des Abs. 1 zugelassen werden,
wenn
aufgrund
der
örtlichen (3)
Besonderheiten, der angrenzenden
Bebauung oder der Art der Tätigkeiten
unzumutbare Beeinträchtigungen nicht
zu erwarten sind.
§ 15
Futtermieten
Abs. 1 findet keine Anwendung auf
landwirtschaftliche und gewerbliche
Tätigkeiten
und
unaufschiebbare
Arbeiten, die erforderlich sind:
a) zur Verhütung eines Notstandes
oder im Interesse öffentlicher
Einrichtungen und Anstalten,
b) zur Abwendung eines erheblichen
Schadens an Gesundheit und
Eigentum.
(3)
ähnlichen Gegenständen;
3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen,
Bohren, Schleifen, Fräsen,
Schreddern.
4. das Einwerfen von Glas in die
bereitgestellten Altglascontainer
b) zur Abwendung eines erheblichen
Schadens an Gesundheit und
Eigentum.
In Einzelfällen können Ausnahmen vom
Verbot des Abs. 1 zugelassen werden,
wenn
aufgrund
der
örtlichen
Besonderheiten, der angrenzenden
Bebauung oder der Art der Tätigkeiten
unzumutbare Beeinträchtigungen nicht
zu
erwarten
sind.
(Neu aufgenommen ist im Abs. 1, Nr. 4)
§ 14
Futtermieten
Unbefestigte Silo- und Gärfuttermieten dürfen Unbefestigte Silo- und Gärfuttermieten dürfen
nur in einem Abstand von mindestens 100 m nur in einem Abstand von mindestens 100 m
von Wohngrundstücken und mindestens 5 m von Wohngrundstücken und mindestens 5 m
- 22 -
Keine Regelung in der Mustersatzung
von Verkehrsflächen entfernt angelegt werden.
Dabei darf Silagewasser auch bei starken
Niederschlägen oder durch Schneeschmelze
nicht auf Wege gelangen.
von Verkehrsflächen entfernt angelegt werden.
Dabei darf Silagewasser auch bei starken
Niederschlägen oder durch Schneeschmelze
nicht auf Wege gelangen.
(Keine Änderung)
§ 16
Fäkalien- und Dungabfuhr
(1)
(2)
§ 15
§ 13
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
Die Reinigung und Leerung der
Grundstücksentwässerungsanlagen,
(1) Die Reinigung und Entleerung der
der Abortanlagen, der Schlammfänger
Grundstücksentwässerungsanlagen, der
für
Wirtschaftsabwässer,
der
Abortanlagen, der Schlammfänger für
Dunggruben sowie alle anderen
Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben
Gruben, die gesundheitsschädliche
sowie aller anderen Gruben, die
oder übelriechende Stoffe aufnehmen,
gesundheitsschädliche oder übelriechende
ist unter Beachtung der Vorschriften
Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der
des Landesimmissionsschutzgesetzes
Vorschriften des LImschG NRW so
NW so vorzunehmen, daß schädliche
vorzunehmen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen
vermieden
Umwelteinwirkungen vermieden werden,
werden, soweit dies nach den
soweit dies nach den Umständen des
Umständen des Einzelfalles möglich
Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Sie ist
und zumutbar ist. Sie ist so rechtzeitig
so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine
vorzunehmen,
daß
eine
Geruchsbelästigung auf das
Geruchsbelästigung
auf
das
unumgängliche Maß beschränkt wird.
unumgängliche Maß beschränkt wird.
(2) Übelriechende und ekelerregende
Fäkalien, Düngemittel und
Jeweils am Tage vor und an Sonn- und
Klärschlamm dürfen nur in dichten
Feiertagen ist in der geschlossenen
und verschlossenen Behältern
Ortslage
eine
Reinigung
der
befördert werden. Soweit sie nicht in
Dunggruben sowie aller anderen
geschlossenen Behältern befördert
Gruben, die gesundheitsschädliche
werden können, ist das
oder übelriechende Stoffe aufnehmen,
Beförderungsgut vollständig
untersagt.
abzudecken, um
- 23 -
(1) Die Reinigung und Entleerung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der
Abortanlagen, der Schlammfänger für
Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben
sowie aller anderen Gruben, die
gesundheitsschädliche oder übelriechende
Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der
Vorschriften des LImschG NRW so
vorzunehmen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden,
soweit dies nach den Umständen des
Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende
Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm
dürfen nur in dichten und verschlossenen
Behältern befördert werden. Soweit sie
nicht in geschlossenen Behältern befördert
werden können, ist das Beförderungsgut
vollständig abzudecken, um
Geruchsverbreitung zu verhindern.
