Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
16.02.12, 06:24
Aktualisiert
16.02.12, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 518/2011
Az.:
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40/82 Datum: 22.11.2011
14.02.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Termin
28.02.2012
vorberatend
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
08.03.2012
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
1) Antrag bzgl. Vorbereitung der Schulen auf die zu erwartenden Änderungen der
Landesgesetzgebung (Inklusion)
2) Vorläufiger Stopp der Raumnutzungsplanungen bzgl. freiwerdender Räume in der
Hauptschule Liblar
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Bevor – soweit überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt möglich – näher auf die im Antrag genannten
Punkte Bezug genommen wird, wird nachfolgend der derzeitige Status-Quo hinsichtlich der
Inklusion dargestellt.
In Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wird das grundsätzliche Recht von Kindern
mit Behinderungen auf inklusive Beschulung festgeschrieben. In Deutschland ist die BRK zum
26.03.2009 in Kraft getreten. Seitdem wird in NRW die Umsetzung in Landesrecht angekündigt –
bislang ist diese jedoch nicht erfolgt.
Am 02.12.2010 wurde lediglich der fraktionsübergreifende Beschluss des Landtags gefasst, der
folgende Absichtserklärungen beinhaltet:
-
die UN-Konvention zur Inklusion in der Schule soll umgesetzt werden,
individuelle inklusive Förderung soll so gestaltet werden, dass alle Schülerinnen und
Schüler in den allgemeinen Schulen optimal gefördert werden können,
-
die allgemeine Schule soll der Regelförderort sein; allerdings können Eltern weiterhin auch
eine Förderschule als Förderort wählen,
Start einer Fortbildungsoffensive für Lehrkräfte,
Schulpsychologen und Schulsozialarbeiter sollen den Lehrkörper ergänzen,
Integrationsassistenzen sollen Kinder mit Behinderungen unterstützen,
bei der Verwirklichung eines inklusiven Schulsystems soll es zu keinen weiteren
Verzögerungen kommen.
Obwohl die trotz dieser Ankündigungen wichtigste Voraussetzung für die Verwirklichung eines
inklusiven Schulsystems – nämlich die Umsetzung in Landesrecht – nach wie vor bislang nicht
erfolgte, sind alle anderen Beteiligten schon dabei, die inklusive Beschulung in die Praxis
umzusetzen.
Dies geschieht derzeit ohne
- entsprechende Fortbildung der Beteiligten,
- zusätzliches Personal,
- zusätzliches Geld für Sachmittel,
- zusätzliches Geld für Investitionen.
Die Landesregierung hat die Schulaufsicht gebeten, beim Übergang zum laufenden Schuljahr
Eltern von Kindern mit Behinderungen, die dies wünschten, vorrangig einen Platz im
Gemeinsamen Unterricht anzubieten. Eine Zuweisung von Kindern zur Förderschule gegen den
Willen der Eltern soll unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten vermieden werden.
Die Schulaufsicht prüft gemeinsam mit dem Schulträger, wie die organisatorischen, personellen
und sächlichen Voraussetzungen für gemeinsamen Unterricht im jeweiligen Einzelfall geschaffen
werden können.
Der Rhein-Erft-Kreis hat einen Arbeitskreis zum Thema Inklusion gebildet, der sich aus Vertretern
von Schulaufsicht und Schulträgern zusammensetzt und der eine abgestimmte weitere
Vorgehensweise erarbeiten soll. Auch seitens der Stadt Erftstadt wird in Kürze ein entsprechender
„Runder Tisch“ zu diesem Thema einberufen. Da die Problematik jedoch äußerst vielschichtig und
zudem konnexitätsrelevant ist, ist für alle Beteiligten die gesetzliche Ausgestaltung von höchster
Wichtigkeit.
Der vorliegende Antrag ist – wie anfangs bereits erwähnt – aufgrund der bislang noch nicht
vorliegenden gesetzlichen Grundlage derzeit nicht abschließend zu bearbeiten. Die beantragten
Darstellungen müssen mit den beteiligten Schulen abgestimmt werden, wobei unbedingt
vermieden werden sollte, Unruhe in die gerade durch die auslaufende Auflösung der Carl-SchurzHauptschule weitestgehend konsolidierte Schullandschaft Erftstadts zu bringen.
Da der Antrag zudem sehr weitgehende Prüfaufträge enthält wäre grundsätzlich zunächst das
Votum des Schulausschusses über Art und Umfang der Beauftragung einzuholen. Zur leichteren
Entscheidungsfindung erfolgt jedoch zu den beantragten Punkten jeweils ein kurzes Statement.
