Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
99 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 03.06.2014
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-61/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Wahl der Mitglieder der weiteren Ausschüsse;
hier: a) Bildung weiterer Ausschüsse
b) Festlegung der Zahl der Ausschussitze und Wahl der Ausschussmitglieder
Sachdarstellung:
Bildung weiterer Ausschüsse:
Dem Rat obliegt gemäß § 57 (1) GO NRW die Entscheidung, ob weitere Ausschüsse
gebildet werden und welche Bezeichnung diese Ausschüsse erhalten.
Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.
Festlegung der Zahl der Ausschusssitze und Wahl der Ausschussmitglieder:
Dem Rat obliegt gemäß § 58 (1) GO NRW die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze
und die Wahl der Mitglieder für diese Ausschüsse gemäß § 50 (3) GO NRW. Für das
Wahlverfahren wird auf die entsprechenden Erläuterungen der Anlage (zum TOP „Wahl
der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses“) verwiesen. Bei der Festlegung der Zahl
der Ausschusssitze gemäß § 50 (3) ist der Bürgermeister nicht stimmberechtigt.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können gemäß § 58 (3) GO NRW neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürgern die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur
Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der
sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht
erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch
insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die
Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
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Als Mitglieder mit beratender Stimme können gemäß § 58 (4) GO NRW den Ausschüssen
volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des
§ 50 (3) GO NRW zu wählen sind.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 (1) GO NRW
berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der
dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte
sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in
dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der
Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit
beratender Stimme anzugehören.
Für die Bestellung der stellvertretenden Ausschussmitglieder ist eine bestimmte
Reihenfolge vorzusehen (§ 58 (1) GO NRW).
Für die Ausschüsse hat der Rat bisher tlw. in der Reihenfolge 1, 2 usw. stellvertretende
Ausschussmitglieder namentlich bestellt bzw. tlw. ist die Stellvertretung alphabetisch
geregelt.
Bisher bestanden folgende weitere Fachausschüsse:
1) Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten (17 Mitglieder)
2) Ausschuss für Jugend- und Sozialangelegenheiten (17 Mitglieder)
3) Ausschuss für Kultur, Naherholung und Umweltangelegenheiten
(17 Mitglieder und 4 beratende Mitglieder)
4) Ausschuss für Schul- und Sportangelegenheiten (17 Mitglieder)
5) Wahlausschuss (8 Mitglieder zuzügl. Bürgermeister als Vorsitzender)
(Hinweis: Nach § 2 (2) KWahlG besteht der Wahlausschuss aus dem Vorsitzenden und
vier, sechs, acht oder zehn Mitgliedern)
Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt gemäß § 50 (3) GO NRW. Danach können sich die
Ratsmitglieder über einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Falls dieser nicht zustande
kommt ist eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer)
vorgesehen (siehe Erläuterungen zum TOP „Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses“).
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Insofern ist durch den Rat durch Beschluss festzustellen, welche Berechnungsmethode
(Gesamtsitze minus Ratsmitglieder gleich sachkundige Bürger) für die Besetzung der
Ausschüsse anzuwenden ist.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
1)
Der Rat beschließt, folgende Ausschüsse zu bilden:
a) ……
b) ……
c) ……
usw.
2)
Der Rat beschließt, bei der Berechnung der Ausschusssitze gemäß § 50 (3) GO
NRW das Verfahren „Gesamtsitze minus Ratsmitglieder gleich sachkundige Bürger“ anzuwenden.
3)
Der Rat beschließt, die zahlenmäßige Stärke der Ausschüsse wie folgt festzulegen:
a) ……
Gesamtsitze:
davon Ratsmitglieder:
gleich sachkundige Bürger:
_______ Sitze,
_______ Sitze,
_______ Sitze.
b) ……
Gesamtsitze:
davon Ratsmitglieder:
gleich sachkundige Bürger:
_______ Sitze,
_______ Sitze,
_______ Sitze.
usw.
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4)
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Daraufhin beschließt der Rat, die folgende Zusammensetzung (Ratsmitglieder und
sachkundige Bürger) nachfolgend genannter Ausschüsse:
a) ……
Mitglieder:
1.
2.
3.
usw.
b) ……
Mitglieder:
1.
2.
3.
usw.
Der Bürgermeister
(Göbbels)
Stellvertreter
Stellvertreter