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Antrag (1) Antrag bzgl. Vorbereitung der Schulen auf die zu erwartenden Änderungen der Landesgesetzgebung (Inklusion) 2) Vorläufiger Stopp der Raumnutzungsplanungen bzgl. freiwerdender Räume in der Hauptschule Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
16.02.12, 06:24
Aktualisiert
16.02.12, 06:24
Antrag (1) Antrag bzgl. Vorbereitung der Schulen auf die zu erwartenden Änderungen der Landesgesetzgebung (Inklusion)
2) Vorläufiger Stopp der Raumnutzungsplanungen bzgl. freiwerdender Räume in der Hauptschule Liblar) Antrag (1) Antrag bzgl. Vorbereitung der Schulen auf die zu erwartenden Änderungen der Landesgesetzgebung (Inklusion)
2) Vorläufiger Stopp der Raumnutzungsplanungen bzgl. freiwerdender Räume in der Hauptschule Liblar) Antrag (1) Antrag bzgl. Vorbereitung der Schulen auf die zu erwartenden Änderungen der Landesgesetzgebung (Inklusion)
2) Vorläufiger Stopp der Raumnutzungsplanungen bzgl. freiwerdender Räume in der Hauptschule Liblar) Antrag (1) Antrag bzgl. Vorbereitung der Schulen auf die zu erwartenden Änderungen der Landesgesetzgebung (Inklusion)
2) Vorläufiger Stopp der Raumnutzungsplanungen bzgl. freiwerdender Räume in der Hauptschule Liblar)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 518/2011 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40/82 Datum: 22.11.2011 14.02.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Schulausschuss Termin 28.02.2012 vorberatend Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 08.03.2012 beschließend Betrifft: Bemerkungen 1) Antrag bzgl. Vorbereitung der Schulen auf die zu erwartenden Änderungen der Landesgesetzgebung (Inklusion) 2) Vorläufiger Stopp der Raumnutzungsplanungen bzgl. freiwerdender Räume in der Hauptschule Liblar Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Bevor – soweit überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt möglich – näher auf die im Antrag genannten Punkte Bezug genommen wird, wird nachfolgend der derzeitige Status-Quo hinsichtlich der Inklusion dargestellt. In Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wird das grundsätzliche Recht von Kindern mit Behinderungen auf inklusive Beschulung festgeschrieben. In Deutschland ist die BRK zum 26.03.2009 in Kraft getreten. Seitdem wird in NRW die Umsetzung in Landesrecht angekündigt – bislang ist diese jedoch nicht erfolgt. Am 02.12.2010 wurde lediglich der fraktionsübergreifende Beschluss des Landtags gefasst, der folgende Absichtserklärungen beinhaltet: - die UN-Konvention zur Inklusion in der Schule soll umgesetzt werden, individuelle inklusive Förderung soll so gestaltet werden, dass alle Schülerinnen und Schüler in den allgemeinen Schulen optimal gefördert werden können, - die allgemeine Schule soll der Regelförderort sein; allerdings können Eltern weiterhin auch eine Förderschule als Förderort wählen, Start einer Fortbildungsoffensive für Lehrkräfte, Schulpsychologen und Schulsozialarbeiter sollen den Lehrkörper ergänzen, Integrationsassistenzen sollen Kinder mit Behinderungen unterstützen, bei der Verwirklichung eines inklusiven Schulsystems soll es zu keinen weiteren Verzögerungen kommen. Obwohl die trotz dieser Ankündigungen wichtigste Voraussetzung für die Verwirklichung eines inklusiven Schulsystems – nämlich die Umsetzung in Landesrecht – nach wie vor bislang nicht erfolgte, sind alle anderen Beteiligten schon dabei, die inklusive Beschulung in die Praxis umzusetzen. Dies geschieht derzeit ohne - entsprechende Fortbildung der Beteiligten, - zusätzliches Personal, - zusätzliches Geld für Sachmittel, - zusätzliches Geld für Investitionen. Die Landesregierung hat die Schulaufsicht gebeten, beim Übergang zum laufenden Schuljahr Eltern von Kindern mit Behinderungen, die dies wünschten, vorrangig einen Platz im Gemeinsamen Unterricht anzubieten. Eine Zuweisung von Kindern zur Förderschule gegen den Willen der Eltern soll unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten vermieden werden. Die Schulaufsicht prüft gemeinsam mit dem Schulträger, wie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen für gemeinsamen Unterricht im jeweiligen Einzelfall geschaffen werden können. Der Rhein-Erft-Kreis hat einen Arbeitskreis zum Thema Inklusion gebildet, der sich aus Vertretern von Schulaufsicht und Schulträgern zusammensetzt und der eine abgestimmte weitere Vorgehensweise erarbeiten soll. Auch seitens der Stadt Erftstadt wird in Kürze ein entsprechender „Runder Tisch“ zu diesem Thema einberufen. Da die Problematik jedoch äußerst vielschichtig und zudem konnexitätsrelevant ist, ist für alle Beteiligten die gesetzliche Ausgestaltung von höchster Wichtigkeit. Der vorliegende Antrag ist – wie anfangs bereits erwähnt – aufgrund der bislang noch nicht vorliegenden gesetzlichen Grundlage derzeit nicht abschließend zu bearbeiten. Die beantragten Darstellungen müssen mit den beteiligten Schulen abgestimmt werden, wobei unbedingt vermieden werden sollte, Unruhe in die gerade durch die auslaufende Auflösung der Carl-SchurzHauptschule weitestgehend konsolidierte Schullandschaft Erftstadts zu bringen. Da der Antrag zudem sehr weitgehende Prüfaufträge enthält wäre grundsätzlich zunächst das Votum des Schulausschusses über Art und Umfang der Beauftragung einzuholen. Zur leichteren Entscheidungsfindung erfolgt jedoch zu den beantragten Punkten jeweils ein kurzes Statement. 