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Beschlussvorlage (Synopse zur Änderung der OVO)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
458 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
08.10.11, 06:32
Aktualisiert
22.03.12, 15:41

Inhalt der Datei

Anlage zur V 396/2011 Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 08.05.2008 Bisherige OVO § 1 Verkehrsflächen Vorgeschlagene neue Version der OVO § 1 Verkehrsflächen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. (1) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Randund Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser und der Luftraum darüber, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) (2) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Randund Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser und der Luftraum darüber, soweit sie nicht eingefriedet sind. (Keine Änderungen) § 2 Anlagen § 2 Anlagen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere alle der Allgemeinheit zur ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse Nutzung zur Verfügung stehenden oder insbesondere alle der Allgemeinheit zur -1- Musterverordnung §1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie bestimmungsgemäß zugänglichen 1. 2. 3. Nutzung zur Verfügung stehenden bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spielund Sportflächen, Waldungen, Gärten, 1. Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, 2. Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutzund ähnliche Einrichtungen; Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunst- 3. gegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutzund Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. oder Grün-, Erholungs-, Spielund Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutzund ähnliche Einrichtungen; Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutzund Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. (Keine Änderungen) §3 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat (1) sich jeder so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit (2) Anwendung, als die darin enthaltenen §3 Allgemeine Verhaltenspflicht §2 Allgemeine Verhaltenspflicht Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben als nach den Umständen unvermeidbar sich alle so zu verhalten, dass andere nicht behindert werden. Die Benutzung der gefährdet, geschädigt oder mehr als nach Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht den Umständen unvermeidbar behindert vereitelt oder beschränkt werden. werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht Absatz 1 findet nur insoweit vereitelt oder beschränkt werden. Anwendung, als die darin enthaltenen -2- Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 II Straßenverkehrsordnung anzuwenden. Verhaltenspflichten und (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, Benutzungsgebote nicht der Regelung als die darin enthaltenen des Verkehrs im Sinne der StraßenVerhaltenspflichten und Benutzungsgebote verkehrsordnung auf Verkehrsflächen nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 der Straßenverkehrsordnung auf II Straßenverkehrsordnung anVerkehrsflächen und in Anlagen dienen. zuwenden. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. (Keine Änderungen) §4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen Es ist untersagt, 1. Böschungen, Gräben, Bankette und Rasenkanten zu überackern und abzupflügen. Aus diesem Grunde ist auf den Äckern entlang der Verkehrsflächen ein genügend breiter Vorkopf anzulegen; 2. Pflüge, Gespanne und Traktoren auf Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen bei der Ausführung der Feldarbeiten zu wenden; 3. den natürlichen Ablauf des Wassers von Verkehrsflächen, die nicht mit Gräben oder Straßenrinnen ausgestattet sind, durch Erhöhung der angrenzenden Stücke zu verhindern; 4. Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Schieber, Straßenrinnen, Einflußöffnungen von §4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen §3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend schonend zu behandeln. Sie dürfen nur genutzt werden. Vorübergehende ihrer Zweckbestimmung entsprechend Nutzungseinschränkungen auf genutzt werden. Vorübergehende Hinweistafeln sind zu beachten. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. Neu eingefügt ist Abs. 1. Hier habe ich mich an der Mustersatzung und der entspr. (2) Es ist insbesondere untersagt Begründung orientiert. Damit ist nun eine Regelung getroffen, dass Verkehrsflächen 1. in den Anlagen und auf und Anlagen nur ihrer Zweckbestimmung Verkehrsflächen unbefugt Sträucher entsprechend genutzt werden dürfen. und Pflanzen aus dem Boden zu Somit wird es möglich, Verstöße, die der entfernen, zu beschädigen oder Teile Zweckbestimmung einer Anlage oder einer davon abzuschneiden, abzubrechen, Verkehrsfläche, die in § 1 und 2 definiert umzuknicken oder sonstwie zu sind, zuwiderlaufen, zu ahnden. (Bsp.: verändern; Skateboardfahren in der Anlage) 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, (2) Es ist insbesondere untersagt Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und -3- Straßenkanälen, Verschlußdeckel der 1. Versorgungsleitungen und dazugehörige Hinweisschilder zu verstellen oder zu verdecken. Sie sind so freizuhalten, daß ihre Benutzung jederzeit möglich ist; Böschungen, Gräben, Bankette und Rasenkanten zu überackern und abzupflügen. Aus diesem Grunde ist auf den Äckern entlang der Verkehrsflächen ein genügend breiter Vorkopf anzulegen; Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen von Unbefugten zu öffnen; Pflüge, Gespanne und Traktoren auf Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen bei der Ausführung der Feldarbeiten zu wenden; Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 5. 6. 7. 8. in der Nähe von Fernsprech-, Licht- und Kraftleitungen Winddrachen aufsteigen zu lassen; 2. 3. Veränderungen oder Beschädigungen des öffentlichen Straßenraumes und des Straßenzubehörs, wie z.B. das Abschlagen oder Abschleifen von 4. Bordsteinkanten vorzunehmen; Balken oder ähnliches Straßenrinnen aufzubringen; in den den natürlichen Ablauf des Wassers von Verkehrsflächen, die nicht mit Gräben oder Straßenrinnen ausgestattet sind, durch Erhöhung der angrenzenden Grundstücke zu verhindern; in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; neu: s. Mustersatzung Nr. 4 9. in den Anlagen und auf öffentlichen Bänken zu lagern und zu übernachten; 10. in den Anlagen Zelte oder Wohnwagen aufzustellen; 11. in den Anlagen und an Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 5. Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Schieber, Einflußöffnungen von Straßenkanälen, Verschlußdeckel der Versorgungsleitungen und dazugehörige Hinweisschilder von Unbefugten zu verstellen, zu öffnen oder zu verdecken. Sie sind so freizuhalten, daß ihre Benutzung jederzeit möglich ist; Die Gebrauchsfähigkeit von Straßenrinnen -4- 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, darf nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfen darin keine Balken o.ä. aufgebracht werden. 12. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spielgeräte und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; (bisher Nr. 4,5 und 8 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen 13. gewerbliche Betätigungen, die einer und Anlagen unbefugt zu beseitigen, Erlaubnis nach § 55 II Gewerbeordnung zu beschädigen oder zu verändern bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, sowie Sperrvorrichtungen zu insbesondere vor Kirchen, Schulen und überwinden; Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßenund (neu s. Mustersatzung Nr. 6) Wegegesetzes NW und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen 7. in der Nähe von Fernsprech-, Licht- und bleiben hiervon unberührt. Kraftleitungen Winddrachen aufsteigen zu lassen; (bisher Nr. 6) 8. Veränderungen oder Beschädigungen des öffentlichen Straßenraumes und des Straßenzubehörs, wie z.B. das Abschlagen oder Abschleifen von Bordsteinkanten vorzunehmen; (bisher Nr. 7) 9. in den Anlagen und auf öffentlichen Bänken zu lagern und zu übernachten; -5- insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. 10. in den Anlagen Zelte oder Wohnwagen aufzustellen; 11. in den Anlagen und an Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 12. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spielgeräte und andere Einrichtungen aufzustellen, zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; Neu ist nun, dass auch das unbefugte Aufstellen von Bänken/Spielgeräten etc. verboten ist. 13. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II Gewerbeordnung bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßenund Wegegesetzes NW und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. -6- 14. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für mittels Beschilderung ausgewiesene Wege, das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden. Neu eingefügt. Damit wird u.a. ein Fahrradfahrverbot (es sei denn, das Fahrradfahren ist in den Anlagen mittels Schild zugelassen) in den Anlagen ausgesprochen und eröffnet damit die Möglichkeit, dies bei Missachtung zu ahnden. § 4.1 Werbung, wildes Plakatieren § 4.1 Werbung, wildes Plakatieren §4 Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist untersagt, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammel-containern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an dem im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, (1) Es ist untersagt, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammel-containern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an dem im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, -7- (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Stromund Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Weise zu überdecken. Ausgenommen ist das Verteilen von Flugblättern, Druckschriften und Handzetteln im Rahmen des Gemeingebrauchs, wo das Interesse am Meinungsaustausch im Vordergrund steht, z.B. bei politischen Flugschriften. Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Weise zu überdecken. Ausgenommen ist das Verteilen von Flugblättern, Druckschriften und Handzetteln im Rahmen des Gemeingebrauchs, wo das Interesse am Meinungsaustausch im Vordergrund steht, z.B. bei politischen Flugschriften. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für die von der Stadt Erftstadt genehmigten Nutzungen, für von der Stadt Erftstadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken. (3) Das Verbot gilt nicht für die von der Stadt Erftstadt genehmigten Nutzungen, für von der Stadt Erftstadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken. (4) (4) Aus Anlass von Europa -, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen dürfen entgegen Abs. 1 Plakate an Lichtmasten befestigt werden. Erlaubt ist jedoch nur das Anbringen von Kartonplast-Plakaten mit geringem Gewicht. Zur Befestigung dürfen nur Aus Anlass von Europa -, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen dürfen entgegen Abs. 1 Plakate an Lichtmasten befestigt werden. Erlaubt ist jedoch nur das Anbringen von Kartonplast-Plakaten mit geringem Gewicht. Zur Befestigung dürfen nur -8- Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt / Gemeinde genehmigte Nutzungen oder konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken. Materialien verwen Materialien verwen det werden, die keine Beschädigungen an den det werden, die keine Beschädigungen an den Lichtmasten hinterlassen. Lichtmasten Lichtmasten hinterlassen. Lichtmasten aus aus Glasfaser-Kunststoff-Material sind von dieser Glasfaser-Kunststoff-Material sind von dieser Regelung ausgenommen; hieran dürfen Regelung ausgenommen; hieran dürfen keinerlei keinerlei Plakate befestigt werden. Plakate befestigt werden. (keine Änderung) §5 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der (1) Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen Straßenpapierkörbe zu durchsuchen, in ihnen Hausmüll und Sperrgut abzulagern sowie fremde Müllgefäße oder das zur Abfuhr bereitgestellte Sperrgut zu durchsuchen; §5 Verunreinigungsverbot §6 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen Jede Verunreinigung der und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist Verkehrsflächen und Anlagen