Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
57 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
18.11.13, 11:00
Aktualisiert
18.11.13, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB III
Vorlage 1070 /IX.L.
Datum: 18.11.2013
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
19.11.2013
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
10.12.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
17.12.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gewerbliches Pilzsammeln im Gemeindewald
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zum gewerblichen Pilzesammeln zur
Kenntnis,.
Er beauftragt den Bürgermeister bis zum Sommer 2014 einen gemeinschaftlichen
Dialog mit den zuständigen Behörden und Interessensgemeinschaften zur Verhinderung des gewerblichen Pilzesammlens zu führen.
Begründung:
Durch die günstige Witterung in den Monaten August/September, war bereits Anfang
September ein vermehrtes Aufkommen von Waldpilzen zu beobachten.
Die Anzahl der Pilze war im Gegensatz zu den vergangenen 3 Jahren exorbitant
hoch. Aufgrund dessen war parallel die Anzahl der vermutlich gewerblichen Pilzsammler höher. Das in diesem Jahr festgestellte verstärkte Sammeln der Pilze im
Wald führte zu einer massiven Beeinträchtigung der Jagd und ist aus Gründen des
Natur- und Artenschutzes nicht zu vertreten.
Das Thema Pilzesammeln wurde bereits mehrfach im Rat diskutiert. Bisher jedoch
unter der Intention eine befristete Waldsperrung gem. § 4 Landesforstgesetz zu bewirken bzw. auszuschließen.
Diesbezüglich wird auf die Vorlage 305/IX.L. vom 17.09.2010 verwiesen.
Die meisten Waldpilze stehen nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV),
hier § 1 – Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten –
unter besonderem Schutz, nach § 2 dieser Verordnung es es aber erlaubt, geringe
Mengen für den eigenen Bedarf zu sammeln. Aufgrund der Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung ist ein „gewerbliches Pilzsammeln“ in unseren Wäldern
derzeit nicht erlaubt.
Nach Erfahrung der Waldbesitzer besteht mehrheitlich die Meinung, dass eine
Waldsperrung nach § 4 Landesforstgesetz das gewerbliche Pilze sammeln in großen
Mengen nicht verhindern bzw. ausschließen kann. Da z.B. der Schwarzmarktpreis
für Steinpilze in diesem Jahr angeblich zwischen 30 und bis zu 50 Euro pro kg lag,
werden Gesetzesverstöße seitens der Pilzesammler hingenommen.
In diesem Herbst vereinzelt durchgeführte Maßnahmen der Polizei und der Sonderordnungsbehörden vor Ort hatten jeweils nur kurzfristig eine abschreckende Wirkung.
Inwieweit Ahndungen der Ordnungswidrigkeiten bei Vermarkung der Pilze durchgeführt worden sind, ist derzeit nicht bekannt.
3
Da jeder Waldbesitzer in die Verantwortung steht, Gefahren und Beeinträchtigungen
die von seinem Grund und Boden ausgehen zu vermeiden, ist beabsichtigt, einen
gemeinsamen Dialog mit den beteiligen Behörden und Interessensgemeinschaften
zu suchen. In diesem Dialog soll gemeinsam arroiert werden, welche Möglichkeiten
bestehen, dauerhaft das gewerbliche Pilzesammeln einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Dieser Weg muss so beschrieben werden, dass die anderen Interessen, die in der
heutigen Gesellschaft an den Wald gestellt werden, nicht beeinträchtigt werden. Aus
Sicht der Gemeinde ist dies im Besonderen der Erholungsverkehr, die Forstwirtschaft, der Naturschutz sowie die Jagd.
Insbesondere sollte es weiterhin möglich sein, dem Bürger die Möglichkeit zu eröffnen, geringe Mengen von essbaren Pilzen für den Eigenbedarf zu sammeln.
Der Rat beauftragt den Bürgermeister zielführende Gespräche mit den betroffenen
Personengruppen zu führen und über die Ergebnisse zu informieren.
gez. Pracht
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Bürgermeister