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Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
63 kB
Datum
08.10.2013
Erstellt
24.09.13, 11:31
Aktualisiert
24.09.13, 11:31
Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1053 /IX.L. Datum: 23.09.2013 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 24.09.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 01.10.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 08.10.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Sachverhalt: Der Gemeinde Nettersheim wurden zwei Anträge auf Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ vorgelegt, und zwar sollen diese auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau - Flur 3 Nr. 42 und - Flur 4 Nr. 2 errichtet werden. Der Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ befindet sich im zweiten Änderungsverfahren. Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat zur Durchführung einer planungssicheren Bauleitplanung aufgrund dessen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 14 i. V. m. § 16 BauGB am 05.07.2011 beschlossen. Am 09.07.2013 hat der Gemeinderat beschlossen, diese Satzung um ein Jahr, d. h. bis zum 29.07.2014 zu verlängern. Die Investoren der nunmehr vorgelegten Anträge auf Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) beantragen eine Ausnahme von dieser Veränderungssperre. Im Rahmen der Prüfung der Antragsunterlagen wird festgestellt, a) dass beide Windenergieanlagen gleichen Bautyps sind und mit einer Nennleistung von 2,3 MW ausgestattet werden sollen. b) Aufgrund dessen, dass der Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ eine Gesamthöhe von WEA von max. 99 m festsetzt, beabsichtigen die Antragsteller, das Fundament der zu errichtenden WEA um 0,5 m tiefer in den Boden zu versetzen, damit diese Maximalhöhe nicht überschritten wird. Dadurch werden die Fundamente vollständig mit Erdreich überdeckt. c) Die Standorte der geplanten WEA sind so angeordnet, dass zwar der Turm sich noch innerhalb der überbaubaren Fläche befindet, das Fundamt diese 3 jedoch aufgrund seiner Größe diese überschreitet, was nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ nicht zulässig ist. Mit der Unteren Immissionsschutzbehörde sowie der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen wurde aufgrund dessen abgestimmt, dass zur Entscheidung für diese Überschreitungen eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt werden müsse. Diese Anträge liegen zwischenzeitlich vor. d) Den Antragsunterlagen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die WEA ggf. mit einer Nachtkennzeichnung versehen werden sollen (Befeuerung). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“, insbesondere die ökologischen und landschaftsästhetischen Ausgleichsmaßnahmen waren auf der Grundlage erstellt worden, dass eine Befeuerung von WEA unter einer Gesamthöhe von 100 m nicht erforderlich ist. Sofern nunmehr eine Befeuerung seitens der Baugenehmigungs- und Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen gefordert wird, ist eine erneute Betrachtung der zuvor genannten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen und an die veränderte Situation anzupassen, wobei weitere gutachterliche Bewertungen zu Lasten der Antragsteller vorzunehmen sind. Zur weiteren Vorgehensweise wurde zwischenzeitlich ein Gesprächstermin mit dem Rechtsbeistand der Gemeinde Nettersheim geführt, der zugesagt hat, bis spätestens zur Sitzung des Gemeinderates am 08.10.2013 die Angelegenheit im Detail zu prüfen und eine Beschlussempfehlung auszusprechen. Aus dem beigefügten Auszug aus dem Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ sind die Standorte der geplanten Windenergieanlagen ersichtlich. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister