Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
90 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 03.06.2014
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-60/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Wahl der Mitglieder der Pflichtausschüsse;
hier: a) Haupt- und Finanzausschuss
b) Rechnungsprüfungsausschuss
Sachdarstellung:
Dem Rat obliegt gemäß § 57 (2) in Verbindung mit § 58 (1) S. 1 GO NRW die Wahl der
Mitglieder des
a)
Hauptausschusses, der nach bisheriger Bestimmung gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses und ebenso die Aufgaben des Personalausschusses wahrgenommen hat (Haupt- und Finanzausschuss, bisher 15 Mitglieder; 14 Ratsmitglieder und der Bürgermeister als Vorsitzender). Insoweit
ist ein Beschluss erforderlich. Für das Wahlverfahren wird auf das in der Anlage (zum TOP „Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses“) genannte Beispiel zur Besetzung eines Ausschusses verwiesen.
Für die Bestellung der stellvertretenden Ausschussmitglieder ist eine bestimmte Reihenfolge vorzusehen ( § 58 (1) GO NRW).
b)
Rechnungsprüfungsausschuss (bisher 11 Mitglieder).
Vor der Wahl der Mitglieder ist die Zahl der Ausschusssitze durch den Rat zu bestimmen.
Der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt. In die o.g. Ausschüsse dürfen gemäß § 58 (3)
GO NRW nur Ratsmitglieder gewählt werden.
Drucksache VL-60/2014
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Haben sich die Ratsmitglieder gemäß § 50 (3) GO NRW zur Besetzung der Ausschüsse
auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der
Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der
Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so
viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 (1) in
Verbindung mit § 58 (3) GO NRW berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied zu
benennen. Das benannte Ratsmitglied wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses
bestellt. Sie wirken im Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung
und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit
beratender Stimme anzugehören.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
1)
Der Rat beschließt, dass der Hauptausschuss gemäß § 57 (1) GO NRW die
Aufgaben des Finanzausschusses und die Aufgaben des Personalausschusses mit
wahrnimmt. Er soll Haupt- und Finanzausschuss heißen.
2)
Der Rat beschließt, die zahlenmäßige Stärke der Ausschüsse wie folgt festzulegen:
a)
Haupt- und Finanzausschuss: __________ Sitze (zuzügl. Bürgermeister),
b)
Rechnungsprüfungsausschuss: __________ Sitze.
Drucksache VL-60/2014
3)
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Daraufhin beschließt der Rat, die folgende Zusammensetzung (nur Ratsmitglieder)
des Haupt- und Finanzausschusses:
Mitglieder:
Stellvertreter
1.
2.
3.
usw.
4)
Des Weiteren beschließt der Rat, die folgende Zusammensetzung (nur Ratsmitglieder) des Rechnungsprüfungsausschusses:
Mitglieder:
1.
2.
3.
usw.
Der Bürgermeister
(Göbbels)
Stellvertreter