Geruchsverbreitung zu verhindern.
(Um die Formulierung in der
Mustersatzung erweitert)
(3) Jeweils am Tage vor und an Sonn- und
Feiertagen ist in der geschlossenen
Ortslage
eine
Reinigung
der
Dunggruben sowie aller anderen
Gruben, die gesundheitsschädliche
oder übelriechende Stoffe aufnehmen,
untersagt.
§ 17
Zuständigkeit
§ 16
Zuständigkeit
Durch die Bestimmungen dieser Verordnung
werden
gesetzliche
Vorschriften
in
bauaufsichtlicher,
verkehrsrechtlicher,
veterinärrechtlicher, immissionsrechtlicher und
sonstiger Art nicht berührt.
Durch die Bestimmungen dieser Verordnung
werden
gesetzliche
Vorschriften
in
bauaufsichtlicher,
verkehrsrechtlicher,
veterinärrechtlicher, immissionsrechtlicher und
sonstiger Art nicht berührt.
Soweit
in
besonderen
Gesetzen,
Verordnungen,
Satzungen
usw.
eine
Zustimmungserklärung
(Erlaubnis)
vorgeschrieben ist, wird diese durch Erlaubnis
nach dieser Verordnung nicht ersetzt.
Soweit in besonderen Gesetzen,
Verordnungen, Satzungen usw. eine
Zustimmungserklärung (Erlaubnis)
vorgeschrieben ist, wird diese durch Erlaubnis
nach dieser Verordnung nicht ersetzt.
Keine Regelung in der Mustersatzung
(Keine Änderung)
§ 18
Erlaubnisse und Ausnahmen
§ 17
Erlaubnisse und Ausnahmen
§ 15
Erlaubnisse, Ausnahmen
(1)
Für die Erteilung einer Erlaubnis und (1)
die Genehmigung einer Ausnahme ist
Für die Erteilung einer Erlaubnis und
die Genehmigung einer Ausnahme ist
- 24 -
die
(örtliche)
zuständig.
(2)
Ordnungsbehörde
die
(örtliche)
Ordnungsbehörde
zuständig. Bei der Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung ist darauf zu
achten, dass die Interessen des
Antragstellers
die
geschützten
öffentlichen und privaten Interessen im
Einzelfall
nicht
nur
geringfügig
überwiegen.
Eine erlaubnispflichtige Benutzung ist
erst zulässig, wenn die Erlaubnis
zugestellt ist, es sei denn, daß eine
gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
eine gegenwärtige Störung zu
beseitigen ist.
(2)
Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen, wenn die Interessen
des/der Antragstellers/in die durch die
Verordnung geschützten öffentlichen und
privaten Interessen im Einzelfall nicht nur
geringfügig überwiegen.
Eine erlaubnispflichtige Benutzung ist
erst zulässig, wenn die Erlaubnis
zugestellt ist, es sei denn, dass eine
gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
eine gegenwärtige Störung zu
beseitigen ist.
(Keine Änderung)
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
-
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
2.
3.
4.
die allgemeine Verhaltenspflicht
gem. § 3 der Verordnung,
die Schutzpflichten hinsichtlich
der Verkehrsflächen und Anlagen
gemäß § 4 und §4.1 der
Verordnung,
das
Verunreinigungsverbot
gemäß § 5 der Verordnung,
das Verbot, öffentlich zugängige
Eisflächen - ohne Freigabe - zu
betreten, gemäß § 6 der
Verordnung,
1.
2.
3.
4.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
die allgemeine Verhaltenspflicht oder fahrlässig
gem. § 3 der Verordnung,
die Schutzpflichten hinsichtlich
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem.
der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 2 der Verordnung;
gemäß § 4 und § 4.1 der
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der
Verordnung,
Verkehrsflächen und Anlagen gem. §
das
Verunreinigungsverbot
3 der Verordnung;
gemäß § 5 der Verordnung, das
3. das Verbot des unbefugten Werbens
Mitführverbot
von
und Plakatierens gem. § 4 der
Glas/Glasflaschen, gemäß § 5
Verordnung;
Abs. 4 der Verordnung
4. die Bestimmungen hinsichtlich der
das Verbot, öffentlich zugängige
Haltung und Fütterung von Tieren
- 25 -
5.
6.
7.
