Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
83 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 04.06.2014
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-62/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter
Sachdarstellung:
1)
Gemäß § 57 (3) GO NRW führt der Bürgermeister den Vorsitz im Haupt (- und
Finanz-) ausschuss. Der Haupt (- und Finanz-) ausschuss wählt in seiner ersten
Sitzung einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
2)
Gemäß § 2 (3) KWahlG besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als
Vorsitzendem, der gemäß § 2 (2) KWahlG der Bürgermeister ist, und aus vier,
sechs, acht oder zehn Beisitzern. Stellvertretender Vorsitzender ist gemäß
§ 2 (2) KWahlG der Vertreter im Amt.
3)
Die Bestimmung der restlichen Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter
richtet sich nach § 58 (5) GO NRW.
„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und
wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so
bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung
nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen
der Fraktionen durch 1,2,3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie
beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden“ (sog. Zugreifverfahren).
Der Vorsitz des Bürgermeisters im Haupt (- und Finanz-) ausschuss sowie im
Wahlausschuss hat keine Auswirkungen auf das Zugreifverfahren.
Drucksache VL-62/2014
Seite - 2 -
Für stellvertretende Vorsitze gelten die Regelungen über die Bestimmung der Ausschussvorsitze entsprechend. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte im Vorfeld vom
Rat durch Beschluss klargestellt werden, ob das bereits bei der Zuteilung der Ausschüsse angewandte Verteilungsprinzip auf die stellvertretenden Vorsitze weiter
angewandt wird oder ob es für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitze getrennt - in einem neuen Zugreifverfahren - erfolgen soll.
Auf das anliegende Beispiel der Höchstzahlenberechnung wird verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen und
bestimmen die Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse wie
folgt:
a) ……
Vorsitzender:
Stellvertreter:
b) ……
Vorsitzender:
Stellvertreter:
usw.
Der Bürgermeister
(Göbbels)