1. Das entsprechende Gesetz ist nach wie vor nur angekündigt. Nachfragen beim Städte- und Gemeindebund sowie bei der zuständigen Schulrätin für den Rhein-Erft-Kreis bestätigten dies. Aussagen über sich ergebende Folgen für die Stadt Erftstadt können daher nicht getätigt werden. 2. Konkrete Folgen für die Don-Bosco-Förderschule können in Ermangelung der gesetzlichen Grundlage ebenfalls nicht aufgezeigt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass den Eltern auch zukünftig ein Wahlrecht zwischen den Förderorten allgemeine Schule und Förderschule eingeräumt wird. Bei Umsetzung der in der BRK genannten inklusiven Zielvorstellungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Don-Bosco-Förderschule perspektivisch einen Teil ihrer Schülerschaft sukzessive an Regelschulen abgeben wird. -2- 3. Die gesamte Weiterentwicklung des Inklusionsprozesses ist für alle Beteiligten derzeit nicht in Gänze absehbar. Grundsätzlich wird die Inkludierung der Schülerinnen und Schüler in hohem Maße davon abhängig sein, inwieweit die Lehrkräfte aller Schulformen vor Ort auf die neuen Herausforderungen vorbereitet und geschult werden. Der Schulträger ist dabei insbesondere für die Schaffung und Unterhaltung der entsprechenden Infrastruktur zuständig. Auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung schöpfen die Erftstädter Schulen bereits im Rahmen der bestehenden Vorgaben in Abstimmung mit dem Schulträger und der Schulaufsicht Möglichkeiten aus, um dem im Einzelfall bestehenden Elternwunsch auf inklusive Beschulung im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts weitestgehend Rechnung zu tragen. 4. Durch die auslaufende Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule hat die Stadt Erftstadt ihr schulisches Angebot gestrafft und so den bestehenden Schulen eine gute Ausgangsposition für den Fortbestand gegeben. Das Angebot der Wahlmöglichkeit für Schülerinnen und Schüler in Erftstadt ist durch ein leistungsfähiges, umfassendes und wohnortnahes Schulangebot - eine Ganztagshauptschule - jeweils eine Realschule im Ganztags- sowie im Halbtagsbetrieb - jeweils ein Gymnasium im Ganztags- sowie im Halbtagsbetrieb langfristig gesichert. Die Aussagen des Schulentwicklungsplans bestätigen dies. Grundsätzlich kann das Konzept einer Sekundarschule nur dann wirkungsvoll sein, wenn es von einem breiten Konsens getragen wird. Der Leitfaden für Schulen und für Gemeinden, die eine Sekundarschule errichten wollen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen führt dazu aus: “Sind wesentliche gesellschaftliche Gruppen darüber zerstritten, ob das Angebot einer Sekundarschule im Ort sinnvoll ist, kann das eine geringere Akzeptanz des neuen Angebots bedeuten und infrage stellen, ob die Schule überhaupt eingerichtet werden kann.“ Bislang ist aus der Elternschaft der Ruf auf Errichtung einer Sekundarschule nicht erfolgt. Auch die Schulleiter des Schulzentrums Liblar sehen vor dem Hintergrund der bestehenden Schullandschaft keine Veranlassung in eine Diskussion über eine Sekundarschule einzusteigen. Insofern besteht m. E. diesbezüglich derzeit kein Handlungsbedarf. 5. Die Frage nach den konkreten Anforderungen, denen sich die Stadt als Schulträger in den kommenden Jahren stellen muss, kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden und ist in erster Linie davon abhängig, wie sich das Elternverhalten hinsichtlich der Schulwahl entwickeln wird. Aufgrund der Konnexitätsrelevanz ist auch hier für den Schulträger in Bezug auf die weitere Planung die landesgesetzliche Regelung von höchster Wichtigkeit. 6. Zu diesem Punkt verweise ich auf meine Stellungnahme in der V 5/2012 „Konzept für die zukünftige Nutzung der Räume der jetzigen Carl-Schurz-Hauptschule“, wonach sich die Anforderungen, die sich im Rahmen der Inklusion an den Raumbedarf ergeben, derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lassen. Allerdings gehe ich davon aus, dass sich die für diesen Zweck ergebenden Ansprüche im vorhandenen Raumbestand abdecken lassen. Es sollten in jedem Fall ausreichend Reserven vorgehalten werden, um auf sich ändernde Anforderungen der Schulen angemessen reagieren zu können. I.V. (Erner) -3- -4-