Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
135 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
24.05.13, 13:00
Aktualisiert
24.05.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB BilKul - Wi
Vorlage 976 /IX.L.
Datum: 06.05.2013
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
28.05.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gründung des Schulzweckverbandes Blankenheim/Nettersheim
hier: Satzungsbeschluss
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim stimmt dem Termin der Gründungsversammlung
zu und beschließt folgende Satzung
SATZUNG
des Schulzweckverbandes
Blankenheim-Nettersheim
Aufgrund des § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.11.2012 (GV NRW S. 514) und der §§ 1 und 4 bis 21, sowie 29 und 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 01.10.1979 (GV. NRW.
S. 621) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) haben der Rat der Gemeinde
Blankenheim am 28.05.2013 und der Rat der Gemeinde Nettersheim am
28.05..2013 diese Zweckverbandssatzung beschlossen:
§1
Verbandsmitglieder
(1) Mitglieder des Schulzweckverbandes sind für die in § 3 Abs. (1) genannten Schulen die Gemeinden Blankenheim und Nettersheim.
(2) Weitere Gemeinden können ihren Verbandsbeitritt erklären. Für die Annahme
und Wirksamkeit eines Verbandsbeitritts ist ein Beschluss der Verbandsversammlung erforderlich. Der Gemeinde Dahlem wird auf Grund der gemeinsamen Schulentwicklungsplanung eine Option des Beitritts eingeräumt. Die Option wird durch Beschluss des Rates der Gemeinde Dahlem ausgeübt. Der Termin, zu dem der Beitritt
nach Optionsausübung erfolgt, bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung.
§2
Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen
„Schulzweckverband Blankenheim-Nettersheim“.
(2) Er hat seinen Sitz in Blankenheim.
3
§3
Aufgaben, Status
(1) Der Zweckverband ist Schulträger der „Gesamtschule Blankenheim-Nettersheim“
sowie der auslaufenden Hauptschulen in Blankenheim und Nettersheim und der Realschule Blankenheim ab dem Schuljahr 2013/2014.
(2) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die von ihm getragenen Schulen so zu führen, zu organisieren und auszustatten, dass die einschlägigen Vorschriften des
Schulgesetzes und der dazu bestehenden Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.
§4
Vermögensübergang, Organisation und Finanzierung
(1) Das zur Aufgabenerfüllung erforderliche, in den Schulimmobilien zum Gründungsstichtag des Zweckverbandes vorhandene Inventar (bewegliches Anlagevermögen) geht mit Gründung des Verbandes in das Eigentum des Zweckverbandes
über.
(2) Für die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Schulimmobilien einschließlich
der erforderlichen Außenflächen (Frei- und Grünflächen, Parkplätze, Zuwegungen
u.ä.) sowie Sportanlagen und sonstige Schuleinrichtungen, die der Verband nutzt,
sind zwischen dem Verband und den Gemeinden, denen das Eigentum hieran verblieben ist, langfristige schuldrechtliche, entgeltliche Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen sollen so ausgestaltet sein, dass
der Verband an allen betreffenden Schulimmobilien (Gebäude und bauliche Außenanlagen), Sportanlagen und sonstige Schuleinrichtungen das wirtschaftliche Eigentum im Sinne von § 33 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW innehat. Für
die betreffende Gemeinde besteht eine Verpflichtung zur Überlassung dieser Schulimmobilien, Sportanlagen und sonstigen Schuleinrichtungen an den Verband entsprechend dem schulischen Nutzungsbedarf des Verbandes. Bei Abschluss der vorgenannten Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen für die Schulimmobilien,
Sportanlagen und sonstigen Schuleinrichtungen sind diese frei von Miet-, Pacht- und
sonstigen Nutzungs- und Überlassungsverträgen mit sonstigen Dritten sowie frei von
gemeindlichen Nutzungen zu übergeben.
(3) Der Schulzweckverband ist berechtigt Teile der schuldrechtlich überlassenen
Schulimmobilien, Sportanlagen und sonstigen Schuleinrichtungen selbst wiederum
an die am Verband beteiligten Gemeinde oder sonstige Dritte rück oder unter zu
vermieten oder zu verpachten.