8.
9.
10.
die Schutzpflichten hinsichtlich
der öffentlichen Schilder gemäß §
7 der Verordnung,
die
Verpflichtung,
ein
Hausnummernschild gemäß § 8
der Verordnung anzubringen,
die Schutzvorkehrungspflichten
gemäß §§ 9, 10 und 11 der
Verordnung,
das
Reinigungsverbot
von
Kraftfahrzeugen und anderen
Gegenständen gemäß § 12 der
Verordnung,
die Schutzpflichten hinsichtlich
Hundehaltung gemäß § 13 der
Verordnung,
der Verpflichtung über das
Anlegen von Futtermieten gemäß
§ 15 der Verordnung
verletzt.
(2)
Ordnungswidrig
gemäß
§
17
Landesimmissionsschutzgesetz
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
die Verpflichtung hinsichtlich der (2)
Fäkalien- und Dungabfuhr gemäß
§ 16 der Verordnung,
das Gebot zur Vermeidung von
Belästigungen gemäß § 14 der
Verordnung
verletzt.
Eisflächen ohne Freigabe
zu
gem. § 5 der Verordnung;
betreten, gemäß § 6 der
5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6
Verordnung,
der Verordnung;
5.
die Schutzpflichten hinsichtlich
6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens,
der öffentlichen Schilder gemäß §
Abstellens und Liegenlassens von
7 der Verordnung,
Müll gem. § 7 der Verordnung;
6.
die
Verpflichtung,
ein
7. das Ab- und Aufstellverbot von
Hausnummernschild gemäß § 8
Verkaufswagen-, Wohnwagen und
der Verordnung anzubringen,
Zelten gem. § 8 der Verordnung;
7.
die Schutzvorkehrungspflichten
8. das Verbot der unbefugten Benutzung
gemäß §§ 9, 10 und 11 der
von Kinderspielplätzen gem. § 9 der
Verordnung,
Verordnung;
8.
die
Schutzund
9. die Hausnumerierungspflicht gem. §
Verbotsvorschriften hinsichtlich
10 der Verordnung;
Tiere
gemäß
§ 12
der
10. die Duldungspflicht gem. § 11 der
Verordnung,
Verordnung verletzt.
10. der Verpflichtung über das
Anlegen von Futtermieten gemäß (2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW
§ 14 der Verordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11.
Vorschriften über die
Benutzung
von
1. die Verpflichtung hinsichtlich der
Kinderspielplätzen/Bolzplätzen
Fäkalien-, Dung- und
gemäß § 15.1 der Verordnung
Klärschlammabfuhr gem. § 13 der
Verordnung verletzt, oder
verletzt.
2. der Ausnahmeregelung des § 12 der
Ordnungswidrig
gemäß
§
17
Verordnung zuwiderhandelt, oder
Landesimmissionsschutzgesetz
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. die Anzeigepflicht gem. § 14 der
Verordnung verletzt.
1.
die Verpflichtung hinsichtlich der
Fäkalien- und Dungabfuhr gemäß (3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser
§ 15 der Verordnung,
Verordnung können mit einer Geldbuße
2.
das Gebot zur Vermeidung von
nach den Bestimmungen des Gesetzes
Belästigungen gemäß § 13 der
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom
- 26 -
(3)
Verstöße gegen die Vorschriften dieser
Verordnung können mit einer Gelsbuße
nach den
Bestinnungen
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG)vom 24.05.1968 (BGBL I S. (3)
481) in der Fassung vom
19.02.1987 (BGBL I S. 602) geahndet
werden, so weit sie nicht
nach
Bundes-oder Landesrecht mit Strafen
oder Geldbußen bedroht sind.
Zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne
des
Gesetzes
über
Ordnungswidrigkeiten
ist
der
Bürgermeister
Verordnung
verletzt.
24. Mai 1968 i.d.F. vom 7.7.1986 (BGBl. I
S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht
nach Bundes- oder Landesrecht mit
Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
Verstöße gegen die Vorschriften dieser
Verordnung können mit einer Geldbuße
nach den
Bestinnungen
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG)vom 24.05.1968 (BGBL I S.
481) in der Fassung vom
19.02.1987 (BGBL I S. 602) geahndet
werden, so weit sie nicht
nach
Bundes-oder Landesrecht mit Strafen
oder Geldbußen bedroht sind.
Zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne
des
Gesetzes
über
Ordnungswidrigkeiten
ist
der
Bürgermeister
(Redaktionelle Änderungen, da sich einige
§-Nummern verschoben haben- Änderung
in Abs. 1 Nr. 3;, neu Nr. 11)
Mit § 12 der Mustersatzung hat die
Kommune die Möglichkeit anstelle von
einzelnen Ausnahmegenehmigungen nach
LimSchG eine allgemeine Regelung zu
treffen.
Eine Entscheidung hierüber möchte ich
zunächst noch zurück stellen, da hier noch
Recherchen notwendig sind. Insbesondere
die Erteilung genereller
Ausnahmeregelungen für die in unserem
Stadtgebiet vorhandenen Schützen-/ und
- 27 -
In der Mustersatzung vorhanden sind
weitere folgende Regelungen:
§ 12
Ausnahme vom Verbot ruhestörender
Betätigung während der Nachtzeit
(1) Vom Verbot der Betätigungen, die die
Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu
stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs.
3 und § 10 Abs. 4 LImschG NRW folgende
Heimatfeste sowie für die Karnevalstage
machen eine genauere Betrachtungsweise
erforderlich.
Ausnahmen zugelassen:
1. für die Nacht vom 31. Dezember auf
den 1. Januar bis ... Uhr;
2. für die Nacht vom 30. April auf den 1.
Mai bis ... Uhr;
3. für die Jahrmärkte... bis ... Uhr;
4. für die Schützenfeste und traditionellen
Heimatfeste (Volksfeste) bis ... Uhr
(Hinweis: Nennung der konkreten
Veranstaltungen erforderlich);
5. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht,
Karnevalssamstag, -sonntag und
-montag bis ... Uhr
(2) Die Ausnahmen unter Abs. 1 Nr. 3 und Nr.
4 sind auf den jeweiligen Festplatz
beschränkt. Der Betrieb von
Lautsprecheranlagen außerhalb fester
Baulichkeiten ist nur bis ... Uhr erlaubt.
Regelungen, wie sie in § 7 der
Mustersatzung getroffen sind, finden sich
zum Teil schon in anderen städtischen
Satzungen, u.a. auch in dieser OVO wider.
So finden sich Regelungen in § 5 OVO
(minimale Änderungen wurden
vorgeschlagen)
sowie in der städt. Abfallsatzung.
Das Einbringen eines eigenen § in der OVO
zumThema Abfallbehälter/Sammelbehälter
ist daher entbehrlich.
- 28 -
§7
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben
angefallener Abfall darf nicht in
Abfallbehälter gefüllt werden, die auf
Verkehrsflächen oder in Anlagen
aufgestellt sind.
(2) Das Einbringen von gewerblichem
Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in
Anlagen oder auf Verkehrsflächen
aufgestellt sind, ist verboten.
(3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen,
Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen
neben Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen
frühestens am Abend vor der Entleerung
durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass eine
Störung der öffentlichen Sicherheit
ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung
sind die Abfallbehälter unverzüglich von
der Straße zu entfernen. Es ist verboten,
explosive, feuergefährliche oder giftige
Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die
für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten
Gegenstände sind so aufzustellen und
erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine
Behinderung des Verkehrs und eine
Verunreinigung der Straße ausgeschlossen
ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr
mitgenommene Gegenstände müssen
umgehend, spätestens jedoch bis zum
Einbruch der Dunkelheit, von der Straße
entfernt werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte
Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle ,
Altstoffe und Gartenabfälle sind von der
bereit stellenden Person unverzüglich und
schadlos zu beseitigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
- 29 -
soweit durch die Verunreinigungen nicht
der öffentliche Verkehr erschwert wird und
somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
Die Aufnahme einer Regelung, wie in § 9
der Mustersatzung vorgeschlagen, halte ich
für erforderlich. Bislang gibt es keine
Regelung im Ortsrecht zur Benutzung der
Kinderspielplätze.
Von daher schlage ich vor, folgende
Regelung einzufügen:
§ 15.1
Kinderspielplätze/Bolzplätze
(1) Kinderspielplätze/Bolzplätze dienen nur
der Benutzung durch
Kinder/Jugendliche innerhalb der durch
Schilder festgelegten Altersgrenzen.
Sofern keine Schilder vorhanden sind,
dienen Kinderspielplätze nur der
Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren.
(2) Kinderspielplätze und Bolzplätze dienen
nur der Nutzung durch
Kinder/Jugendliche innerhalb der durch
Schilder festgelegten Spielformen.
