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Tischvorlage (Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 12 Schlich Am Niederbusch)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
23.10.2014
Erstellt
17.11.14, 18:06
Aktualisiert
17.11.14, 18:06
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Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 20.10.2014 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-160/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 12 Schlich Am Niederbusch Sachdarstellung: Die SCHLUN Real Estate GmbH & Co. KG ist Eigentümerin der unbebauten Grundstücke im Baugebiet Schlich, Am Niederbusch. Die Bebauung in diesem Bereich richtet sich nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan C 12 Schlich Am Niederbusch. Bei dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 398 handelt es sich um ein Eckgrundstück, welches im Gegensatz zu der Mehrzahl der übrigen Grundstücke keinen rechtwinkligen Zuschnitt hat, sondern im vorderen Bereich lediglich über eine Breite von 8,32 m verfügt, während im hinteren Bereich ca. 21 m Breite erreicht werden. Bei Einhaltung der überbaubaren Fläche im vorderen Grundstücksbereich könnte wegen des einzuhaltenden Grenzabstandes von 3,0 m ein freistehendes Gebäude mit einer max. Breite von ca. 5-6 errichtet werden. Aus diesem Grund beantragt die SCHLUN Real Estate GmbH & Co. KG im Rahmen einer Bauvoranfrage eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dergestalt, dass die Baugrenze zum Flurstück 866 (Verkehrsfläche Am Niederbusch) überschritten wird. Der Antrag, die Begründung, der Lageplan sowie ein Katasterauszug sind als Anlage beigefügt. Der Bebauungsplan lässt Ausnahmen gemäß § 31 (1) BauGB von den textlichen Festsetzungen zu, wenn der gestalterische Zusammenhang mit dem örtlichen Erscheinungsbild gewahrt bleibt oder die beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes auf andere Weise gesichert werden kann. Über eine Ausnahme entscheidet jedoch der Kreis Düren im Einvernehmen mit der Gemeinde gemäß § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB, d. h. , eine Prüfung durch den Kreis Düren erfolgt erst nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Drucksache VL-160/2014 Seite - 2 - Unter Berücksichtigung der geschilderten Problematik empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen nach § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)