Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
97 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 05.06.2014
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-65/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bestellung der Vertreter und Stellvertreter zur Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe
Sachdarstellung:
Gemäß § 5 (1) der Verbandssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe
besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Die
Gemeinden entsenden für je angefangene 1.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz im
Verbandsgebiet einen Vertreter mit der Maßgabe, dass jede Gemeinde mindestens zwei
Vertreter entsendet. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, welche den vorhergehenden
Kommunalwahlen zugrunde gelegt worden ist (13.779).
Nach der Verbandssatzung sind entsprechend der Einwohnerzahl der Gemeinde
Langerwehe 14 Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden.
Gemäß § 5 (2) der Verbandssatzung werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der Vertretungskörperschaft und die nach § 113 (2) Satz 2 GO NRW bestimmten Personen. Gemäß § 113 (2)
Satz 2 GO NRW muss, sofern weitere Vertreter (also mehr als ein Vertreter) zu benennen
sind, der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde
dazuzählen. Dies bedeutet, dass 13 Vertreter und deren Stellvertreter Ratsmitglieder sein
müssen und der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandt werden muss.
Für die Bestellung von Vertretern der Gemeinde, die Mitgliedschaftsrechte in Beiräten,
Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden
Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, ist gemäß
§ 63 (2) GO NRW und § 113 (2) GO NRW in Verbindung mit § 50 (4) GO NRW das
Verfahren wie für die Besetzung der gemeindlichen Ausschüsse nach § 50 (3) GO NRW
entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Vertreter zu bestellen sind.
Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.
Drucksache VL-65/2014
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Für den Fall, dass sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
einigen, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Hierzu ist festzustellen, dass der Sitz des Bürgermeisters – wie im Übrigen auch derjenige
des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Gemeinde – nicht auf die Liste einer
Partei anzurechnen ist, da er kraft Gesetz allein und ausschließlich aufgrund seiner
Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Untenehmen und Einrichtungen wahren
soll.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, folgende Vertreter und Stellvertreter für die Verbandsversammlung
des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe zu bestellen:
Vertreter / in
1. (Kühlmann, Reiner)
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Der Bürgermeister
(Göbbels)
Stellvertreter / in
(Mielke, Martina)