Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
91 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 02.06.2014
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-59/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses
Sachdarstellung:
Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt gemäß § 50 (3) GO NRW. Danach können sich die
Ratsmitglieder über einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen.
Falls dieser nicht zustande kommt, ist eine Abstimmung nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) vorgesehen.
Im beigefügten Runderlass vom 2.09.2009 stellt das Innenministerium das Grundmodell
der anzuwendenden Berechnungsweise nach dem Zählverfahren Hare/Niemeyer dar.
In Ausschüssen, die ausschließlich mit Ratsmitgliedern besetzt werden sollen, liefert das
Zählverfahren Hare/Niemeyer eindeutige Ergebnisse. Sollen dem Ausschuss jedoch auch
sachkundige Bürger angehören, weist das Innenministerium darauf hin, dass es in
Abhängigkeit von der gewählten Relation von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bürgern
zu Unverträglichkeiten kommen kann, die nur dadurch gelöst werden können, dass der
Rat bestimmte Feststellungen trifft.
Demnach obliegt es dem Rat, durch Beschluss festzustellen, welche Berechnungsmethode für die Besetzung der Ausschüsse anzuwenden ist.
Vorgeschlagen wird, das Verfahren „Gesamtsitze minus Ratsmitglieder gleich sachkundige Bürger“ bei der Berechnung der Ausschusssitze anzuwenden.
Der Bürgermeister ist bei diesem Beschluss stimmberechtigt.
Drucksache VL-59/2014
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Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neu gewählte Vertretung einen
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu bestellen, der die gegen die Wahl erhobenen
Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat.
Der frühere Wahlprüfungsausschuss bestand aus 7 Mitgliedern.
Für das Wahlverfahren wird auf das in der Anlage beigefügte Beispiel zur Besetzung
eines Ausschusses verwiesen.
Für die Bestellung der stellvertretenden Ausschussmitglieder ist eine bestimmte
Reihenfolge vorzusehen (§ 58 (1) GO NRW).
Für die Ausschüsse hat der Rat bisher tlw. in der Reihenfolge 1, 2 usw. stellvertretende
Ausschussmitglieder namentlich bestellt bzw. tlw. ist die Stellvertretung alphabetisch
geregelt.
Der Bürgermeister ist bei diesem Beschluss nicht stimmberechtigt.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
1)
Der Rat beschließt, bei der Berechnung der Ausschusssitze gem. § 50 (3) GO
NRW das Verfahren „ Gesamtsitze minus Ratsmitglieder gleich sachkundige Bürger“ anzuwenden.
2)
Der Rat beschließt, den Wahlprüfungsausschuss zu bilden.
3)
Der Rat beschließt, die zahlenmäßige Stärke des Ausschusses wie folgt
festzulegen:
Gesamtsitze:
___________ Sitze,
davon Ratsmitglieder:
___________ Sitze,
gleich sachkundige Bürger:
___________ Sitze.
Drucksache VL-59/2014
4)
Seite - 3 -
Daraufhin beschließt der Rat, die folgende Zusammensetzung (Ratsmitglieder und
sachkundige Bürger) des Wahlprüfungsausschusses:
Mitglieder:
1.
2.
3.
usw.
Der Bürgermeister
(Göbbels)
Stellvertreter