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Beschlussvorlage (Anlage Runderlass des Innenministeriums)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
319 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Beschlussvorlage (Anlage Runderlass des Innenministeriums) Beschlussvorlage (Anlage Runderlass des Innenministeriums) Beschlussvorlage (Anlage Runderlass des Innenministeriums) Beschlussvorlage (Anlage Runderlass des Innenministeriums) Beschlussvorlage (Anlage Runderlass des Innenministeriums)

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Inhalt der Datei

Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 2. September 2 009 Bezirksregierung Arnsberg Seite 1 von 2 Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben} Bezirksregierung Detmold 31-43.02.01/02-2-37109 Leopoldstraße 15 32756 Detmold Bezirksregierung Düsseldorf ! Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf µ � , � ' fil/ �----------·········· Bezirksreoi<'"�1 ·ur Köln -· Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln RAfr Duifhuis Telefon 0211 871 -2532 Telefax 0211 871-162532 andrea.duifhuis@im.nrw.de / �!1 _, , 1 o. !:>ep. wu� Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 48143 Münster Zählverfahren bei der Ausschussbesetzung nach Hare/Niemeyer - (§ 50 Absatz 3 Sätze 3-6 GO NRW) Anlage: 1��·1 tb /'J 1 - In der Anlage sende ich Ihnen Auszüge aus dem Kommentar von Loe­ bell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1980 zu § 35 GO NW 1952, die für das Zählverfahren bei der Aus­ schussbesetzung nach Hare/Niemeyer ( § 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 GO NRW) hilfreich sein können. Dienstgebäude und Lieferan­ In Ziffer 3 der damaligen Verwaltungsvorschriften ist das Grundmo­ schrift: dell der anzuwendenden Berechnungsweise nach dem Zählverfahren Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf Hare/Niemeyer dargestellt. Telefon 0211871-01 Telefax 0211871-3355 In der Erläuterung 1 3 wird zunächst gezeigt, dass die Vorgabe des § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dadurch gesichert werden kann, indem auf poststelle@im.nrw.de www.im.nrw.de den Listen die Gruppen der Ratsmitglieder vor der Gruppe der sachkun­ digen Bürger aufgeführt werden und die darauf abgegebenen Stimmen ausgerechnet werden. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ist Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Entscheidung des OVG NRW vom 27.3.1990 - 15 A 2666/86 Seite 2 -, NWVBI. 1990 S. 265 anerkannt. In einem weiteren Beispiel wird dann dargelegt, dass es in Abhängigkeit von der gewählten Relation von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bür­ gern zu Unverträglichkeiten kommen kann, die nur dadurch gelöst wer­ den können, dass der Rat bestimmte Festlegungen trifft. Bitte informieren Sie auch die Kommunalaufsichtsbehörden Ihres Be­ zirks entsprechend. Im Auftrag �-vaJ (Winkel) von 2 Anlage zum Runderlass an die Bezirksregierungen vom 2.September 2009: Auszug aus dem Kommentar von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1980 zu § 35 GO NW 1952: „Verwaltungsvorschriften: 3. Soweit der Rat sich nicht auf eine Ausschußbesetzung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 einigen kann, sind die Ausschußsi1ze nach folgender Berechnungsmethode zu ermitteln: Stimmenzahl für einen Wahlvorschlag x Zahl der Ausschußsitze Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen Beispiel: Für die Besetzung eines Ausschusses mit 13 Sitzen entfallen bei 51 abgegebenen gültigen Stimmen auf den Vorschlag A 25 Stimmen, den Vorschlag B 19 Stimmen und den Vorschlag C 7 Stimmen. Daraus ergibt sich unter Anwendung obiger Formel: 25 X 13 = 6,37; 51 19 X 13 = 4, 84; 51 7 X 13 = 1 , 78 51 Nach § 35 Abs. 3 Satz 4 werden zunächst so viele Sitze zugeteili, wie sich ganze Zahlen ergeben; danach entfallen auf Vorschlag A 6 Sitze, Vorschlag B 4 Sitze, Vorschlag C 1 Sitz. Da durch die bisherige Sitzzuteilung erst 11 der 13 Ausschußsitze besetzt worden sind, entfallen nach § 35 Abs. 3 Satz 5 auf die beiden Vorschläge mit den höchsten Zahlbruchteilen - also die Vorschläge B und C - jeweils ein weiterer Sitz. Somit wird der Ausschuß wie folgt besetzt: Vorschlag A 6 Sitze, Vorschlag B 5 Sitze, Vorschlag C 2 Sitze." „ Erläuterung 1 3. In einem Wahlgang müssen alle ordentlichen Mitglieder des b etreffenden Ausschusses gewählt werden, so dass es z.B. nicht zulässig ist, für die Wahl der Ratsmitglieder und für die Wahl der sachkundigen Bürger(§ 42 Abs. 3) je einen Wahlgang anzusetzen. Nicht nur bei der Aufnahme von sachkundigen Bürgern nach § 42 Abs. 3 müssen auf den jeweiligen Listen mehrere Gruppen von Bewerbern berücksichtig werden, sondern auch dann, wenn spezialgesetzliche Vorschriften dies verlangen. Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des Verfahrens, wenn solche besonderen Gruppen von Bewerbern (z.B. eine bestimmte Anzahl von stimmberechtigten sachkundigen Bürgern oder von stimmberechtigten Vertretern der freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände oder auch von Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 Sparkassengesetz) berücksichtigt werden müssen. Da keine Höchstzahlen wie beim d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zur Verfügung stehen, gibt es keine bestimmte Reihenfolge, in der die Vorschläge aus den Listen zu berücksichtigen sind. Es ist deshalb sinnvoll, sich vor der Abstimmung darauf zu verständigen, wieviele Ratsmitglieder bzw. stimmberechtigte sachkundige Bürger nach dem voraussichtlichen Wahlergebnis auf die einzelnen Vorschläge der Fraktionen oder Gruppen entfallen werden und die Vorschläge dementsprechend aufzustellen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so müssen die Zahl der Ratsmitglieder und die Zahl der sachkundigen Bürger auf die Vorschläge der Fraktionen oder Gruppen nach dem gleichen mathematischen Proportionalverfahren verteilt werden. Dies bedeutet am Beispiel der Nr. 3 der W zu § 35: Dabei wird angenommen, dass dem Ausschuß aus 13 Mitgliedern, 7 Ratsmitglieder und 6 sachkundige stimmberechtigte Mitglieder angehören sollen. Vorschlag A 25 X 7=3,43 51 Vorschlag B 19x7=2,61 51 Vorschlag C 7 X 7 =0,96 51 Somit sind vom Vorschlag A, dem nach der Berechnung in Nr. 3 der W 6 Ausschußsitze zustehen, 3 Ratsmitglieder , vom Vorschlag B, dem 5 Ausschußsitze zustehen, ebenfalls 3 Ratsmitglieder und vom Vorschlag C, dem 2 Sitze zustehen, 1 Ratsmitglied zu berücksichtigen. Für die Zahl der sachkundigen Bürger ergibt sich in diesem B e i s pi el ein entsprechendes Ergebnis: Vorschlag A 25 X 6 =2,94 (3 sachkundige Bürger) 51 Vorschlag B 19 X 6 =2,24 (2 sachkundige Bürger) 51 Vorschlag C 7 X 6 = 0,82 (1 sachkundiger Bürger). 51 mathematische Bei einer nur geringfügigen Abwandlung des Beispiels ist das Ergebnis nicht mehr so eindeutig: • Von den 13 Ausschußmitgliedern sollen 9 Ratsmitglieder und 4 sachkundige Bürger sein. Die Rechnung ergibt dann folgendes Bild: Zur Ermittlung der auf die Vorschläge entfallenden Ratsmitglieder ergibt sich folgende Rechnung: Vorschlag A 25 X 9 = 4,41 (also 5 Ratsmitglieder) = 3,35 {also 3 Ratsmitglieder) 51 Vorschlag B 19 X 9 51 Vorschlag C 7 X 9 1,23 = (also 1 Ratsmitglied) 51 Zur Ermittlung der auf die Vorschläge entfallenden sachkundigen Bürger ergibt sich folgende Rechnung: Vorschlag A 25 X 4 = 1,96 (also 2 sachkundige Bürger) = 1, 49 (also 1 sachkundiger Bürger) 0,55 (also 1 sachkundiger Bürger) 51 Vorschlag B 19 X 4 51 Vorschlag C 7x4 = 51 Hält man beide Berechnungen nebeneinander, ergibt sich keine eindeutige Lösung: Dem Vorschlag A stehen zwar nur 6 Ausschußsitze, aber (vermeintlich) 5 Ratsmitglieder und 2 sachkundige Bürger zu. Dem Vorschlag B stehen zwar 5 Ausschußsitze, aber (vermeintlich) nur 3 Ratsmitglieder und 1 sachkundiger Bürger zu. Diese mathematische Inkongruenz der beiden Berechnungsmethoden - je nach Methode weichen die Ergebnisse für die Vorschläge A und B voneinander ab - ist, da beide Berechnungen sowohl juristisch als auch mathematisch gleichwertig sind, nur dadurch zu lösen, daß der Rat durch Beschluß festlegt, welche der beiden Berechnungsmöglichkeiten er der Sitzverteilung zugrunde legen will. Hat der Rat hingegen die Zahl der sachkundigen Bürger, die zu Ausschußmitgliedern gewählt werden können, nur bis zu einer bestimmten Zahl begrenzt, ohne daß diese Zahl auch „ausgeschöpft" werden muß, wird es ausreichend sein, die Verhältnisrechnung nur für die sachkundigen Bürger durchzuführen."