4
(4) Die von Abs. (2) erfassten Schulimmobilien, Sportanlagen und sonstigen Schuleinrichtungen betreffen jeweils vollständig oder in Teilen die folgenden, zum Zeitpunkt der Verbandsgründung von den Gemeinden Blankenheim und Nettersheim
vollständig oder in Teilen schulisch genutzten Liegenschaften:
Schulzentrum Finkenberg (Realschule und Gemeinschaftshauptschule der
Gemeinde Blankenheim, Dreifachturnhalle und Sportplatz mit Nebenanlagen),
Finkenberg 8, 53945 Blankenheim,
Gemeinschaftshauptschule der Gemeinde Nettersheim, Höhenweg 21, 53947
Nettersheim sowie die Turnhalle mit Lehrschwimmbecken, Schulstraße 22
sowie der Sportplatzes, Höhenweg, 53947 Nettersheim.
(5) Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Zweckverbandes
werden von den Verbandsmitgliedern als Verbandsumlage zu gleichen Teilen erbracht. Satz 1 gilt nur, soweit und solange nur die Gemeinden Blankenheim und
Nettersheim Verbandsmitglieder sind und für keine der beiden vorgenannten Gemeinden ihr jeweiliger Schüleranteil einen Schwellenwert von 40 % an der Gesamtschülerzahl des Verbandes unterschreitet. Tritt der zuletzt genannte Fall der Schwellenwertunterschreitung für eine der beiden vorgenannten Gemeinden ein, so werden
die Umlagen im Verhältnis des jeweiligen Schüleranteils der am Verband beteiligten
Gemeinden erhoben. Es gelten bei der Berechnung der Verbandsumlage die Zahlen
der offiziellen Schulstatistik und es werden die Gesamtschülerzahlen der beteiligten
Kommunen zur Berechnung herangezogen. Im Falle des Verbandsbeitritts weiterer
Gemeinden sind die Bemessungsgrundlagen der Verbandsumlage neu zu bestimmen.
(6) Abweichend von den Regelungen in Absatz (5) gilt als Übergangsregelung bis
zum Auslaufen der Hauptschulen in Blankenheim und Nettersheim sowie bis zum
Auslaufen der Realschule in Blankenheim folgende Regelung zur Berechnung der
Verbandsumlage für die Verbandsmitglieder, die bis zum Auslaufen sämtlicher vorgenannter Schulen bis dahin die Regelung aus Absatz (5) ersetzt:
Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Zweckverbandes
werden von den Verbandsmitgliedern als Verbandsumlage erbracht. Zur Berechnung
des jeweiligen Anteils eines jeden Verbandsmitgliedes an der Verbandsumlage ist in
einem ersten Schritt die absolute Gesamtsumme der Aufwendungen aller Schulen
für ein Haushaltsjahr (Bemessungsgrundlage der Verbandsumlage) zu ermitteln.
Alsdann ist die Bemessungsgrundlage der Verbandsumlage durch die Gesamtschülerzahl aller Schulen des Verbandes zu dividieren. Aus der vorgenannten Division
ergibt sich dann ein Bemessungsgrundlagenbetrag je Schüler des Verbandes. Mittels diesem werden die Umlagenanteile der bei Gründung des Verbandes beteiligten
Gemeinden wie folgt ermittelt:
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Für die Gemeinde Blankenheim beträgt ihr Anteil an der Verbandsumlage die Summe
des Bemessungsgrundlagenbetrags je Schüler multipliziert mit der Hälfte der
Schülerzahl der Gesamtschule des Verbandes
zuzüglich dem Bemessungsgrundlagenbetrag je Schüler multipliziert mit der
Schülerzahl der Hauptschule in Blankenheim
zuzüglich dem Bemessungsgrundlagenbetrag je Schüler multipliziert mit der
Schülerzahl der Realschule in Blankenheim.
Für die Gemeinde Nettersheim beträgt ihr Anteil an der Verbandsumlage die Summe
des Bemessungsgrundlagenbetrags je Schüler multipliziert mit der Hälfte der
Schülerzahl der Gesamtschule des Verbandes
zuzüglich dem Bemessungsgrundlagenbetrag je Schüler multipliziert mit der
Schülerzahl der Hauptschule in Nettersheim.
Es gelten bei der Berechnung der Verbandsumlage die Zahlen der offiziellen Schulstatistik. Im Falle des Verbandsbeitritts weiterer Gemeinden während der Geltung
der Übergangsregelung zur Berechnung der Verbandsumlage aus diesem Absatz
sind die Bemessungsgrundlagen der Verbandsumlage nach dieser Übergangsregelung neu zu bestimmen.
