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Beschlussvorlage (Bestellung der Vertreter und Stellvertreter zur Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
97 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 05.06.2014 Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-65/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bestellung der Vertreter und Stellvertreter zur Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe Sachdarstellung: Gemäß § 5 (1) der Verbandssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Die Gemeinden entsenden für je angefangene 1.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz im Verbandsgebiet einen Vertreter mit der Maßgabe, dass jede Gemeinde mindestens zwei Vertreter entsendet. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, welche den vorhergehenden Kommunalwahlen zugrunde gelegt worden ist (13.779). Nach der Verbandssatzung sind entsprechend der Einwohnerzahl der Gemeinde Langerwehe 14 Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Gemäß § 5 (2) der Verbandssatzung werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der Vertretungskörperschaft und die nach § 113 (2) Satz 2 GO NRW bestimmten Personen. Gemäß § 113 (2) Satz 2 GO NRW muss, sofern weitere Vertreter (also mehr als ein Vertreter) zu benennen sind, der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Dies bedeutet, dass 13 Vertreter und deren Stellvertreter Ratsmitglieder sein müssen und der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandt werden muss. Für die Bestellung von Vertretern der Gemeinde, die Mitgliedschaftsrechte in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, ist gemäß § 63 (2) GO NRW und § 113 (2) GO NRW in Verbindung mit § 50 (4) GO NRW das Verfahren wie für die Besetzung der gemeindlichen Ausschüsse nach § 50 (3) GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Vertreter zu bestellen sind. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt. Drucksache VL-65/2014 Seite - 2 - Für den Fall, dass sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Hierzu ist festzustellen, dass der Sitz des Bürgermeisters – wie im Übrigen auch derjenige des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Gemeinde – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen ist, da er kraft Gesetz allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Untenehmen und Einrichtungen wahren soll. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, folgende Vertreter und Stellvertreter für die Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe zu bestellen: Vertreter / in 1. (Kühlmann, Reiner) 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Der Bürgermeister (Göbbels) Stellvertreter / in (Mielke, Martina)