1. Das entsprechende Gesetz ist nach wie vor nur angekündigt. Nachfragen beim Städte- und
Gemeindebund sowie bei der zuständigen Schulrätin für den Rhein-Erft-Kreis bestätigten
dies. Aussagen über sich ergebende Folgen für die Stadt Erftstadt können daher nicht
getätigt werden.
2. Konkrete Folgen für die Don-Bosco-Förderschule können in Ermangelung der gesetzlichen
Grundlage ebenfalls nicht aufgezeigt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass den
Eltern auch zukünftig ein Wahlrecht zwischen den Förderorten allgemeine Schule und
Förderschule eingeräumt wird. Bei Umsetzung der in der BRK genannten inklusiven
Zielvorstellungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Don-Bosco-Förderschule
perspektivisch einen Teil ihrer Schülerschaft sukzessive an Regelschulen abgeben wird.
-2-
3. Die gesamte Weiterentwicklung des Inklusionsprozesses ist für alle Beteiligten derzeit
nicht in Gänze absehbar. Grundsätzlich wird die Inkludierung der Schülerinnen und Schüler
in hohem Maße davon abhängig sein, inwieweit die Lehrkräfte aller Schulformen vor Ort
auf die neuen Herausforderungen vorbereitet und geschult werden. Der Schulträger ist
dabei insbesondere für die Schaffung und Unterhaltung der entsprechenden Infrastruktur
zuständig.
Auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung schöpfen die Erftstädter Schulen bereits
im Rahmen der bestehenden Vorgaben in Abstimmung mit dem Schulträger und der
Schulaufsicht Möglichkeiten aus, um dem im Einzelfall bestehenden Elternwunsch auf
inklusive Beschulung im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts weitestgehend Rechnung
zu tragen.
4. Durch die auslaufende Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule hat die Stadt Erftstadt ihr
schulisches Angebot gestrafft und so den bestehenden Schulen eine gute
Ausgangsposition für den Fortbestand gegeben. Das Angebot der Wahlmöglichkeit für
Schülerinnen und Schüler in Erftstadt ist durch ein leistungsfähiges, umfassendes und
wohnortnahes Schulangebot
- eine Ganztagshauptschule
- jeweils eine Realschule im Ganztags- sowie im Halbtagsbetrieb
- jeweils ein Gymnasium im Ganztags- sowie im Halbtagsbetrieb
langfristig gesichert. Die Aussagen des Schulentwicklungsplans bestätigen dies.
Grundsätzlich kann das Konzept einer Sekundarschule nur dann wirkungsvoll sein, wenn
es von einem breiten Konsens getragen wird. Der Leitfaden für Schulen und für
Gemeinden, die eine Sekundarschule errichten wollen des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen führt dazu aus: “Sind wesentliche
gesellschaftliche Gruppen darüber zerstritten, ob das Angebot einer Sekundarschule im
Ort sinnvoll ist, kann das eine geringere Akzeptanz des neuen Angebots bedeuten und
infrage stellen, ob die Schule überhaupt eingerichtet werden kann.“ Bislang ist aus der
Elternschaft der Ruf auf Errichtung einer Sekundarschule nicht erfolgt. Auch die Schulleiter
des Schulzentrums Liblar sehen vor dem Hintergrund der bestehenden Schullandschaft
keine Veranlassung in eine Diskussion über eine Sekundarschule einzusteigen. Insofern
besteht m. E. diesbezüglich derzeit kein Handlungsbedarf.
5. Die Frage nach den konkreten Anforderungen, denen sich die Stadt als Schulträger in den
kommenden Jahren stellen muss, kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden und ist
in erster Linie davon abhängig, wie sich das Elternverhalten hinsichtlich der Schulwahl
entwickeln wird.
Aufgrund der Konnexitätsrelevanz ist auch hier für den Schulträger in Bezug auf die
weitere Planung die landesgesetzliche Regelung von höchster Wichtigkeit.
6. Zu diesem Punkt verweise ich auf meine Stellungnahme in der V 5/2012 „Konzept für die
zukünftige Nutzung der Räume der jetzigen Carl-Schurz-Hauptschule“, wonach sich die
Anforderungen, die sich im Rahmen der Inklusion an den Raumbedarf ergeben, derzeit
noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lassen. Allerdings gehe ich davon
aus, dass sich die für diesen Zweck ergebenden Ansprüche im vorhandenen Raumbestand
abdecken lassen. Es sollten in jedem Fall ausreichend Reserven vorgehalten werden, um
auf sich ändernde Anforderungen der Schulen angemessen reagieren zu können.
I.V.
(Erner)
-3-
-4-