(7) Die Verbandsmitglieder leisten am 1. eines jeden Kalendervierteljahres einen
Vorschuss auf die Verbandsumlage in Höhe von einem Viertel des Haushaltsansatzes des Vorjahres. Sofern die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft ist, gelten die
Vorauszahlungsbeträge des Vorjahres.
§5
Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je 8 Vertretern der Verbandsmitglieder.
(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu bestellen.
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(3) Die jeweiligen Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Räte der am Schulzweckverband beteiligten Gemeinden für deren
Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder bestellt.
Je ein Vertreter der jeweiligen Verbandsmitglieder muss der jeweilige Bürgermeister
oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter des jeweiligen Verbandsmitgliedes sein. Die Bestellung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der
Wahl der Vertretungskörperschaften. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihr
Amt nach Ablauf der Zeit, für welche sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu
gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung weiter aus. Die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des jeweiligen Mitgliedes entfallen.
(4) Scheidet ein Mitglied oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist
für die restliche Wahlzeit ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter in die Verbandsversammlung zu wählen.
(5) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Vertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit zum Vorsitzenden und einen weiteren Vertreter
zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen
nicht Vertreter derselben Kommune sein. Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Bildung des Verbandes wird von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden gemeinsam eingeladen.
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher sowie sein
Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 45 GO NRW.
(7) Die Schulleiter nehmen an der Sitzung der Verbandsversammlung beratend teil.
§7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung übt die Rechte des Schulträgers aus.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes
von
grundsätzlicher und besonderer Bedeutung.
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Sie ist insbesondere für folgende Entscheidungen zuständig:
a) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters,
b) Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,
c) Erlass der jährlichen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen,
d) die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der Verbandsaufgaben zu entrichtenden Umlage,
e) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstehers,
f) Verfügung über bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände und
Verpflichtungen hierüber, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und
Belastung, auch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn
der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 Euro überschreitet, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
g) Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit es
sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
h) Zustimmung zu Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll,
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
i) Erlass einer Geschäftsordnung,
j) Änderung der Zweckverbandssatzung,
k) Aufnahme neuer Mitglieder und Auflösung des Zweckverbandes,
l) Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Verbandes an anderen Unternehmen und Einrichtungen,
m) Auftragsvergaben von mehr als 10.000,00 Euro, soweit sie nicht in der jeweils
geltenden Haushaltssatzung enthalten sind,
n) Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von
10.000,00 Euro überschreiten, soweit sie nicht in der jeweils geltenden Haushaltssatzung enthalten sind, ausgenommen hiervon sind Umschuldungen im
Rahmen der Neufestsetzung von Zinsprolongationen,
o) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen im erheblichen Umfang für den Verband begründet
werden, im Wert von mehr als 12.000,00 Euro über die jeweilige Vertragslaufzeit.
(3) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über Angelegenheiten, die
unter Abs. (2) Buchstaben f), g), h), n) und o) genannt sind, ganz oder teilweise dem
Verbandsvorsteher übertragen.
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§8
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Schulverbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf, zusammen.
(2) Die Verbandsversammlung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mit einer Ladungsfrist von 10 Kalendertagen durch den Vorsitzenden einberufen. Der
Tag der Absendung und der Tag der Sitzung werden bei der Frist nicht mitgerechnet.
Sie muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der
Mitglieder dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest.
(3) Die Verbandsversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit der Gegenstand der Beratung dies erfordert.
(4) Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
gelten die §§ 49 und 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
entsprechend.
(5) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird eine Beschlussniederschrift
angefertigt. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem von
der Verbandsversammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.
§9
Bildung von Ausschüssen
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 6 Mitgliedern.
(3) Die Satzungsregelungen aus § 6 Abs. (2), (4), (5) Sätze 1 und 2, (6), § 8 Abs. (2),
(5) gelten für den Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend.
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§ 10
Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsvorsteher wird aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder gewählt. Die Wahlzeit ist identisch mit der Wahlzeit der Mitglieder
der Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der
Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die
übrige Verwaltung des Verbandes und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher besitzt die Personal- und Organisationshoheit für
den Zweckverband. Der Verbandsvorsteher hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.
(3) Der Verbandsvorsteher bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben und des
Finanzmanagements, insbesondere auch zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, der Mitarbeiter einer der beteiligten Gemeinden, die hierfür einen Aufwandsersatz erhält.
§ 11
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nach den Vorgaben der Hauptsatzungen
der Gemeinden.
§ 12
Änderung der Verbandssatzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
§ 13
Auflösung des Zweckverbandes
(1) Die Verbandsversammlung kann den Zweckverband auflösen.
(2) Hierzu ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in § 6 festgelegten Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung notwendig.
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§ 14
Auseinandersetzung
(1) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder innerhalb von
sechs Monaten nach Auflösungsbeschluss der Verbandsversammlung eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden
Vermögens an die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung
zu treffen. Für das verteilungsfähige Restvermögen ist als Verteilungsschlüssel das
Verhältnis der in den vergangenen zehn Jahren von den jeweiligen Verbandskommunen gezahlten Zweckverbandsumlage zueinander zugrunde zu legen.
(2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen der in Abs. (1) genannten Frist zu Stande, so ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zum
Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der in Abs. (1) genannten Regelungen durch
die Aufsichtsbehörde zu verteilen.
§ 15
Anwendung des Kommunalverfassungsrechts
Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, das Schulgesetz und diese Satzung nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
§ 16
Schlichtung in Streitfällen
(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern oder
der Verbandsmitglieder untereinander bezüglich Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist die Kommunalaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
(2) Das gilt auch für den Fall, dass sich bei der Abstimmung über einen Punkt in der
Verbandsversammlung mindestens zum zweiten Mal ein Stimmengleichstand ergeben hat.
(3) Betrifft der Streitpunkt eine schulfachliche Angelegenheit, so ist die Schulaufsichts-behörde anzurufen.
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§ 17
Loyalitätsklausel
Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass bei Inkrafttreten dieser Satzung möglicherweise nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen Entwicklung
des Verbandes oder aus Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen
für sämtliche von ihnen geschlossenen Verträge wesentlichen Umstände ergeben
können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden können. Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze
kaufmännischer und verwaltungsmäßiger Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, sämtliche von ihnen getroffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen
und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben –
ggfs. auch durch eine Änderung oder Ergänzung der zwischen ihnen geschlossenen
Verträge und Vereinbarungen – Rechnung zu tragen. Die vorstehende Loyalitätsklausel gilt auch für den Verband selbst im Verhältnis zu den an ihm beteiligten Gemeinden.
§ 18
Geschlechtsneutrale Formulierungen
Soweit in dieser Satzung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19
Genehmigung, In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Der Verband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde.
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Begründung:
Mit Schreiben vom 18.10.2012 hat die Bezirksregierung Köln den Antrag auf Errichtung einer gemeinsamen Gesamtschule in den Gemeinden Blankenheim und
Nettersheim genehmigt. Die Genehmigung erging unter der Bedingung, „dass der
Zweckverband als Schulträger bis zum Beginn des Schuljahres 2013/2014 gegründet worden ist“.
Als Termin für die Gründungsversammlung des Schulzweckverbandes wird
Dienstag, 16. Juli 2013, im Schulzentrum Blankenheim vorgeschlagen.
Für die Gründung eines Zweckverbandes ist der Erlass einer Satzung erforderlich.
Das Nähere hierzu regelt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG).
Nach § 10 GkG muss die Satzung durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Der Zweckverband entsteht nach § 11 GkG am Tage nach der Bekanntmachung
durch die Aufsichtsbehörde.
Nach Beschluss des Rates vom 19.03.2013 (Vorlage 915/IX,L.) hat die Verwaltung
gemeinsam mit der Gemeinde Nettersheim und dem Wirtschaftsberater eine Satzung erstellt. Der vorliegende Satzungsentwurf wurde bereits der Bezirksregierung
zur Sichtung vorgelegt. Es liegt zwischenzeitlich eine Mitteilung vor, dass seitens der
Bezirksregierung keine Einwände gegen den Satzungsenwurf bestehen.
Sitz des Zweckverbandes wird Blankenheim.
Der Zweckverband ist sodann der Schulträger der neuen Gesamtschule sowie auch
der auslaufenden Hauptschulen in Blankenheim und Nettersheim und der Realschule Blankenheim.
Das bewegliche Vermögen der Schulimmobilien geht zum Gründungsstichtag in das
Eigentum des Zweckverbandes. Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Schulimmobilien einschließlich der erforderlichen Außenflächen sowie Sportanlagen und
sonstige Schuleinrichtungen, die der Verband nutzt, werden zwischen dem Verband
und den Gemeinden, denen das Eigentum hieran verbleibt, langfristige schuldrechtliche Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen getroffen. Der Verband erhält das
wirtschaftliche Eigentum an den Immobilien.