ist unterinsbesondere sagt. Unzulässig ist insbesondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von 1. das Wegwerfen und Zurücklassen Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, von Unrat, Lebensmittelresten, Konservendosen oder sonstigen Papier, Glas, Konservendosen oder Verpackungsmaterialien sowie von sonstiger Verpackungsmaterialien scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen sowie von scharfkantigen, spitzen, oder anderweitig gefährlichen gleitfähigen oder anderweitig Gegenständen; gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz2. auf den Verkehrsflächen und in den und Abwässer sowie das Ableiten von Anlagen Straßenpapierkörbe zu Regenwasser auf Straßen und durchsuchen, in ihnen Hausmüll, Anlagen, wobei die ordnungsgemäße gewerblichen Abfall und Sperrgut Einleitung in die Kanalisation unter abzulagern sowie fremde Beachtung der einschlägigen Müllgefäße oder das zur Abfuhr Vorschriften ausgenommen ist; bereitgestellte Sperrgut zu -9- durchsuchen; 3. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der Straße entfernt liegen; 4. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer; 5. das Ablassen und die Einleitung von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen oder schlammigen Stoffen. (2) (3) Aus den Feldern zurückkehrende Fahrzeuge sind, bevor sie in die geschlossene Ortslage oder auf befestigte Wege einfahren, von anhaftenden groben Erdund Schmutzteilen zu befreien. Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter Neu eingefügt ist, dass auch die Entsorgung von gewerblichem Abfall verboten wird. 3. Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten. Neu eingefügt ist Nr. 3. Eine derartige Regelung fehlte bislang. (s. dazu auch § 7 der Mustersatzung am Ende dieser Synopse) Die bisherige Nr. 3 (Ausschütteln von Teppichen und Betten wird ersatzlos gestrichen, da diese Regelung an Bedeutung verloren hat) 4.. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer. 5. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol, Säuren/Basen, säure-/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. (Erweitert um die Formulierung in der Mustersatzung. Da jedoch die Abwassersatzung der Stadt Erftstadt Regelungen zum verbotenen Einleiten von Stoffen in die Kanalisation regelt, wurde auf die Übernahme des vollständigen Inhalts - 10 - 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist. (4) aufzustellen und darüber hinaus in der MusterVO in dem Punkt verzichtet. Das auch für Nr.4) (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen einem Umkreis von 20 m die gilt Rückstände einzusammeln. oder öffentliche Anlagen - auch in 6. das Reinigen von Fahrzeugen, Ausübung eines Rechts oder einer Gefässen u.a. Gegenständen, es sei Die Absätze 1 und 2 finden nur Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Anwendung, soweit durch die lassen, so muss die Person unverzüglich Zusätze von Reinigungsmittelen sind Verunreinigungen nicht der öffentliche für die Beseitigung dieses Zustandes nicht erlaubt. Motorund Verkehr erschwert wird und somit § 32 sorgen. Insbesondere haben diejenigen, Unterbodenwäsche oder sonstige Straßenverkehrsordnung nicht die Waren zum sofortigen Verzehr Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, anwendbar ist. anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und Benzin, o.ä. Stoffe frei werden können, darüber hinaus in einem Umkreis von .... m sind verboten. Das Reparieren von die Rückstände einzusammeln. Fahrzeugen in den Anlagen und auf den Verkehrsflächen ist nicht gestattet. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die (Diese Vorschrift fand sich bislang in § 12 Verunreinigungen nicht der öffentliche OVO wider, wird aber nun um die Verkehr erschwert wird und somit § 32 Formulierung der Mustersatzung erweitert StVO nicht anwendbar ist. und in § 5, Verunreinigungsverbot, mit aufgenommen. Bislang war auch geregelt, dass das Reparieren von Fahrzeugen nicht gestattet ist. Dabei soll es bleiben.) (2) Aus den Feldern zurückkehrende Fahrzeuge sind, bevor sie in die geschlossene Ortslage oder auf befestigte Wege einfahren, von anhaftenden groben Erdund Schmutzteilen zu befreien. (3) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er - 11 - unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 20 m die Rückstände einzusammeln. (4) Das Mitführen von Glas/Glasflaschen ist in Erftstadt-Lechenich im Bereich der Bonner Straße/Markt ab Einmündung Steinstraße/Zehntwall bis Einmündungsbereich Frenzenstraße/Herriger Straße/Klosterstraße an Weiberfastnacht von 07.00 Uhr – 18.00 Uhr verboten. (Abs, 4 ist neu eingefügt. Siehe dazu V 425/2011. (5) §6 Öffentlich zugängliche Eisflächen Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 Straßenverkehrsordnung nicht anwendbar ist. §6 Öffentlich zugängliche Eisflächen Eisflächen von öffentlich zugänglichen Eisflächen von öffentlich zugänglichen Gewässern dürfen erst dann betreten werden, Gewässern dürfen erst dann betreten werden, - 12 - Hierzu findet sich in der Musterverordnung keine Regelung. wenn sie ordnungsbehördlich freigegeben worden sind. hierfür wenn sie ordnungsbehördlich freigegeben worden sind. §7 Schutz öffentlicher Schilder §7 Schutz öffentlicher Schilder hierfür § 11 Öffentliche Hinweisschilder Es ist nicht gestattet, die im öffentlichen Interesse angebrachten Schilder, Aufschriften und Zeichen (1) Grundstückseigentümer/innen, (Straßennamensschilder, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Hinweisschilder auf öffentliche Berechtigte, Nießbraucher/innen und Einrichtungen u.ä.) zu entfernen oder Besitzer/innen müssen dulden, dass zu beschädigen, zu verdecken, zu Zeichen, Aufschriften und sonstige versetzen, zu beschmutzen, zu beEinrichtungen wie beispielsweise malen oder anders als bestimmungsStraßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, gemäß zu nutzen. Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, (Die Regelung, dass man Schilder nicht Vermessungszeichen und Feuermelder an verdecken darf, fehlte bislang) den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken (2) Wird die vorübergehende Beseitigung angebracht, verändert oder ausgebessert derartiger Vorrichtungen zur werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung Durchführung von Arbeiten erforderlich, der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. so ist dies dem Eigenbetrieb Straßen Die betroffene Person ist vorher zu der Stadt Erftstadt 12 Tage vorher benachrichtigen. anzuzeigen. Die Entfernung, vorübergehende Anbringung an (2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten anderer Stelle und die endgültige Zeichen, Aufschriften und sonstigen Wiederanbringung erfolgt auf Kosten Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern des Antragstellers durch den oder zu verdecken. Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt (Statt Ordnungsbehörde = Eigenbetrieb Straßen; statt melden = 12 Tage vorher anzuzeigen) (1) Es ist nicht gestattet, die im öffentlichen (1) Interesse angebrachten Schilder, Aufschriften und Zeichen (Straßennamensschilder, Hinweisschilder auf öffentliche Einrichtungen u.ä.) zu entfernen oder zu beschädigen, zu versetzen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen. (2) Wird die vorübergehende Beseitigung derartiger Vorrichtungen zur Durchführung von Arbeiten erforderlich, so ist dies der Ordnungsbehörde vorher zu melden. Die Entfernung, vorübergehende Anbringung an anderer Stelle und die endgültige Wiederanbringung erfolgt auf Kosten des Antragstellers durch die Ordnungsbehörde. (3) Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben das Anbringen, Entfernen und die Unterhaltung derjenigen Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. - 13 - (3) §8 Hausnummernschilder (1) Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, (1) sein Haus straßenwärts an sichtbarer Stelle mit der ihm zugeteilten Hausnummer in ortsüblicher Weise zu versehen. Das Schild ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und im Bedarfsfalle zu erneuern. Ausnahmen von dieser Bestimmung bedürfen der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. (2) Sofern eine Umnumerierung der (2) Häuser aus ordnungsrechtlichen Gründen erforderlich wird, so sind die Hauseigentümer verpflichtet, die Änderung der an ihrem Haus befindlichen Nummern binnen eines Monats nach Aufforderung auf ihre Kosten vorzunehmen. (3) Das alte Hausnummernschild darf erst (3) Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben das Anbringen, Entfernen und die Unterhaltung derjenigen Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. §8 Hausnummernschilder § 10 Hausnummern Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, sein Haus straßenwärts an sichtbarer Stelle mit der ihm zugeteilten (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. der Hausnummer in ortsüblicher Weise zu Eigentümerin oder den versehen. Das Schild ist in einem ordNutzungsberechtigten auf eigene Kosten nungsgemäßen Zustand zu halten und mit der dem Grundstück zugeteilten im Bedarfsfalle zu erneuern. Hausnummer zu versehen; die Ausnahmen von dieser Bestimmung Hausnummer muss von der Straße bedürfen der Erlaubnis der erkennbar sein und lesbar erhalten werden. Ordnungsbehörde. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben Sofern eine Umnumerierung der Häuser dem Haupteingang deutlich sichtbar aus ordnungsrechtlichen Gründen anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht erforderlich wird, so sind die an der Straßenseite, so ist sie an der zur Hauseigentümer verpflichtet, die Straße gelegenen Hauswand oder Änderung der an ihrem Haus Einfriedung des Grundstücks, und zwar an befindlichen Nummern binnen eines der dem Haupteingang zunächst liegenden Monats nach Aufforderung auf ihre Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten Kosten vorzunehmen. vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer Das alte Hausnummernschild darf erst nicht erkennen lässt, so ist sie an der an - 14 - nach einer Übergangszeit von einem nach einer Übergangszeit von einem Jahr entfernt werden. Es ist mit einer Jahr entfernt werden. Es ist mit einer roten roten Farbe so durchzustreichen, daß Farbe so durchzustreichen, daß die alte die alte Nummer noch lesbar bleibt. Nummer noch lesbar bleibt (3) Bei Umnumerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. (Keine Änderung) §9 Bauarbeiten (1) (2) (3) Werden bei Bauarbeiten Gehwege mit Fahrzeugen befahren, sind Bordsteine und Gehwegplatten in geeigneter Weise gegen Beschädigungen und Verschmutzung zu schützen. §9 Bauarbeiten Keine Regelung in der Mustersatzung vorhanden. (1) Bauarbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie das Lagern von Baustoffen bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. (neu eingefügt zur besseren Klarheit- sonst Kalk, Sand, Kies und ähnliche Stoffe könnte der Eindruck entstehen, dass eine sind so zu lagern, daß sie bei Regen Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich nicht in die Kanalisation gelangen ist.) können. (2) Werden bei Bauarbeiten Gehwege mit Baustoffe dürfen nicht unmittelbar auf Fahrzeugen befahren, sind Bordsteine der Straßen- und Gehwegdecke und Gehwegplatten in geeigneter Weise aufbereitet werden. Hierfür sind gegen Beschädigungen und Verschmutzung zu schützen. Die geeignete Unterlagen zu verwenden. Nutzung ist dem Eigenbetrieb Straßen mindestens 12 Werktage zuvor anzuzeigen. (Neu eingefügt der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen. ist die - 15 - Anzeigepflicht. Ansonsten Kontrollmöglichkeit) keine (3) Kalk, Sand, Kies und ähnliche Stoffe sind so zu lagern, daß sie bei Regen nicht in die Kanalisation gelangen können. (4) Baustoffe dürfen nicht unmittelbar auf der Straßen- und Gehwegdecke aufbereitet werden. Hierfür sind geeignete Unterlagen zu verwenden. § 10 Anstreicherarbeiten § 10 Anstreicherarbeiten An der Straße liegende frisch gestrichene Gebäude, Einfriedungen und deren Teile sowie sonstige Anlagen, an denen Benutzer der Verkehrsflächen und Anlagen Schaden nehmen könnten, müssen bis zum Abtrocknen der Farbe durch deutliche, auffallende Hinweise kenntlich gemacht werden und bei Dunkelheit, Nebel oder diesigem Wetter ausreichend beleuchtet werden. An der Straße liegende frisch gestrichene Gebäude, Einfriedungen und deren Teile sowie sonstige