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Beschlussvorlage (Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
91 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 02.06.2014 Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-59/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses Sachdarstellung: Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt gemäß § 50 (3) GO NRW. Danach können sich die Ratsmitglieder über einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Falls dieser nicht zustande kommt, ist eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) vorgesehen. Im beigefügten Runderlass vom 2.09.2009 stellt das Innenministerium das Grundmodell der anzuwendenden Berechnungsweise nach dem Zählverfahren Hare/Niemeyer dar. In Ausschüssen, die ausschließlich mit Ratsmitgliedern besetzt werden sollen, liefert das Zählverfahren Hare/Niemeyer eindeutige Ergebnisse. Sollen dem Ausschuss jedoch auch sachkundige Bürger angehören, weist das Innenministerium darauf hin, dass es in Abhängigkeit von der gewählten Relation von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bürgern zu Unverträglichkeiten kommen kann, die nur dadurch gelöst werden können, dass der Rat bestimmte Feststellungen trifft. Demnach obliegt es dem Rat, durch Beschluss festzustellen, welche Berechnungsmethode für die Besetzung der Ausschüsse anzuwenden ist. Vorgeschlagen wird, das Verfahren „Gesamtsitze minus Ratsmitglieder gleich sachkundige Bürger“ bei der Berechnung der Ausschusssitze anzuwenden. Der Bürgermeister ist bei diesem Beschluss stimmberechtigt. Drucksache VL-59/2014 Seite - 2 - Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neu gewählte Vertretung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu bestellen, der die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Der frühere Wahlprüfungsausschuss bestand aus 7 Mitgliedern. Für das Wahlverfahren wird auf das in der Anlage beigefügte Beispiel zur Besetzung eines Ausschusses verwiesen. Für die Bestellung der stellvertretenden Ausschussmitglieder ist eine bestimmte Reihenfolge vorzusehen (§ 58 (1) GO NRW). Für die Ausschüsse hat der Rat bisher tlw. in der Reihenfolge 1, 2 usw. stellvertretende Ausschussmitglieder namentlich bestellt bzw. tlw. ist die Stellvertretung alphabetisch geregelt. Der Bürgermeister ist bei diesem Beschluss nicht stimmberechtigt. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: 1) Der Rat beschließt, bei der Berechnung der Ausschusssitze gem. § 50 (3) GO NRW das Verfahren „ Gesamtsitze minus Ratsmitglieder gleich sachkundige Bürger“ anzuwenden. 2) Der Rat beschließt, den Wahlprüfungsausschuss zu bilden. 3) Der Rat beschließt, die zahlenmäßige Stärke des Ausschusses wie folgt festzulegen: Gesamtsitze: ___________ Sitze, davon Ratsmitglieder: ___________ Sitze, gleich sachkundige Bürger: ___________ Sitze. Drucksache VL-59/2014 4) Seite - 3 - Daraufhin beschließt der Rat, die folgende Zusammensetzung (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) des Wahlprüfungsausschusses: Mitglieder: 1. 2. 3. usw. Der Bürgermeister (Göbbels) Stellvertreter