Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
23.10.2014
Erstellt
17.11.14, 18:06
Aktualisiert
17.11.14, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 20.10.2014
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-160/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 12 Schlich
Am Niederbusch
Sachdarstellung:
Die SCHLUN Real Estate GmbH & Co. KG ist Eigentümerin der unbebauten Grundstücke
im Baugebiet Schlich, Am Niederbusch.
Die Bebauung in diesem Bereich richtet sich nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan C 12 Schlich Am Niederbusch.
Bei dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 398 handelt es sich um ein Eckgrundstück, welches im Gegensatz zu der Mehrzahl der übrigen Grundstücke keinen rechtwinkligen Zuschnitt hat, sondern im vorderen Bereich lediglich über eine Breite von 8,32 m
verfügt, während im hinteren Bereich ca. 21 m Breite erreicht werden. Bei Einhaltung der
überbaubaren Fläche im vorderen Grundstücksbereich könnte wegen des einzuhaltenden
Grenzabstandes von 3,0 m ein freistehendes Gebäude mit einer max. Breite von ca. 5-6
errichtet werden.
Aus diesem Grund beantragt die SCHLUN Real Estate GmbH & Co. KG im Rahmen einer
Bauvoranfrage eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dergestalt,
dass die Baugrenze zum Flurstück 866 (Verkehrsfläche Am Niederbusch) überschritten
wird.
Der Antrag, die Begründung, der Lageplan sowie ein Katasterauszug sind als Anlage
beigefügt.
Der Bebauungsplan lässt Ausnahmen gemäß § 31 (1) BauGB von den textlichen
Festsetzungen zu, wenn der gestalterische Zusammenhang mit dem örtlichen Erscheinungsbild gewahrt bleibt oder die beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes auf andere
Weise gesichert werden kann.
Über eine Ausnahme entscheidet jedoch der Kreis Düren im Einvernehmen mit der
Gemeinde gemäß § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB, d. h. , eine Prüfung durch den Kreis
Düren erfolgt erst nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Drucksache VL-160/2014
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Unter Berücksichtigung der geschilderten Problematik empfiehlt die Verwaltung, das
Einvernehmen zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen
nach § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)