Anlagen, an denen Benutzer der Verkehrsflächen und Anlagen Schaden nehmen könnten, müssen bis zum Abtrocknen der Farbe durch deutliche, auffallende Hinweise kenntlich gemacht werden und bei Dunkelheit, Nebel oder diesigem Wetter ausreichend beleuchtet werden. Keine Regelung in der Mustersatzung vorhanden. (Keine Änderung) (1) § 11 Sicherung von Gefahrenquellen § 11 Sicherung von Gefahrenquellen Zur Straße hin gelegene Kellerluken, (1) Brunnen, Gruben und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so Zur Straße hin gelegene Kellerluken, Brunnen, Gruben und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so - 16 - Keine Regelung in der Mustersatzung vorhanden. beschaffen und befestigt sind, daß sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können. beschaffen und befestigt sind, daß sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können. (2) Gegenstände, durch deren Umstürzen (2) oder Herabfallen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, daß Schäden ausgeschlossen sind. Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, daß Schäden ausgeschlossen sind. (3) Schneeüberhänge und Eiszapfen an (3) Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind zu entfernen. Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind zu entfernen. (4) Einfriedungen von Grundstücken an (4) den Straßen müssen so unterhalten werden, daß sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel oder andere spitze Gegenstände an Einfriedungen nicht so verwendet werden, daß sie Personen und Tiere gefährden oder verletzen oder Sachen beschädigen können. Einfriedungen von Grundstücken an den Straßen müssen so unterhalten werden, daß sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel oder andere spitze Gegenstände an Einfriedungen nicht so verwendet werden, daß sie Personen und Tiere gefährden oder verletzen oder Sachen beschädigen können. (5) Unbebaute oder unbewohnte (5) Grundstücke, die an der Straßenbegrenzungs-Linie oder bis zu einer Entfernung von 20 m hinter dieser Linie Gefahrenquellen für Menschen oder Sachen enthalten, sind gegen ein Betreten abzusichern. Die erforderlichen Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen sind dauerhaft freizuhalten. (Auf Anregung des Eigenbetriebes Straßen eingefügt) - 17 - (6) (7) (6) In Fahrbahnen und Fahrgassen hineinragende Treppen, Rampen, Gitter u.ä. Anlagen sind ausreichend kenntlich zu machen. Straßenwärts gehende Tore, Türen, Fenster, Fensterläden u.ä. Vorrichtungen dürfen die Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. Markisen müssen mit (7) allen ihren Teilen mindestens 2,10 m lichte Höhe über dem Gehweg haben und einen Mindestabstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand einhalten. Fahnen und ähnliche Gegenstände sind so anzubringen, daß sie mit elektrischen Freileitungen und der Straßenbeleuchtung nicht in Berührung kommen können. (8) § 12 Reinigung von Fahrzeugen und anderen Gegenständen (1) Unbebaute oder unbewohnte Grundstücke, die an der Straßenbegrenzungs-Linie oder bis zu einer Entfernung von 20 m hinter dieser Linie Gefahrenquellen für Menschen oder Sachen enthalten, sind gegen ein Betreten abzusichern. In Fahrbahnen und Fahrgassen hineinragende Treppen, Rampen, Gitter u.ä. Anlagen sind ausreichend kenntlich zu machen. Straßenwärts gehende Tore, Türen, Fenster, Fensterläden u.ä. Vorrichtungen dürfen die Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. Markisen müssen mit allen ihren Teilen mindestens 2,10 m lichte Höhe über dem Gehweg haben und einen Mindestabstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand einhalten. Fahnen und ähnliche Gegenstände sind so anzubringen, daß sie mit elektrischen Freileitungen und der Straßenbeleuchtung nicht in Berührung kommen können. § 12 wird gestrichen, da die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 wie folgt aufgenommen wird: (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Fahrzeuge aller Art und sonstige Unzulässig ist insbesondere….. Gegenstände dürfen in den Anlagen nicht gereinigt werden. Stark 3. - 18 - § 6 Abs. 1 Nr. 3: Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere…. „das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen verschmutzte Fahrzeuge und stark 6. verschmutzte, ölige oder sonstige fettige Gegenstände dürfen auch auf den Verkehrsflächen nicht gereinigt werden. Darüber hinaus ist es auf den Verkehrsflächen unzulässig, Fahrzeuge mit schaumbildenden Waschmitteln, brennbaren oder ölauflösenden Stoffen und mit Ölen oder Fetten zu reinigen. (2) Fahrzeuge dürfen in Anlagen nicht und auf den Verkehrsflächen nur dann repariert werden, wenn dies unumgänglich ist. § 13 Halten und Mitführen von Hunden „das Reinigen von Fahrzeugen, u.a. Gegenständen, es sei denn, es Gefässenu.a. Gegenständen, es sei erfolgt denn, es erfolgt mit klarem Wasser. mit klarem Wasser. Zusätze von Zusätze von Reinigungsmittelen sind Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. nicht erlaubt. Motorund Motor- und Unterbodenwäsche oder Unterbodenwäsche oder sonstige sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Benzin, o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; gelangen können, sind verboten. Das Reparieren von Fahrzeugen in den Anlagen und auf den Verkehrsflächen ist nicht gestattet.“ § 12 Tiere §5 Tiere (1) Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht über Hunde übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, daß ihre Hunde 1. in Anlagen Personen nicht gefährden oder verletzen und Sachen nicht beschädigen; 2. in Anlagen an der Leine geführt werden; 3. von Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ferngehalten werden; 4. die Gehwege in den Anlagen und an den Verkehrsflächen nicht beschmutzen; 5. nicht aufsichtslos herumlaufen. (1) Das Mitführen von Tieren (z. Bsp. Hunde und Pferde) auf Friedhöfen, Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Sportanlagen und Schulhöfen ist nicht gestattet. (2) In den übrigen Anlagen und auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW. (3) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen - 19 - (1) Alternative 1: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. Alternative 2: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Verunreinigung der Geh- und Radwege unverzüglich und schadlos zu beseitigen. durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Von den Regelungen der Abs. 1,2 verantwortlichen Personen unverzüglich (4) und 3 ausgenommen sind Blinde und zu beseitigen. hochgradig Sehbehinderte, die (3) Von der Regelung in Abs. 1 und 2 ausgebildete Blindenhunde mit sich führen. ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit (5) Stadttauben und Enten dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. sich führen. (2) (Bislang war nur geregelt, dass Hunde von Kinderspielplätzen und Bolzplätzen fern gehalten werden. In der städt. Friedhofssatzung ist zudem geregelt, dass Hunde nicht auf Friedhöfe dürfen. Nicht geregelt war bislang, dass Hunde nicht auf Sportplätze und Schulhöfe dürfen. Da an den Schulhöfen und an den Sportplätzen jedoch bereits entspr. Verbotsschilder stehen und man im SportA auch einen entspr. Beschluss gefasst hat, dass Hunde nicht auf die Sportplätze sollen, ist die Änderung der Satzung nun notwendig, um Klarheit zu haben und um entspr. Verstöße auch ahnden zu können. Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Hunde, sondern grds. wie die Mustersatzung es vorsieht, auf Tiere. Bislang war nur geregelt, dass Hunde in den Anlagen an der Leine geführt werden müssen. Bezüglich der Verkehrsflächen musste bislang das LandeshundeG herangezogen werden. Durch die Erweiterung der Satzung um diese - 20 - Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. Regelung muss man künftig nicht verschiedene Rechtsgrundlagen heranziehen. Bislang war ein Verunreinigungsverbot durch Hunde nur für die Geh- und Radwege geregelt. Nunmehr wird das Verunreinigungsverbot auf alle Anlagen und alle Verkehrsflächen ausgedehnt. Bislang wurden Verstöße durch Hundekot in Anlagen als Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und AbfallG geahndet. Nunmehr herrscht hier weitaus mehr Klarheit. Das Verbot ist zudem ausgedehnt auf Verunreinigungen durch Hunde und Pferde. § 14 Vermeidung von Belästigungen (1) Das Füttern von Tauben und Enten stellt bekanntermaßen ein Problem dar. Von daher wird das Fütterungsverbot auch in die Satzung mit aufgenommen. § 13 Vermeidung von Belästigungen In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten (1) sind nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr Tätigkeiten zulässig, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere: In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten sind nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr Tätigkeiten zulässig, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere: 1. der Gebrauch von Rasenmähern; 2. das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und 1. der Gebrauch von Rasenmähern; 2. das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und - 21 - Keine Regelung in der Mustersatzung ähnlichen Gegenständen; 3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten und unaufschiebbare (2) Arbeiten, die erforderlich sind: a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, In Einzelfällen können Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen (3) Besonderheiten, der angrenzenden Bebauung oder der Art der Tätigkeiten unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. § 15 Futtermieten Abs. 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten und unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind: a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit und Eigentum. (3) ähnlichen Gegenständen; 3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern. 4. das Einwerfen von Glas in die bereitgestellten Altglascontainer b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit und Eigentum. In Einzelfällen können Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen Besonderheiten, der angrenzenden Bebauung oder der Art der Tätigkeiten unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. (Neu aufgenommen ist im Abs. 1, Nr. 4) § 14 Futtermieten Unbefestigte Silo- und Gärfuttermieten dürfen Unbefestigte Silo- und Gärfuttermieten dürfen nur in einem Abstand von mindestens 100 m nur in einem Abstand von mindestens 100 m von Wohngrundstücken und mindestens 5 m von Wohngrundstücken und mindestens 5 m - 22 - Keine Regelung in der Mustersatzung von Verkehrsflächen entfernt angelegt werden. Dabei darf Silagewasser auch bei starken Niederschlägen oder durch Schneeschmelze nicht auf Wege gelangen. von Verkehrsflächen entfernt angelegt werden. Dabei darf Silagewasser auch bei starken Niederschlägen oder durch Schneeschmelze nicht auf Wege gelangen. (Keine Änderung) § 16 Fäkalien- und Dungabfuhr (1) (2) § 15 § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr Die Reinigung und Leerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, (1) Die Reinigung und Entleerung der der Abortanlagen, der Schlammfänger Grundstücksentwässerungsanlagen, der für Wirtschaftsabwässer, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Dunggruben sowie alle anderen Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben Gruben, die gesundheitsschädliche sowie aller anderen Gruben, die oder übelriechende Stoffe aufnehmen, gesundheitsschädliche oder übelriechende ist unter Beachtung der Vorschriften Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der des Landesimmissionsschutzgesetzes Vorschriften des LImschG NRW so NW so vorzunehmen, daß schädliche vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden Umwelteinwirkungen vermieden werden, werden, soweit dies nach den soweit dies nach den Umständen des Umständen des Einzelfalles möglich Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Sie ist und zumutbar ist. Sie ist so rechtzeitig so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine vorzunehmen, daß eine Geruchsbelästigung auf das Geruchsbelästigung auf das unumgängliche Maß beschränkt wird. unumgängliche Maß beschränkt wird. (2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Jeweils am Tage vor und an Sonn- und Klärschlamm dürfen nur in dichten Feiertagen ist in der geschlossenen und verschlossenen Behältern Ortslage eine