(3) Die Benutzung von
Kinderspielplätzen/Bolzplätzen ist nur
tagsüber bis zum Einbruch der
Dunkelheit erlaubt, es sei denn durch
- 30 -
§9
Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der
Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre,
soweit nicht durch Schilder eine andere
Altersgrenze festgelegt ist.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere
Skateboardfahren und Fahren mit
Inlineskatern sowie Ballspiele jeglicher Art,
sind auf den Kinderspielplätzen verboten,
es sei denn, dass hierfür besondere
Flächen ausgewiesen sind.
(3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist
nur tagsüber bis zum Einbruch der
Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht
mitgeführt werden.
(5) Das Rauchen auf Kinderspielpätzen ist
verboten.
Schilder ist eine andere Zeit der
Benutzung festgelegt.
Eine Regelung für die Kinderspielplätze
fehlt bislang. Mit Einführung dieses
neuen § 15.1 wird die Möglichkeit
eröffnet, eine Zuwiderhandlung zu
ahnden- von daher wird auch die
Bußgeldvorschrift angepasst. Die
Einführung eines Rauchverbotes wird
für nicht erforderlich gehalten. Man
würde mit einer solchen Regelung
vermeiden wollen, dass
Zigarettenkippen auf den Spiel- und
Bolzplätzen entsorgt werden- dies ist
aber ohnehin schon durch das
allgemeine Verunreinigungsverbot
abgedeckt.
Ein Mitführverbot von Tieren ist bereits
in § 12 der OVO geregelt.
Eine Regelung, wie in § 14 Mustersatzung
vorgeschlagen, ist nach momentanen
Kenntnissen in Erftstadt entbehrlich.
Zu den Brauchtumsfeuern zählen
Martinsfeuer, Osterfeuer und Johannifeuer.
Bezüglich der Martinsfeuer wurde vor
einigen Jahren eine Mitteilung über entspr.
Auflagen an die Veranstalter geschickt.
Bezüglich der Osterfeuer/Johannifeuer, die
derzeit noch sehr zurückhaltend
veranstaltet werden, ist eine Regelung per
Satzung nicht notwendig.
- 31 -
§ 14
Brauchtumsfeuer
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer
Durchführung bei der örtlichen
Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck
nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle
durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Brauchtumsfeuer dienen der
Brauchtumspflege und sind dadurch
gekennzeichnet, dass eine in der
Ortsgemeinschaft verankerte
Glaubensgemeinschaft, Organisation oder
ein Verein das Feuer unter dem
Gesichtspunkt der Brauchtumspflege
ausrichtet und es im Rahmen einer
öffentlichen Veranstaltung für jedermann
zugänglich ist. Hierzu gehören z.B.
Osterfeuer oder Martinsfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss
folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der
verantwortliche(n) Person(en), die das
Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
2. Alter der verantwortlichen Person(en),
die das Brauchtumsfeuer
beaufsichtigt/beaufsichtigen,
3. Beschreibung des Ortes, wo das
Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu
baulichen Anlagen und zu
öffentlichenVerkehrsanlagen,
5. Höhe des zu verbrennenden,
aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
6. getroffene Vorkehrungen zur
Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher,
Mobiltelefonfür Notruf).
(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen
nur unbehandeltes Holz, Baum- und
trauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste
verbrannt werden. Das Verbrennen von
- 32 -
beschichtetem oder behandeltem Holz
(einschließlich behandelte Paletten,
Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen
(z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe,
insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte
oder andere Abfälle, dürfen weder zum
Anzünden noch zur Unterhaltung des
Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf
nur kurze Zeit vor dem Anzünden
aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin
keinen Unterschlupf suchen können und
dadurch vor dem Verbrennen geschützt
werden.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von
zwei Personen, davon eine über 18 Jahre
alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen
dürfen den Verbrennungsplatz erst dann
verlassen, wenn das Feuer und die Glut
erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem
Wind nicht angezündet werden. Es ist bei
aufkommendem starken Wind unverzüglich
zu löschen.
(5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände
einhalten:
100 m von zum Aufenthalt von Menschen
bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen
baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen
Verkehrsflächen und 10 m von befestigten
Wirtschaftswegen.
Wird das Brauchtumsfeuer in einem
Umkreis von einem 4 km Radius um einen
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Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb
eines Abstandes von 1,5 km von
Landeplätzen und Segelfluggeländen
verbrannt, so ist zu beachten, dass das
Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht
oder Flugleitung verbrannt werden darf.
- 34 -