Die Finanzierung des Zweckverbandes erfolgt je zu 50 % durch die Gemeinden
Blankenheim und Nettersheim. Sinkt der Schüleranteil einer Gemeinde auf unter 40
% aller Schüler aus den Gemeinden Blankenheim und Nettersheim, so wird die Umlage im Verhältnis des jeweiligen Schüleranteils der am Verband beteiligten Gemeinden erhoben. Die Schüler aus anderen Kommunen bleiben bei dieser Betrachtung außen vor.
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Die Verbandsversammlung besteht aus je 8 Mitgliedern jeder Kommune. Es sind
weitere 8 stellvertretende Mitglieder zu benennen.
Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung gewählt. Es besteht
Einvernehmen zwischen den beiden Bürgermeistern, dass der Bürgermeister von
Blankenheim Verbandsvorsteher und der Bürgermeister von Nettersheim stellvertretender Verbandsvorsteher wird, sofern ein akzeptables Angebot für die Finanzabwicklung durch die Gemeinde Blankenheim vorgelegt ist.
In der Übergangszeit, solange die derzeit bestehenden Schulen auslaufen, gilt die
Regel, dass jede Kommune die Kosten ihrer auslaufenden Schule trägt. Für
Blankenheim gilt damit, dass die Kosten der Hauptschule und der Realschule anteilig
entsprechend dem Schüleranteil von der Gemeinde zu tragen sind. Für Nettersheim
gilt das gleiche für die Hauptschule in Nettersheim. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Verbandes. Die jeweiligen Kosten werden dann anhand der Schülerzahlen
aufgeteilt.
Die Hauptschule Blankenheim soll mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 nach
Nettersheim verlagert werden und beide Schulen werden als Hauptschule
Nettersheim fortgeführt. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Schüler dann in der Kostenbetrachtung als Schüler der Hauptschule Nettersheim. Die Verlagerung der
Blankenheimer Hauptschule fand bei allen Schulleitern Zustimmung. Die notwendigen Beteiligungen aller betroffenen Stellen an dieser Vorgehensweise werden derzeit geprüft und sodann realisiert.
Bisher betrugen die Kosten für das Schulzentrum in Blankenheim rund 1 Mio. € jährlich. Die Hauptschule in Nettersheim sowie die Turnhalle inklusive Lehrschwimmbecken beliefen sich jährlich auf gut 400.000 €. Für die Entwicklung der finanziellen
Belastungen wurde auf der Grundlage der bestehenden Schulen eine Prognose erstellt. Es ist in der Kürze der Zeit nicht möglich, wirklich verlässliche Zahlen zu ermitteln. Die Prognose lässt jedoch erkennen, wie sich die finanziellen Lasten in den
nächsten Jahren entwickeln werden. Der demnächst auf zu stellende Haushalt wird
hier genauere Auskünfte geben.
Das Land NRW gewährt den kommunalen Schulträgern eine Schulpauschale sowie
einen Betrag in den Schlüsselzuweisungen. Die Schulpauschale ist zweckentsprechend zu verwenden, wobei die Schlüsselzuweisungen allgemeine Deckungsmittel
darstellen. Die Beträge der Schulpauschale orientieren sich an den Schülerzahlen.
Nettersheim erhält 2013 den Sockelbetrag in Höhe von 200.000 €, Blankenheim erhält 238.597 € (999 Schüler gemäß Schulstatistik x 238,84 €). Aufgrund der Gesamtschülerzahl der Schule könnte es sein, dass beide Kommunen bei gleichbleibender Rechtslage zukünftig den Sockelbetrag erhalten.
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Eine Prognose bei den Schlüsselzuweisungen ist nicht möglich. Es wird derzeit diskutiert, das System für 2014 gänzlich entsprechend den Vorschlägen des FiFoInstituts (Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln) zu
ändern. Was letztlich dann für die Schulen für jede Kommune dabei herauskommt,
kann immer nur nach Vorlage des entsprechenden Gemeindefinanzierungsgesetzes
festgestellt werden. Die Landesregierung hat zu erkennen gegeben, dass Ganztagsschulen, wie die jetzt an den Start gehende Gesamtschule, stärker finanziell berücksichtigt werden als Halbtagsschulen.
gez. Pracht
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Bürgermeister