Reinigung der befördert werden. Soweit sie nicht in Dunggruben sowie aller anderen geschlossenen Behältern befördert Gruben, die gesundheitsschädliche werden können, ist das oder übelriechende Stoffe aufnehmen, Beförderungsgut vollständig untersagt. abzudecken, um - 23 - (1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des LImschG NRW so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. (2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern. Geruchsverbreitung zu verhindern. (Um die Formulierung in der Mustersatzung erweitert) (3) Jeweils am Tage vor und an Sonn- und Feiertagen ist in der geschlossenen Ortslage eine Reinigung der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, untersagt. § 17 Zuständigkeit § 16 Zuständigkeit Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden gesetzliche Vorschriften in bauaufsichtlicher, verkehrsrechtlicher, veterinärrechtlicher, immissionsrechtlicher und sonstiger Art nicht berührt. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden gesetzliche Vorschriften in bauaufsichtlicher, verkehrsrechtlicher, veterinärrechtlicher, immissionsrechtlicher und sonstiger Art nicht berührt. Soweit in besonderen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen usw. eine Zustimmungserklärung (Erlaubnis) vorgeschrieben ist, wird diese durch Erlaubnis nach dieser Verordnung nicht ersetzt. Soweit in besonderen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen usw. eine Zustimmungserklärung (Erlaubnis) vorgeschrieben ist, wird diese durch Erlaubnis nach dieser Verordnung nicht ersetzt. Keine Regelung in der Mustersatzung (Keine Änderung) § 18 Erlaubnisse und Ausnahmen § 17 Erlaubnisse und Ausnahmen § 15 Erlaubnisse, Ausnahmen (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis und (1) die Genehmigung einer Ausnahme ist Für die Erteilung einer Erlaubnis und die Genehmigung einer Ausnahme ist - 24 - die (örtliche) zuständig. (2) Ordnungsbehörde die (örtliche) Ordnungsbehörde zuständig. Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist darauf zu achten, dass die Interessen des Antragstellers die geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Eine erlaubnispflichtige Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis zugestellt ist, es sei denn, daß eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder eine gegenwärtige Störung zu beseitigen ist. (2) Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Eine erlaubnispflichtige Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis zugestellt ist, es sei denn, dass eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder eine gegenwärtige Störung zu beseitigen ist. (Keine Änderung) § 19 Ordnungswidrigkeiten § 18 Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. 3. 4. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 3 der Verordnung, die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 4 und §4.1 der Verordnung, das Verunreinigungsverbot gemäß § 5 der Verordnung, das Verbot, öffentlich zugängige Eisflächen - ohne Freigabe - zu betreten, gemäß § 6 der Verordnung, 1. 2. 3. 4. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich die allgemeine Verhaltenspflicht oder fahrlässig gem. § 3 der Verordnung, die Schutzpflichten hinsichtlich 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. der Verkehrsflächen und Anlagen § 2 der Verordnung; gemäß § 4 und § 4.1 der 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verordnung, Verkehrsflächen und Anlagen gem. § das Verunreinigungsverbot 3 der Verordnung; gemäß § 5 der Verordnung, das 3. das Verbot des unbefugten Werbens Mitführverbot von und Plakatierens gem. § 4 der Glas/Glasflaschen, gemäß § 5 Verordnung; Abs. 4 der Verordnung 4. die Bestimmungen hinsichtlich der das Verbot, öffentlich zugängige Haltung und Fütterung von Tieren - 25 - 5. 6. 7. 8. 9. 10. die Schutzpflichten hinsichtlich der öffentlichen Schilder gemäß § 7 der Verordnung, die Verpflichtung, ein Hausnummernschild gemäß § 8 der Verordnung anzubringen, die Schutzvorkehrungspflichten gemäß §§ 9, 10 und 11 der Verordnung, das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gemäß § 12 der Verordnung, die Schutzpflichten hinsichtlich Hundehaltung gemäß § 13 der Verordnung, der Verpflichtung über das Anlegen von Futtermieten gemäß § 15 der Verordnung verletzt. (2) Ordnungswidrig gemäß § 17 Landesimmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. die Verpflichtung hinsichtlich der (2) Fäkalien- und Dungabfuhr gemäß § 16 der Verordnung, das Gebot zur Vermeidung von Belästigungen gemäß § 14 der Verordnung verletzt. Eisflächen ohne Freigabe zu gem. § 5 der Verordnung; betreten, gemäß § 6 der 5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 Verordnung, der Verordnung; 5. die Schutzpflichten hinsichtlich 6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, der öffentlichen Schilder gemäß § Abstellens und Liegenlassens von 7 der Verordnung, Müll gem. § 7 der Verordnung; 6. die Verpflichtung, ein 7. das Ab- und Aufstellverbot von Hausnummernschild gemäß § 8 Verkaufswagen-, Wohnwagen und der Verordnung anzubringen, Zelten gem. § 8 der Verordnung; 7. die Schutzvorkehrungspflichten 8. das Verbot der unbefugten Benutzung gemäß §§ 9, 10 und 11 der von Kinderspielplätzen gem. § 9 der Verordnung, Verordnung; 8. die Schutzund 9. die Hausnumerierungspflicht gem. § Verbotsvorschriften hinsichtlich 10 der Verordnung; Tiere gemäß § 12 der 10. die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung, Verordnung verletzt. 10. der Verpflichtung über das Anlegen von Futtermieten gemäß (2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW § 14 der Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 11. Vorschriften über die Benutzung von 1. die Verpflichtung hinsichtlich der Kinderspielplätzen/Bolzplätzen Fäkalien-, Dung- und gemäß § 15.1 der Verordnung Klärschlammabfuhr gem. § 13 der Verordnung verletzt, oder verletzt. 2. der Ausnahmeregelung des § 12 der Ordnungswidrig gemäß § 17 Verordnung zuwiderhandelt, oder Landesimmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 3. die Anzeigepflicht gem. § 14 der Verordnung verletzt. 1. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien- und Dungabfuhr gemäß (3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser § 15 der Verordnung, Verordnung können mit einer Geldbuße 2. das Gebot zur Vermeidung von nach den Bestimmungen des Gesetzes Belästigungen gemäß § 13 der über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom - 26 - (3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Gelsbuße nach den Bestinnungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)vom 24.05.1968 (BGBL I S. (3) 481) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBL I S. 602) geahndet werden, so weit sie nicht nach Bundes-oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister Verordnung verletzt. 24. Mai 1968 i.d.F. vom 7.7.1986 (BGBl. I S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestinnungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)vom 24.05.1968 (BGBL I S. 481) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBL I S. 602) geahndet werden, so weit sie nicht nach Bundes-oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister (Redaktionelle Änderungen, da sich einige §-Nummern verschoben haben- Änderung in Abs. 1 Nr. 3;, neu Nr. 11) Mit § 12 der Mustersatzung hat die Kommune die Möglichkeit anstelle von einzelnen Ausnahmegenehmigungen nach LimSchG eine allgemeine Regelung zu treffen. Eine Entscheidung hierüber möchte ich zunächst noch zurück stellen, da hier noch Recherchen notwendig sind. Insbesondere die Erteilung genereller Ausnahmeregelungen für die in unserem Stadtgebiet vorhandenen Schützen-/ und - 27 - In der Mustersatzung vorhanden sind weitere folgende Regelungen: § 12 Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit (1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG NRW folgende Heimatfeste sowie für die Karnevalstage machen eine genauere Betrachtungsweise erforderlich. Ausnahmen zugelassen: 1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis ... Uhr; 2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai bis ... Uhr; 3. für die Jahrmärkte... bis ... Uhr; 4. für die Schützenfeste und traditionellen Heimatfeste (Volksfeste) bis ... Uhr (Hinweis: Nennung der konkreten Veranstaltungen erforderlich); 5. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und -montag bis ... Uhr (2) Die Ausnahmen unter Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester Baulichkeiten ist nur bis ... Uhr erlaubt. Regelungen, wie sie in § 7 der Mustersatzung getroffen sind, finden sich zum Teil schon in anderen städtischen Satzungen, u.a. auch in dieser OVO wider. So finden sich Regelungen in § 5 OVO (minimale Änderungen wurden vorgeschlagen) sowie in der städt. Abfallsatzung. Das Einbringen eines eigenen § in der OVO zumThema Abfallbehälter/Sammelbehälter ist daher entbehrlich. - 28 - §7 Abfallbehälter/Sammelbehälter (1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten. (3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten. (4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. (5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle , Altstoffe und Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, - 29 - soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. Die Aufnahme einer Regelung, wie in § 9 der Mustersatzung vorgeschlagen, halte ich für erforderlich. Bislang gibt es keine Regelung im Ortsrecht zur Benutzung der Kinderspielplätze. Von daher schlage ich vor, folgende Regelung einzufügen: § 15.1 Kinderspielplätze/Bolzplätze (1) Kinderspielplätze/Bolzplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder/Jugendliche innerhalb der durch Schilder festgelegten Altersgrenzen. Sofern keine Schilder vorhanden sind, dienen Kinderspielplätze nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren. (2) Kinderspielplätze und Bolzplätze dienen nur der Nutzung durch Kinder/Jugendliche innerhalb der durch Schilder festgelegten Spielformen. (3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen/Bolzplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt, es sei denn durch - 30 - §9 Kinderspielplätze (1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. (2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. (4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. (5) Das Rauchen auf Kinderspielpätzen ist verboten. Schilder ist eine andere Zeit der Benutzung festgelegt. Eine Regelung für die Kinderspielplätze fehlt bislang. Mit Einführung dieses neuen § 15.1 wird die Möglichkeit eröffnet, eine Zuwiderhandlung zu ahnden- von daher wird auch die Bußgeldvorschrift angepasst. Die Einführung eines Rauchverbotes wird für nicht erforderlich gehalten. Man würde mit einer solchen Regelung vermeiden wollen, dass Zigarettenkippen auf den Spiel- und Bolzplätzen entsorgt werden- dies ist aber ohnehin schon durch das allgemeine Verunreinigungsverbot abgedeckt. Ein Mitführverbot von Tieren ist bereits in § 12 der OVO geregelt. Eine Regelung, wie in § 14 Mustersatzung vorgeschlagen, ist nach momentanen Kenntnissen in Erftstadt entbehrlich. Zu den Brauchtumsfeuern zählen Martinsfeuer, Osterfeuer und Johannifeuer. Bezüglich der Martinsfeuer wurde vor einigen Jahren eine Mitteilung über entspr. Auflagen an die Veranstalter geschickt. Bezüglich der Osterfeuer/Johannifeuer, die derzeit noch sehr zurückhaltend veranstaltet werden, ist eine Regelung per Satzung nicht notwendig. - 31 - § 14 Brauchtumsfeuer (1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer. (2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n), 2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen, 3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, 4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichenVerkehrsanlagen, 5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und 6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefonfür Notruf). (3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und trauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von - 32 - beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. (4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. (5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten: 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen - 33 - Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. - 34 -