Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
319 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
2. September 2 009
Bezirksregierung Arnsberg
Seite 1 von 2
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben}
Bezirksregierung Detmold
31-43.02.01/02-2-37109
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
!
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
µ
�
,
�
'
fil/
�----------··········
Bezirksreoi<'"�1 ·ur
Köln
-·
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
RAfr Duifhuis
Telefon 0211 871 -2532
Telefax 0211 871-162532
andrea.duifhuis@im.nrw.de
/
�!1
_,
,
1 o. !:>ep. wu�
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster
Zählverfahren bei der Ausschussbesetzung nach Hare/Niemeyer
-
(§ 50 Absatz 3 Sätze 3-6 GO NRW)
Anlage:
1��·1
tb /'J
1 -
In der Anlage sende ich Ihnen Auszüge aus dem Kommentar von Loe
bell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage
1980 zu § 35 GO NW 1952, die für das Zählverfahren bei der Aus
schussbesetzung nach Hare/Niemeyer ( § 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 GO
NRW) hilfreich sein können.
Dienstgebäude und Lieferan
In Ziffer 3 der damaligen Verwaltungsvorschriften ist das Grundmo
schrift:
dell der anzuwendenden Berechnungsweise nach dem Zählverfahren
Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf
Hare/Niemeyer dargestellt.
Telefon 0211871-01
Telefax 0211871-3355
In der Erläuterung 1 3 wird zunächst gezeigt, dass die Vorgabe des §
58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dadurch gesichert werden kann, indem auf
poststelle@im.nrw.de
www.im.nrw.de
den Listen die Gruppen der Ratsmitglieder vor der Gruppe der sachkun
digen Bürger aufgeführt werden und die darauf abgegebenen Stimmen
ausgerechnet werden. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ist
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahnlinien 704, 709, 719
Haltestelle: Poststraße
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
durch die Entscheidung des OVG NRW vom 27.3.1990 - 15 A 2666/86
Seite 2
-,
NWVBI. 1990 S. 265 anerkannt.
In einem weiteren Beispiel wird dann dargelegt, dass es in Abhängigkeit
von der gewählten Relation von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bür
gern zu Unverträglichkeiten kommen kann, die nur dadurch gelöst wer
den können, dass der Rat bestimmte Festlegungen trifft.
Bitte informieren Sie auch die Kommunalaufsichtsbehörden Ihres Be
zirks entsprechend.
Im Auftrag
�-vaJ
(Winkel)
von
2
Anlage
zum Runderlass an die Bezirksregierungen vom 2.September 2009:
Auszug aus dem Kommentar von Loebell, Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1980 zu § 35 GO NW 1952:
„Verwaltungsvorschriften:
3.
Soweit der Rat sich nicht auf eine Ausschußbesetzung nach § 35 Abs. 3 Satz 1
einigen kann, sind die Ausschußsi1ze nach folgender Berechnungsmethode zu
ermitteln:
Stimmenzahl für einen Wahlvorschlag x Zahl der Ausschußsitze
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen
Beispiel:
Für die Besetzung eines Ausschusses mit 13 Sitzen entfallen bei 51 abgegebenen
gültigen Stimmen auf den Vorschlag A 25 Stimmen, den Vorschlag B 19 Stimmen
und den Vorschlag C 7 Stimmen. Daraus ergibt sich unter Anwendung obiger
Formel:
25
X
13
=
6,37;
51
19
X
13
=
4, 84;
51
7
X
13
=
1 , 78
51
Nach § 35 Abs. 3 Satz 4 werden zunächst so viele Sitze zugeteili, wie sich ganze
Zahlen ergeben; danach entfallen auf
Vorschlag A 6 Sitze,
Vorschlag B 4 Sitze,
Vorschlag C 1 Sitz.
Da durch die bisherige Sitzzuteilung erst 11 der 13 Ausschußsitze besetzt worden
sind, entfallen nach § 35 Abs. 3 Satz 5 auf die beiden Vorschläge mit den höchsten
Zahlbruchteilen - also die Vorschläge B und C - jeweils ein weiterer Sitz. Somit wird
der Ausschuß wie folgt besetzt:
Vorschlag A 6 Sitze,
Vorschlag B 5 Sitze,
Vorschlag C 2 Sitze."
„ Erläuterung 1 3.
In einem Wahlgang müssen alle ordentlichen Mitglieder des b etreffenden
Ausschusses gewählt werden, so dass es z.B. nicht zulässig ist, für die Wahl der
Ratsmitglieder und für die Wahl der sachkundigen Bürger(§ 42 Abs. 3) je einen
Wahlgang anzusetzen.
Nicht nur bei der Aufnahme von sachkundigen Bürgern nach § 42 Abs. 3 müssen auf
den jeweiligen Listen mehrere Gruppen von Bewerbern berücksichtig werden,
sondern auch dann, wenn spezialgesetzliche Vorschriften dies verlangen.
Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des Verfahrens, wenn solche besonderen
Gruppen von Bewerbern (z.B. eine bestimmte Anzahl von stimmberechtigten
sachkundigen Bürgern oder von stimmberechtigten Vertretern der freien
Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände oder auch von
Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 Sparkassengesetz) berücksichtigt werden müssen.
Da keine Höchstzahlen wie beim d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zur Verfügung
stehen, gibt es keine bestimmte Reihenfolge, in der die Vorschläge aus den Listen zu
berücksichtigen sind. Es ist deshalb sinnvoll, sich vor der Abstimmung darauf zu
verständigen, wieviele Ratsmitglieder bzw. stimmberechtigte sachkundige Bürger
nach dem voraussichtlichen Wahlergebnis auf die einzelnen Vorschläge der
Fraktionen oder Gruppen entfallen werden und die Vorschläge dementsprechend
aufzustellen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so müssen die Zahl der
Ratsmitglieder und die Zahl der sachkundigen Bürger auf die Vorschläge der
Fraktionen oder Gruppen nach dem gleichen mathematischen Proportionalverfahren
verteilt werden.
Dies bedeutet am Beispiel der Nr. 3 der W zu § 35:
Dabei wird angenommen, dass dem Ausschuß aus 13 Mitgliedern, 7 Ratsmitglieder
und 6 sachkundige stimmberechtigte Mitglieder angehören sollen.
Vorschlag A
25 X 7=3,43
51
Vorschlag B
19x7=2,61
51
Vorschlag C
7 X 7 =0,96
51
Somit sind vom Vorschlag A, dem nach der Berechnung in Nr. 3 der W 6
Ausschußsitze zustehen, 3 Ratsmitglieder , vom Vorschlag B, dem 5 Ausschußsitze
zustehen, ebenfalls 3 Ratsmitglieder und vom Vorschlag C, dem 2 Sitze zustehen, 1
Ratsmitglied zu berücksichtigen.
Für die Zahl der sachkundigen Bürger ergibt sich in diesem B e i s pi el ein
entsprechendes Ergebnis:
Vorschlag A
25 X 6 =2,94
(3 sachkundige Bürger)
51
Vorschlag B
19 X 6 =2,24
(2 sachkundige Bürger)
51
Vorschlag C
7 X 6 = 0,82
(1 sachkundiger Bürger).
51
mathematische
Bei einer nur geringfügigen Abwandlung des Beispiels ist das
Ergebnis nicht mehr so eindeutig:
•
Von den 13 Ausschußmitgliedern sollen 9 Ratsmitglieder und 4 sachkundige Bürger
sein.
Die Rechnung ergibt dann folgendes Bild:
Zur Ermittlung der auf die Vorschläge entfallenden Ratsmitglieder ergibt sich
folgende Rechnung:
Vorschlag A
25 X 9
=
4,41
(also 5 Ratsmitglieder)
=
3,35
{also 3 Ratsmitglieder)
51
Vorschlag B
19
X
9
51
Vorschlag C
7
X
9
1,23
=
(also 1 Ratsmitglied)
51
Zur Ermittlung der auf die Vorschläge entfallenden sachkundigen Bürger ergibt sich
folgende Rechnung:
Vorschlag A
25 X 4
=
1,96
(also 2 sachkundige Bürger)
=
1, 49
(also 1 sachkundiger Bürger)
0,55
(also 1 sachkundiger Bürger)
51
Vorschlag B
19 X 4
51
Vorschlag C
7x4
=
51
Hält man beide Berechnungen nebeneinander, ergibt sich keine eindeutige Lösung:
Dem Vorschlag A stehen zwar nur 6 Ausschußsitze, aber (vermeintlich) 5
Ratsmitglieder und 2 sachkundige Bürger zu.
Dem Vorschlag B stehen zwar 5 Ausschußsitze, aber (vermeintlich) nur 3
Ratsmitglieder und 1 sachkundiger Bürger zu.
Diese mathematische Inkongruenz der beiden Berechnungsmethoden - je nach
Methode weichen die Ergebnisse für die Vorschläge A und B voneinander ab - ist, da
beide Berechnungen sowohl juristisch als auch mathematisch gleichwertig sind, nur
dadurch zu lösen, daß der Rat durch Beschluß festlegt, welche der beiden
Berechnungsmöglichkeiten er der Sitzverteilung zugrunde legen will.
Hat der Rat hingegen die Zahl der sachkundigen Bürger, die zu Ausschußmitgliedern
gewählt werden können, nur bis zu einer bestimmten Zahl begrenzt, ohne daß diese
Zahl auch „ausgeschöpft" werden muß, wird es ausreichend sein, die
Verhältnisrechnung nur für die sachkundigen Bürger durchzuführen."